BGer 8C_590/2021 | |||
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BGer 8C_590/2021 vom 01.12.2021 | |
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8C_590/2021 |
Urteil vom 1. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts Nidwalden
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vom 14. Juni 2021 (SV 20 29).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1967, arbeitete als gelernter Zimmermann seit der Lehre in der B.________ AG. Am 17. September 2014 meldete er sich wegen eines chronischen Zahninfekts mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit 13. Januar 2014 bei der IV-Stelle Nidwalden zum Leistungsbezug an. Am 15. April 2015 leitete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung ein. Am 16. Juli 2015 verwies die IV-Stelle A.________ ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer anhaltenden Verletzung der Mitwirkungspflicht. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. November 2015 verneinte die IV-Stelle androhungsgemäss einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
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Am 11. Dezember 2018 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung einleitete. Gestützt auf die entsprechende Expertise des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) in Zürich vom 28. Januar 2020 (nachfolgend: MZR-Gutachten) schloss die IV-Stelle einen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, weshalb sie wiederum einen Leistungsanspruch verneinte (Verfügung vom 24. September 2020).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 14. Juni 2021).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei gesamthaft aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Aufhebung und Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG, BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (vgl. dazu BGE 146 IV 88 E. 1.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).
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1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2 sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3).
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2.
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Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 24. September 2020 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte.
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3.
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Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, und zu der dabei den Parteien obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.1).
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4.2. Mit Blick auf den hier massgebenden Anfechtungs- und Streitgegenstand (E. 2) ist ausschlaggebend, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage gestützt auf das beweiskräftige MZR-Gutachten mangels objektivierbarer Funktionseinschränkungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
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4.3. Auf die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf das mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. November 2015 formell abgeschlossene Erstanmeldungsverfahren trat das kantonale Gericht mangels eines entsprechenden Streitgegenstandes - vor Bundesgericht nunmehr unbestritten - zu Recht nicht ein.
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4.4. Das nach Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossene Administrativverfahren 2017_15474 beim Verkehrssicherheitszentrum Ob- und Nidwalden betreffend Überprüfung der medizinischen Fahreignung für die Stufe 2 (Auto/LKW) bildet hier mit der Vorinstanz ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Administrativverfahren für die hier ausschlaggebende Frage nach der Beweiskraft des MZR-Gutachtens (E. 2 und 4.2 hievor) von entscheidrelevanter Bedeutung sein könnte. Er äusserte sich im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ausführlich zur Vernehmlassung und Duplik der Beschwerdegegnerin. Das kantonale Gericht hat zu den zahlreichen formellen Beanstandungen des Beschwerdeführers Stellung genommen und eine Verletzung sowohl des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Pflicht zur Begründung von Entscheiden (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 V 496 E. 5.1 mit Hinweisen) verneint. Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verzichtete auf eine Anfechtung der Zwischenverfügung über die Nichtweiterleitung seiner Zusatzfragen an die MZR-Gutachter. Soweit das kantonale Gericht eine Relevanz dieser Tatsache hinsichtlich des Beweiswertes des MZR-Gutachtens verneinte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll. Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb ein allfälliges Ausstandsbegehren wegen angeblicher Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin - soweit entsprechende Gründe überhaupt rechtzeitig (vgl. Urteil 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen) und hinreichend substanziiert geltend gemacht wurden - ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Vor Bundesgericht lässt der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich offen, ob der Ausgang eines solchen Disziplinarverfahrens für den hier zu beurteilenden Streitgegenstand von besonderer Relevanz wäre.
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4.5. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Abweisung der formellen Rügen vorbringt, auf welche das kantonale Gericht überhaupt eintrat, ist offensichtlich unbegründet. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. dazu BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen) dar, inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hätte.
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5.
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Nachdem die formellen Rügen des Beschwerdeführers - soweit darauf einzutreten ist - unbegründet sind, bleiben die materiellen Einwände gegen das MZR-Gutachten zu prüfen.
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5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen eines Chronic Fatigue Syndrome (CFS) nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Das MZR-Gutachten sei fehlerhaft. Die MZR-Explorationstermine seien "zu schonend angesetzt worden". Infolge Erschöpfung habe die neuropsychologische Untersuchung abgebrochen und auf einen anderen Tag verschoben werden müssen. Mangels Führerausweis könne er seine angestammte Berufstätigkeit als Zimmermann nicht ausüben. Er sei von Berufs wegen nicht Schreiner, sondern Zimmermann. Das MZR-Gutachten beinhalte nicht nur "redaktionelle Mängel". Die vorinstanzliche Annahme, wonach sich eine nach neunstündiger Aktivität bemerkbar machende Erschöpfung mitunter ohne Krankheitswert sei, verletze das Willkürverbot. Seine Erschöpfung sei "im Hinblick auf das zu untersuchende [CFS] von Krankheitswert". Die Vorinstanz habe unzutreffend die Diagnose eines CFS verneint. Der Schluss des MZR-Gutachtens sei "falsch und das Gutachten unbrauchbar".
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5.2. Dem kantonalen Gericht als Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis).
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5.3. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Dabei setzte es sich ausführlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und gelangte bundesrechtskonform zur Überzeugung, das MZR-Guachten sei voll beweistauglich. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer als Zimmermann und in jeder angepassten Tätigkeit nach Einschätzung gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung der MZR-Gutachter in Bezug auf ein 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig ist. Indem der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine abweichenden, zur Hauptsache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einschätzungen gegenüber stellt, benügt er sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor). Unter den gegebenen Umständen verzichtete das kantonale Gericht angesichts der klaren Ausgangslage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (vgl. E. 1.2 hievor) genügenden Weise geltend und ist nicht ersichtlich.
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5.4. Ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf das beweiskräftige MZR-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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