BGer 8C_743/2021 | |||
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BGer 8C_743/2021 vom 02.12.2021 | |
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8C_743/2021 |
Urteil vom 2. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021 (VV.2021.43).
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Nach Einsicht | |
in die zwei Schriftstücke umfassende Beschwerde vom 6. November 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 26. Oktober 2021 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 25. November 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf sieben Taggelder einstellen durfte,
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dass sie namentlich erwog, durch das unentschuldigte Nichtteilnehmen am Beratungsgespräch vom 20. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer gegen Kontrollvorschriften verstossen, was gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigte, zumal er zuvor bereits wegen anderen Pflichtverletzungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei,
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dass der Beschwerdeführer den Geschehensablauf aus seiner Sicht darlegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen,
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dass auch sonst nichts vorgetragen wird, was über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (s. oben) hinausginge,
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dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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