BGer 4A_533/2021 | |||
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BGer 4A_533/2021 vom 29.11.2021 | |
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4A_533/2021 |
Urteil vom 29. November 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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vom 14. September 2021 (BE.2021.30-EZO3).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Kreisgericht Rorschach setzte dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Forderungsprozess (Antrag auf Schadenersatz von Fr. 200'000.-- und Genugtuung von Fr. 80'000.--) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 18'000.-- an. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das vom Kreisgericht mit Entscheid vom 29. Juli 2021 abgewiesen wurde.
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Mit Entscheid vom 14. September 2021 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. September 2021 Beschwerde zu erheben.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 15. Oktober 2021 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. September 2021 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid - so insbesondere im Zusammenhang mit der vorläufigen Beurteilung der Verjährung der eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie der Beweislage - Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge und und reicht in unzulässiger Weise verschiedene neue Beweismittel ein. Die Eingabe vom 15. Oktober 2021 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. | |
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, dem Kreisgericht Rorschach und B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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