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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1379/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1379/2021 vom 01.12.2021
 
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6B_1379/2021
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vollzug von Bussen, Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (SK 21 323).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) wiesen am 8. März 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. September 2019 ausgesprochenen Busse von Fr. 200.-- in Form von gemeinnütziger Arbeit ab und erklärten die Vollstreckung der Busse. Im Weiteren verfügten die BVD den Vollzug diverser in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend 206 Tage, und boten den Beschwerdeführer für den 10. Mai 2021 zum Strafantritt auf.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 8. März 2021 und die Verbüssung sämtlicher Strafen in Form von gemeinnnütziger Arbeit.
 
Die SID wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil es der Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle (Beschluss S. 4 ff.). In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten wäre (Beschluss S. 6 f.).
 
Am 29. Oktober 2021 erliess die BVD eine (neue) Aufgebotsverfügung zum Strafantritt auf den 13. Dezember 2021.
 
Der Beschwerdeführer erhebt am 24. November 2021 und damit am letzten Tag der Frist Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses. Es sei ihm die Verbüssung der gesamten Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu bewilligen. Aus den gleichen Gründen erhebe er auch Beschwerde gegen die neue Verfügung zum Strafantritt.
 
2.
 
Der vorinstanzliche Beschluss ist ein kantonaler letztinstanzlicher Entscheid, der mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Hingegen ist die am 29. Oktober 2021 erlassene Aufgebotsverfügung der BVD zum Strafantritt auf den 13. Dezember 2021 kein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht und die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen diese Verfügung richtet. Insofern ist die Beschwerdeeingabe aber an die Vorinstanz weiterzuleiten, welche sie an die zuständige kantonale Instanz zu übermitteln hat (Art. 30 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die den Geldstrafen/Bussen zugrunde liegenden Strafbefehle sowie die in diesen Strafbefehlen ausgesprochenen Sanktionen gehören nicht zum Verfahrensgegenstand. Folglich ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, auch "einige der Bussen" anfechten zu wollen, von vornherein nicht zu hören.
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
 
5.
 
Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz. Folglich geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen.
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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