BGer 2C_963/2021 | |||
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BGer 2C_963/2021 vom 30.11.2021 | |
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2C_963/2021 |
Urteil vom 30. November 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Härtefallmassnahmen Covid-19-Epidemie,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 25. Oktober 2021 (B 2021/109).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________/SG bezweckt die Beratung und den Betrieb von Hotels, Restaurants und Gasthöfen. Seit Januar 2019 betreibt sie einen Gasthof in B.________/SG. Am 25. Januar 2021 ersuchte sie um eine Härtefallunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in Höhe von Fr. 38'200.--. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch ab, weil am Stichtag (15. März 2020) zwei Betreibungen für steuerrechtliche Forderungen vorgelegen hätten und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 25. Oktober 2021 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 27. November 2021 wendet sich die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht erwog, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2021 hätten am Stichtag (15. März 2020) fünf Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerforderungen gegen die Beschwerdeführerin bestanden. Mittlerweile seien die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden, während die Steuerforderungen bis heute nicht vollumfänglich getilgt worden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Abzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Zudem seien nach dem Stichtag neue Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerforderungen hinzugekommen, was gewisse Zweifel an der Überlebensfähigkeit der Gesellschaft aufkommen lasse. Vor diesem Hintergrund erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. g des Gesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 18. Februar 2021 über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3) nicht.
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2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Soweit sie rügt, der Entscheid sei durch "eine Taskforce im Untergrund ohne Transparenz" gefällt worden, ist unklar, was gemeint ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Schreiben vom 5. April 2021 ignoriert, wird nicht weiter substanziiert; das Schreiben war an das Amt für Wirtschaft gerichtet, vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens verfasst worden und die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie ihre dort erhobenen Rügen (u.a. Verletzung von Art. 27, Art. 29 und Art. 29a BV) vor Verwaltungsgericht erneut geltend gemacht hat. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Vorinstanz auf dieses Schreiben hätte beziehen müssen. Weiter genügt es nicht, pauschal eine "Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG" zu rügen, ohne näher auszuführen, worin die behauptete Verletzung liegen soll. Namentlich ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin aus dem zitierten Urteil 2C_626/2009 vom 23. Februar 2010 betreffend Ausnahmebewilligung für einen Raucherbetrieb ableiten will. Was schliesslich die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, einem anderen Wirt sei die Auszahlung des Härtefallkredits trotz ablehnendem Entscheid angeboten worden, falls er die offenen Betreibungen nachträglich bezahle. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht keine näheren Angaben zu diesem Fall macht, bestreitet sie nicht, dass sie ihre am 15. März 2020 bestehenden Steuerforderungen bis heute weder beglichen noch zumindest eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat. Die Beschwerde enthält deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Hintergrund von Art. 83 lit. k BGG überhaupt zulässig gewesen wäre, nachdem die Vorinstanz festgehalten hat, dass es sich bei den nicht rückzahlbaren Covid-19-Härtefallbeiträgen um Ermessenssubventionen handle, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
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3.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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