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Informationen zum Dokument  BGer 1B_630/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_630/2021 vom 07.12.2021
 
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1B_630/2021
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Oktober 2021 (2N 21 167).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Staatsanwaltschaft Luzern sistierte mit Verfügung vom 18. August 2021 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Privatkläger A.________ erhob dagegen am 2. September 2021 Beschwerde und ersuchte dabei sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht Luzern wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2021 ab und forderte A.________ auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
1
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ist das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde vom 2. September 2021 nicht eingetreten mit der Begründung, A.________ habe die ihm auferlegte Prozesskaution binnen der ihm dafür angesetzten Frist nicht geleistet.
2
Mit Urteil 1B_578/2021 vom 5. November 2021 ist das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. September 2021 erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
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Mit Beschwerde vom 18. November 2021 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2021 aufzuheben oder die Entscheidung auszusetzen, bis das Verfahren 1B_578/2021 abgeschlossen sei.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
1.
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1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht auf eine Beschwerde gegen die Sistierung eines Strafverfahrens nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
7
1.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Sistierung des Strafverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Er tut dies unter Verletzung seiner Begründungspflicht auch nicht dar, sondern setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil die Verfügung des Kantonsgerichts kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.
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1.3. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als die Beschwerde auch in der Sache unbegründet ist. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass es für einen Laien nicht leicht verständlich ist, dass ihm mit Verfügung vom 23. September 2021 eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um eine Prozesskaution zu leisten, ihm aber eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zustand, um die Verfügung beim Bundesgericht anzufechten. In dieser Konstellation konnte er indessen nicht in guten Treuen die Zahlungsfrist für die Kaution unbenutzt verstreichen lassen und anschliessend die Verfügung beim Bundesgericht anfechten, notabene mit einem Rechtsmittel, dem von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich vor Ablauf der Zahlungsfrist über die Rechtslage zu informieren.
9
2.
10
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
11
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
12
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2.
14
Es werden keine Kosten erhoben.
15
3.
16
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
17
Lausanne, 7. Dezember 2021
18
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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