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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1319/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1319/2020 vom 01.12.2021
 
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6B_1319/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Derendinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung, Kosten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Oktober 2020 (SST.2020.110).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 3. März 2020 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. April 2015 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln verzichtete das Bezirksgericht, verlängerte aber die Probezeit um ein Jahr. Das Bezirksgericht verwies den aus der Dominikanischen Republik stammenden A.________ für fünf Jahre des Landes.
2
B.
3
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 12. Oktober 2020 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts im Schuld- und Strafpunkt fest. Es bestätigte die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren und ordnete den Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
4
C.
5
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Landesverweisung und der Eintragung der Landesverweisung im SIS aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1.
7
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB.
8
 
1.2.
 
1.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
9
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.2).
10
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.3).
11
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
12
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen).
13
1.2.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
14
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst der Natur und Schwere der Straftaten, der Dauer des Aufenthalts im Lande, der seit der Begehung der Straftaten verstrichenen Zeit, dem Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit sowie den sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, dem Alter der Person im Tatzeitpunkt sowie Umständen medizinischer Natur auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme betroffenen Person, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5 und 3.3.1; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).
15
1.2.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
16
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988, Nr. 10465/83, § 72, zitiert im Urteil des EGMR Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003).
17
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 kurz vor seinem 14. Geburtstag in die Schweiz eingereist und lebe seit 20 Jahren in der Schweiz. Abgesehen von zwei Jahren Realschule habe er die gesamte prägende Kindheit und Primarschulzeit in seinem Heimatland, der Dominikanischen Republik verbracht. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Festanstellung, wo er monatlich netto Fr. 3'900.-- verdiene. Er habe keine Berufslehre abgeschlossen und sei in der Vergangenheit mehrfach arbeitslos gewesen. Seine finanzielle Lage sei aufgrund seiner Schulden von über Fr. 30'000.-- prekär. Weitergehendes gesellschaftliches Engagement oder Beziehungen zu Schweizern seien nicht vorhanden und über einen eigentlichen Freundeskreis verfüge er nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer bis vor kurzem zusammen mit seiner damaligen Partnerin B.________, deren Tochter aus einer anderen Beziehung und dem gemeinsamen C.________, geboren am xx.xx.2015, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachdem es bereits früher zu einer Trennung gekommen sei, sei der Beschwerdeführer per Ende August 2020 ausgezogen. Der Beschwerdeführer habe die Vaterschaft anerkannt, wobei B.________ über das alleinige Sorgerecht verfüge. In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer mehrmals die Woche die Betreuung von C.________ übernommen und die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn werde von B.________ als gut wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, die unweigerlich zu einer starken Einschränkung des unmittelbaren Kontaktes und einer gewissen Entfremdung von C.________ führen werde. Dies gelte selbst dann, wenn die Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer sei nach der Geburt seines Sohnes und nachdem gegen ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Verwarnung von der Migrationsbehörde ausgesprochen worden sei, erneut straffällig geworden. Damit habe er die Straftaten trotz mehrfacher Warnung im Wissen um die möglichen straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen und den damit absehbaren Folgen für das Familienleben begangen. Der Kontakt zu seinem Sohn könne ohne Weiteres durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden und die Dauer der mit der Landesverweisung einhergehenden Einschränkungen sei zeitlich absehbar. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seinem Ursprungsland seien als durchaus intakt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Beziehungen zur Dominikanischen Republik, wo sein Vater lebe. Sprachlich würden keine Hindernisse bestehen und sein Gesundheitszustand sei auch gut.
18
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Arbeitslosenkasse, des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Zudem sei er mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 13. November 2013 sei er wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom 6. November 2014 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe den Beschwerdeführer am 21. April 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit habe der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass er nicht willens und fähig sei, sich an die Gesetze zu halten. Nicht einmal die Untersuchungshaft von 31 Tagen und der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hätten den Beschwerdeführer von der Begehung zum Teil einschlägiger Straftaten abgehalten, weswegen ihm eine erhebliche Schlechtprognose zu stellen sei.
19
Insgesamt könne von einer besonders intensiven Integration, die über die mit der Anwesenheit in der Schweiz einhergehenden normalen Integration hinausgehen würde, keine Rede sein. Insoweit das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK tangiert sei, stehe die im Rahmen der Härtefallklausel nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung der Verneinung eines Härtefalls nicht entgegen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sei auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK klar zu verneinen. Selbst bei Bejahung eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer habe die öffentliche Arbeitslosenkasse mehrfach arglistig getäuscht, womit ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vorliege. Der Beschwerdeführer habe einen nicht unerheblichen Schaden von mehreren Tausend Franken verursacht. Zudem habe er weitere nicht zu bagatellisierende einschlägige Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt, wobei ihn frühere Verurteilungen wegen massiver Alkoholisierung am Steuer nicht beeindruckt hätten. Mit den Strassenverkehrsdelikten habe er eine erhöht abstrakte Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Schliesslich hätte auch die Verurteilung wegen eines qualifizierten Drogendeliktes kein Umdenken bewirkt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und entsprechend hoch und überwiegend sei das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu gewichten.
20
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Härtefallprüfung fälschlicherweise verneint, dass er im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB in der Schweiz aufgewachsen sei. Seine gesamte weitaus prägendere Adoleszenz habe er in der Schweiz verbracht und den Kinderjahren im Heimatstaat komme unter Berücksichtigung seiner Anwesenheitsdauer von 20 Jahren in der Schweiz keine überragende Bedeutung mehr zu. Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Frage befasst, ab wann eine Person als in der Schweiz aufgewachsen gilt und in welchem Rahmen diesem Umstand bei der Beurteilung konkret Rechnung zu tragen ist. Es hat betreffend einer mit 13 Jahren in die Schweiz eingereisten Person festgehalten, dass die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer keine Stütze im Gesetz findet (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.). Auch wenn die Bedeutung der Kinder- bzw. Jugendzeit im Heimatland je nach Dauer des darauffolgenden Aufenthalts in der Schweiz unter Umständen zu relativieren ist (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2), ist diese Zeit bei der Prüfung eines Härtefalls stets zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Einreise des Beschwerdeführers kurz vor seinem 14. Geburtstag und sein zwanzigjähriger Aufenthalt in der Schweiz nicht genügten, um von einem Härtefall auszugehen, nicht zu beanstanden. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens ist zu prüfen, ob besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S: 13; Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Vollzeitangestellter seine Freizeit zu einem Teil mit der Betreuung seines Sohnes verbringt. Alleine daraus ist keine mangelhafte soziale Integration abzuleiten (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.4). Angesichts der zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Umstand, dass er nicht mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, konnte die Vorinstanz im Hinblick auf seine soziale Integration dennoch auf seine fehlenden sozialen Beziehungen abstellen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration ist zwar positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer insofern beruflich integriert ist, als er eine Festanstellung hat. Gleichzeitig ist er aber mit Fr. 30'000.-- verschuldet, womit die Vorinstanz unter Berücksichtigung seines Monatslohns von netto Fr. 3'900.-- zu Recht angenommen hat, dass seine wirtschaftliche Situation prekär ist.
21
Wesentlicher Aspekt ist vorliegend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt fünfjährigen Sohn. Diese Beziehung ist unbestrittenermassen gut und der vom Beschwerdeführer übernommenen wöchentlichen Betreuung seines Sohnes kommt eine massgebende Bedeutung zu. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass die gelebte Beziehung aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch eine bedeutende Kontakteinschränkung geprägt sein wird und damit nicht gleichermassen aufrecht erhalten werden kann. Hinsichtlich der Landesverweisung genügt es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist dabei auch das Alter des betroffenen Kindes zu berücksichtigten. Auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung voraussichtlich noch relativ jung sein wird, wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn dennoch während der Dauer der Landesverweisung mit diesen Mitteln aufrecht erhalten können. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass keine intakten familiären Verhältnisse mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern vorliegen. Der Beschwerdeführer lebt nicht in einem Haushalt mit seinem Sohn und die Mutter verfügt über das alleinige Sorgerecht. Der Sohn des Beschwerdeführers besitzt die Schweizer Nationalität, womit sein Aufenthaltsrecht nicht von demjenigem des Beschwerdeführers abhängig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hielt die Geburt seines Sohnes den Beschwerdeführer nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB demnach zurecht verneint. Schliesslich bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, keine Sachverhaltsfrage ist.
22
1.5. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK und der unter diesem Titel beanstandeten Verhältnismässigkeitsprüfung sind bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zunächst die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und das Strafmass zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer machte sich der Anlasstat des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung gleich mehrfach schuldig. Aufgrund der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ist keineswegs von einem leichten Verschulden auszugehen (vgl. im Unterschied dazu Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der Dauer von einem Jahr, welche auch für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; Urteil 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4; je mit Hinweisen).
23
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen mehrfachen Betrugs, sondern auch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt wurde und sich bereits in der Vergangenheit mit in diesem Zusammenhang einschlägigen Straftaten strafbar gemacht hat. Gewisse der in der Vergangenheit begangenen Straftaten wiegen zwar weniger schwer als der mehrfache Betrug, seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im April 2015 ist jedoch nicht auszublenden. Gerade aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und der wiederholten Delinquenz über mehrere Jahre ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung stark zu gewichten. Selbst der bedingt gewährte Strafvollzug und die ausländerrechtliche Verwarnung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er sich nicht über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten vermag, womit der vorinstanzlichen Schlechtprognose zu folgen ist.
24
Angesichts seiner Sprachkenntnisse, Gesundheit und dem zumindest zum Vater noch bestehenden Kontakt ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Dominikanische Republik zumutbar. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK ist zu verneinen.
25
1.6. Die Vorinstanz prüfte die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründete nachvollziehbar, weshalb sie einen persönlichen Härtefall verneinte. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände verletzte die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform.
26
2.
27
Auf den Antrag des Beschwerdeführer um die Aufhebung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht einzutreten, da dieser ohne Begründung erfolgt und im Zusammenhang mit der geforderten Aufhebung der Landesverweisung gestellt ist.
28
3.
29
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
30
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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