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Informationen zum Dokument  BGer 5A_988/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_988/2021 vom 01.12.2021
 
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5A_988/2021
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Region Solothurn,
 
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Betreibungsverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. November 2021 (SCBES.2021.67).
 
 
Sachverhalt:
 
In einem Betreibungsverfahren gelangte A.________ mehrere Male an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
1
Mit Urteil vom 18. November 2021 trat diese auf die Eingabe vom 14. November 2021 nicht ein mit der Begründung, es sei kein ernsthafter Wille zur Beschwerdeführung zu erkennen; weitere Eingaben, die sich in blossen Unmutsäusserungen erschöpften und keinen Bezug zu einer aktuellen Verfügung des Betreibungsamtes aufwiesen, würden künftig unbeantwortet abgelegt.
2
Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 29. November 2021 an das Bundesgericht.
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5
2.
6
Die Beschwerde besteht aus der sinngemässen Aussage, dass man genau von seiner Invalidenrente gewusst habe, und der stichwortartig festgehaltenen Schlussfolgerung, es liege Diebstahl, Amtsmissbrauch, Rufschädigung und Unterstützung einer kriminellen Organisation vor.
7
Daraus ergibt sich weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Beschwerdebegründung. Somit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auch das Bundesgericht behält sich vor, künftig Eingaben ähnlichen Inhalts ohne Beantwortung abzulegen.
8
3.
9
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 1. Dezember 2021
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Escher
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
21
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