BGer 1B_193/2021 | |||
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BGer 1B_193/2021 vom 06.12.2021 | |
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1B_193/2021 |
Urteil vom 6. Dezember 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Postfach, 8953 Dietikon.
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Gegenstand
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Entsiegelung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2021 des Bezirksgerichts Horgen, Zwangsmassnahmengericht, (GT210002-F/UB/Am/mk).
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Sachverhalt: | |
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen versuchten Einbruchdiebstahls und Sachbeschädigung. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ wurden am 3. Februar 2021 zwei Mobiltelefone sichergestellt. Nachdem A.________ die Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone verlangt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht am 18. Februar 2021 Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch am 18. März 2021 gut.
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Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2021 hat A.________ am 15. April 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone auf Aufzeichnungen aus dem Zeitraum vom 8. bis 15. Oktober 2020 sowie auf Kommunikationsinhalte mit B.________ zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO).
| 3 |
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).
| 4 |
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.
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2. | |
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2). Dies gilt auch für die Entsiegelung (Urteil 1B_569/2020 vom 27. Juli 2021 E. 1.2 mit Hinweis).
| 6 |
3. | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte eine Aussonderung geheimnisgeschützter Daten nicht ablehnen dürfen, ohne ihn dazu zuvor anzuhören.
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In Konkretisierung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat die im Strafverfahren beschuldigte Person das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Einschränkungen des rechtlichen Gehörs sind unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig.
| 8 |
Die Vorinstanz hat den amtlich vertretenen Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 eingeladen, zum Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft schriftlich Stellung zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 Gebrauch gemacht. Inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer noch einmal anzuhören, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
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4. | |
In der Sache richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach die beiden sichergestellten Mobiltelefone entsiegelt werden dürfen und die Entsiegelung nicht zeitlich (Zeitraum vom 8. bis 15. Oktober 2020) und sachlich (Kommunikationsinhalte mit B.________) eingeschränkt wird.
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4.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Durchsuchung von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).
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4.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, unter anderem wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), sowie Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigten Personen stammen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
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Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht darüber zu entscheiden, ob die von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufenen Geheimnisinteressen einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO).
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4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine detaillierte Triage durch den Entsiegelungsrichter nur zu erfolgen, soweit der betroffene Inhaber, der die Versiegelung beantragt hat, substanziierte Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen erhebt. Es handelt sich um eine prozessuale Obliegenheit der rechtsuchenden Partei, jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch 142 IV 207 E. 7.1.5 mit Hinweisen). Diese Obliegenheit trifft auch den Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons, der sich gegen eine Entsiegelung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten zur Wehr setzt (vgl. Urteil 1B_424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.3 mit Hinweis.
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4.4. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten sowie die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung der Daten. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz die Aussonderung von Aufzeichnungen verlangt hatte, führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse nicht ausreichend substanziiert.
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5. | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 278 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem zu weit reichenden Tatverdacht ausgegangen.
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5.1. Anders als der erkennende Strafrichter hat der Entsiegelungsrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der Entsiegelungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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5.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 11. Oktober 2020 zwischen ca. 01.00 und 05.50 Uhr zusammen mit B.________ versucht, die Eingangstür eines Geschäftsgebäudes aufzubrechen, um in das Gebäude einzudringen und daraus Vermögenswerte oder Gegenstände zu entwenden. Dabei soll die Eingangstür zum Geschäftsgebäude beschädigt worden sein. In Würdigung der Ermittlungsakten bejahte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen hinreichenden Tatverdacht auf versuchten Einbruchdiebstahl. Insoweit bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht.
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5.3. Darüber hinaus bejahte die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für weitere geplante oder verübte Einbruchdiebstähle. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, insoweit habe sich die Vorinstanz mit Blick auf Art. 278 Abs. 2 StPO unzulässigerweise auf Erkenntnisse aus einem Zufallsfund aus einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs gestützt, namentlich auf Erkenntnisse aus einer in der Strafuntersuchung gegen B.________ angeordneten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation im Sinne von Art. 273 StPO.
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Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf die Auswertung des Mobiltelefons von B.________, namentlich auf einen Chat zwischen dem Beschwerdeführer und B.________. Den Chatnachrichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und B.________ schon vor dem 11. Oktober 2020 gemeinsam konkrete Ziele für mindestens einen weiteren möglichen Einbruchdiebstahl ausgekundschaftet hatten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Auswertung des Mobiltelefons von B.________ nicht. Weiter verwies die Vorinstanz auf eine laufende Strafuntersuchung gegen B.________ wegen eines Raubüberfalls und darauf, dass B.________ ausgesagt hat, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen seiner engsten Freunde, mit dem er oft Kontakt pflege. Ausserdem sind anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers verschiedene Utensilien (Seitenschneider, Sturmhauben, schwarze Handschuhe, schwarze Jacke) sichergestellt worden, welche typischerweise für Einbruchdiebstähle verwendet werden.
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Damit lagen ohne Berücksichtigung der aus der rückwirkenden Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Erkenntnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer weitere Einbruchdiebstähle verübt haben könnte. Die Vorinstanz durfte einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht folglich auch hinsichtlich weiterer Delikte mit vertretbaren Gründen bejahen, ohne gegen Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 278 Abs. 2 StPO zu verstossen. Zwar hat das Obergericht des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden aus der erwähnten Überwachung des Fernmeldeverkehrs am 11. Januar 2021 einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO nur für den Vorfall vom 11. Oktober 2020, nicht jedoch für weitere Delikte bejaht. Dieser Entscheid des Obergerichts war für die Vorinstanz im Entsiegelungsverfahren jedoch nicht bindend, zumal es sich beim Entsiegelungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt, für die Entsiegelung im Gegensatz zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs ein hinreichender statt ein dringender Tatverdacht genügt und die Untersuchungsbehörden bis zum vorinstanzlichen Entscheid unter anderem aus der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer neue Erkenntnisse gewonnen haben.
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6. | |
Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten auf den beiden Mobiltelefonen und den untersuchten Delikten. Damit rügt er eine Verletzung von Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO.
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Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweis).
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Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, geht aus den bisherigen Untersuchungsergebnissen hervor, dass sich B.________ und der Beschwerdeführer via Mobiltelefon rege ausgetauscht haben und sie sich dabei unter anderem über konkrete Ziele für mögliche Einbruchdiebstähle unterhalten haben. Damit befinden sich unter den versiegelten Daten mutmasslich solche, die für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer relevant sind. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und den untersuchten Delikten folglich grundsätzlich bejahen, ohne Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu verletzen.
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7. | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, einer Durchsuchung der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten ohne zeitliche und sachliche Einschränkung stehe der Schutz seiner Privatsphäre entgegen. Die von der Vorinstanz erlaubte Durchsuchung der gesiegelten Aufzeichnungen sei nicht verhältnismässig. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 248 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO.
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7.1. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen soweit möglich in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, sofern ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (vgl. Urteile 1B_424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5 f., 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2 f., 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 f. und 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.2 f.).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Blick auf den untersuchten Vorfall vom 11. Oktober 2020 reiche es aus, die Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone auf Aufzeichnungen aus dem Zeitraum vom 8. bis 15. Oktober 2020 sowie auf Kommunikationsinhalte mit B.________ zu beschränken. Wie bereits ausgeführt, besteht jedoch ein hinreichender Tatverdacht nicht nur bezüglich des Vorfalls vom 11. Oktober 2020, sondern auch bezüglich weiterer Einbruchdiebstähle. An der Aufklärung solcher Delikte besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Entsprechende Erkenntnisse könnten sich auch aus Aufzeichnungen ergeben, die vor dem 8. Oktober 2020 oder nach dem 15. Oktober 2020 entstanden sind. Untersuchungsrelevant sein könnten sodann auch die Kommunikation mit weiteren Personen sowie andere gespeicherte Daten, wie beispielsweise Fotografien oder Standortaufzeichnungen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war sie nicht gehalten, die Entsiegelung auf Aufzeichnungen aus dem Zeitraum vom 8. bis 15. Oktober 2020 und auf Kommunikationsinhalte mit B.________ zu beschränken.
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7.2. Weiter hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er habe jede freie Minute dazu verwendet, mit seiner Frau und seiner Tochter zu kommunizieren. Bei der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Kommunikation mit seiner Ehefrau und seiner Tochter handle es sich um sensible und intime Aufzeichnungen, die mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in keinem Zusammenhang stünden. Die Vorinstanz hätte diese Aufzeichnungen nach Auffassung des Beschwerdeführers aussondern müssen und nicht zur Durchsuchung freigeben dürfen.
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Nach den zutreffenden und im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht überspitzt formalistischen Erwägungen der Vorinstanz genügte der Beschwerdeführer damit seiner Substanziierungspflicht (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht, zumal er die Kontakte der Familienmitglieder nicht namentlich bezeichnet und die für die Kommunikation verwendeten Kommunikationskanäle bzw. Applikationen nicht genannt hat. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, entsprechende Aufzeichnungen auszusondern bzw. deren Durchsuchung zu untersagen. Der Beschwerdeführer dringt auch mit der Rüge, die angefochtene Verfügung verletzte Art. 248 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO, nicht durch.
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8. | |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Christian Lüscher wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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