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Informationen zum Dokument  BGer 2C_931/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_931/2021 vom 30.11.2021
 
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2C_931/2021
 
 
Urteil vom 30. November 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2021 (VWBES.2021.105).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1980) ist libanesische Staatsangehörige. Sie reiste am 9. September 2019 in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer Bürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem am 6. Mai 2020 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eine anonyme Meldung betreffend Scheinehe eingegangen war, nahm das Amt Abklärungen in Bezug auf die Ehe vor. Dabei gab der Ehemann an, die Trennung sei im September 2020 erfolgt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober 2021 ab.
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. November 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
 
2.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihren weiteren Aufenthalt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) ab, weil die eheliche Gemeinschaft im Februar 2021 noch bestanden habe; es sei von einer bloss vorübergehenden Trennung auszugehen. Sie behauptet aber nicht, dass sie mit ihrem Ehemann wieder zusammenwohnt. Nachdem die Eheleute somit seit über einem Jahr getrennt leben und der Ehemann im April 2021 eine Eheungültigkeitsklage eingereicht hat, kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass die eheliche Gemeinschaft noch bestehe. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.
 
2.2. Nachdem die Ehe erst am 9. September 2019 geschlossen wurde, hat sie von vornherein deutlich weniger als drei Jahre lang gedauert, und zwar unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft anzusetzen ist. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, weil sie psychische Gewalt erfahren habe. Sie sei vom Ehemann zu einer Sexpuppe degradiert worden; er habe von ihr verlangt, dass sie nackt in der Wohnung herumlaufe und laufend Sex mit ihm habe, was sie in ihrer Ehre als Frau verletzt habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf einen ärztlichen Bericht vom 12. August 2021 und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 18. März 2021. Beim Bericht der UPK handelt es sich um eine blosse Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin ab 6. Januar 2021 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in regelmässiger Behandlung sei. Die Vorinstanz hat die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anerkannt; aus dem Bericht der UPK lassen sich aber offensichtlich keine Hinweise auf eine psychische Gewalt durch den Ehemann ableiten. Dasselbe gilt für den ärztlichen Bericht vom 12. August 2021. Zwar führt die Ärztin dort aus, dass der Ehemann von der Beschwerdeführerin verlangt habe, nackt in der Wohnung herumzulaufen bzw. laufend Sex mit ihm zu haben; eine substanziierte Sachdarstellung lässt sich dem Bericht allerdings ebensowenig entnehmen wie den Schilderungen in der Beschwerde. Dabei trifft die ausländische Person bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht; allgemein gehaltene Behauptungen zur psychischen Gewalt genügen nicht. Die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung müssen objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Das macht die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Vorbringen nicht einmal ansatzweise.
 
2.4. Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch berufen. Damit spielt es keine Rolle, ob ihre Ehe eine Scheinehe war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung. Mangels Verfassungsrügen kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenomen werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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