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Informationen zum Dokument  BGer 1B_645/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_645/2021 vom 03.12.2021
 
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1B_645/2021
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
zzt. Untersuchungsgefängnis Olten,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 7. September 2021 (STBER.2021.19).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Urteil vom 7. September 2021 in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten. Mit Beschluss vom 7. September 2021 ordnete die Strafkammer ausserdem gegen A.________ Sicherheitshaft an. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr. Weiter erachtete die Strafkammer die Sicherheitshaft als verhältnismässig.
 
 
2.
 
A.________ erhob mit Eingabe vom 29. November 2021 (Postaufgabe 1. Dezember 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2021. Die Strafrechtliche Abteilung führt das Verfahren unter der Verfahrensnummer 6B_1402/2021. Soweit A.________ in seiner Beschwerde vom 29. November 2021 um unverzügliche Haftentlassung ersuchte, überwies die Strafrechtliche Abteilung die Beschwerde der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung. Diese verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ordnete mit separatem Beschluss vom 7. September 2021 gegen den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner amtlichen Verteidigerin am 9. September 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss ist somit längstens abgelaufen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Beschluss bereits mit Eingabe vom 20. September 2021 erfolglos beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_509/2021 vom 22. September 2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Somit ist vorliegend im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Sicherheitshaft nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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