BGer 5A_615/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_615/2021 vom 07.12.2021 | |
[img]
|
5A_615/2021 |
Urteil vom 7. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Bundesrichter von Werdt,
| |
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
| |
Gerichtsschreiber Sieber.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
| |
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,
| |
Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,
| |
1. B.A.________,
| |
2. C.________,
| |
3. D.A.________,
| |
4. E.A.________.
| |
Gegenstand
| |
Nichtvalidierung eines Vorsorgeauftrags; Vertretungsbeistandschaft,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Juni 2021 (KES 21 29).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.A.________ und B.A.________ sind miteinander verheiratet und haben drei volljährige Kinder. B.A.________ wohnt aufgrund ihrer Demenzerkrankung im Heim F.________. Sie unterzeichnete am 26. März 2020 einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, mit dem A.A.________ als Vorsorgebeauftragter im ersten Rang für die Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung von B.A.________ im Rechtsverkehr eingesetzt wurde.
| 2 |
B.
| 3 |
Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 errichtete die KESB Mittelland Nord (nachfolgend: KESB) für B.A.________ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen, um eine geeignete Wohnlösung für sie sicherzustellen. Als Beiständin wurde G.________, Sozialdienst U.________, ernannt. Nach Klärung der tatsächlichen Grundlagen und Anhörung sämtlicher Betroffenen verweigerte die KESB am 16. Dezember 2020 die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 26. März 2020. Gleichzeitig bestätigte sie die vorsorglich errichtete Beistandschaft im Bereich Wohnen und erweiterte diese im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um die Bereiche Administration, Finanzen und Gesundheit. B.A.________ wurde ausserdem der Zugriff auf alle ihre Konto- und Depotbeziehungen entzogen, mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung. Zuletzt bestätigte die KESB G.________ als Beiständin und beauftragte sie, unverzüglich ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen.
| 4 |
C.
| 5 |
Gegen diesen Entscheid reichte A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, ein. Dieses wies die Beschwerde am 30. Juni 2021 (Urteil eröffnet am 2. Juli 2021) ab.
| 6 |
D.
| 7 |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Juli 2021 gelangt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesgericht und beantragt, es seien der Entscheid des Obergerichts und die Beistandschaft aufzuheben, der Vorsorgeauftrag zu validieren und seine Einsetzung als mit der Personen- und Vermögensvorsorge und der damit zusammenhängenden Vertretung von B.A.________ (nachfolgend: Betroffene) im Rechtsverkehr betrautem Vorsorgebeauftragten im ersten Rang zu bestätigen. Eventualiter begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren.
| 8 |
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
| 9 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages (Art. 360 ff. ZGB) und die Anordnung von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 388 ff. ZGB). Angefochten ist damit ein öffentlich-rechtlicher Endentscheid (Art. 90 BGG) ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. aber sogleich E. 1.2). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
| 10 |
1.2. Bei der Beschwerde in Zivilsachen geht es nicht darum, die Interessen Dritter geltend zu machen. Zur Beschwerde ans Bundesgericht ist vielmehr nur berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.1; 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer sich auf das Selbstbestimmungsrecht seiner Ehefrau beruft.
| 11 |
2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).
| 12 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt festgestellt, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt lässt, auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht, die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn das Gericht ohne Beizug des notwendigen Sachwissens unabhängiger Experten entscheidet (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.2). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).
| 13 |
3. | |
3.1. Anlass zur Beschwerde geben die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags der Betroffenen, die daraus folgende Nichteinsetzung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter im ersten Rang und die demzufolge errichtete Beistandschaft.
| 14 |
3.2. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer die Eignung als Vorsorgebeauftragter ab.
| 15 |
Unter Hinweis auf die Erwägungen der KESB führt sie aus, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass die Betroffene zumindest versuchsweise wieder zu ihm nach Hause zurückkehren solle. Seiner Darstellung nach habe die Ehefrau einen entsprechenden Willen geäussert. Dies zeige einmal mehr, dass der Beschwerdeführer den Gesundheitszustand der Betroffenen nicht adäquat einschätzen könne. Der Heimarzt habe im Mai 2020 eine Rückkehr der Betroffenen als nicht mehr möglich erachtet und auch die Spitex habe sich im September 2020 dahingehend geäussert. Die Betroffene habe vor ihrem Heimeintritt innerhalb kurzer Zeit zweimal notfallmässig hospitalisiert werden müssen und der Beschwerdeführer sei laut der zuständigen Spitex-Mitarbeiterin überfordert und nicht in der Lage gewesen, für die Betroffene zu sorgen. Damit sei auch eine bloss versuchsweise Rückkehr der Betroffenen nach Hause nicht realistisch und gefährde deren Wohl. Zumal bei ihr bereits eine mindestens mittelschwere Demenzerkrankung vorliege, die bisher rasch fortgeschritten sei, und somit mit einer zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Die Betroffene habe sich im Übrigen gegenüber den abklärenden Personen und den Kindern klar und konstant für einen Verbleib im Heim und gegen eine Rückkehr nach Hause ausgesprochen. In Bezug auf diese Frage werde sie vom Heimarzt und den Pflegenden im Heim als urteilsfähig erachtet. Die vom Beschwerdeführer begehrte Rückkehr der Betroffenen entspreche vielmehr dessen eigenen Bedürfnissen, wofür die Aussagen der Betroffenen, die Stellungnahmen der Kinder und die Äusserungen des Beschwerdeführers selbst anlässlich seiner Anhörung vom 2. Dezember 2020 sprechen würden. Er habe vor allem sein Leiden in Bezug auf die räumliche Trennung von der Ehefrau zum Ausdruck gebracht, ohne auch nur ansatzweise auf deren gesundheitsspezifische Bedürfnisse einzugehen. In Bezug auf die Vermögenssorge habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zwei Konti, beide lautend auf ihn und die Betroffene, saldiert und die Beträge von insgesamt rund Fr. 100'000.-- auf ein nur auf seinen eigenen Namen lautendes Konto überwiesen. Von diesem Konto habe er Fr. 50'000.-- abgehoben und das Geld nach eigenen Angaben in ein Tresorfach gelegt. Nach Angaben der Tochter vom 10. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer verlauten lassen, dieses Geld verprassen zu wollen. Die dadurch aufkommenden Zweifel in Bezug auf die sorgfältige Einkommens- und Vermögensverwaltung im Interesse der Betroffenen würden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter im Nachgang zum Abklärungsbericht kommentarlos die Heimrechnung für den Monat Oktober 2020 zugestellt habe. Daran ändere nichts, dass er diese Rechnung schliesslich bezahlt habe. Der Beschwerdeführer könne den Heimaufenthalt der Betroffenen nicht akzeptieren. Es müsse befürchtet werden, dass er zur Durchsetzung der Rückkehr der Betroffenen Heimrechnungen nicht bezahle.
| 16 |
3.3. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers bringt das Obergericht damit keine triftigen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, ihm die Fähigkeiten für die Personen- und Vermögenssorge abzusprechen. Er habe die Betroffene lediglich für einen Versuch wieder nach Hause nehmen und die Spitex für die notwendigen Hilfestellungen beiziehen wollen. Im Falles des Misslingens diese Versuchs, würde er die Ehefrau wieder ins Altersheim zurückbringen, wie er klar ausgeführt habe. Der Hausarzt der Familie befürworte eine Rückkehr der Betroffenen nach Hause und habe keine Verwahrlosung festgestellt. Die Rückkehr entspreche auch dem Willen der Betroffenen. Die Kinder seien nur ganz selten bei den Ehegatten gewesen und jeweils nur für kurze Zeit, weshalb sie nicht beurteilen könnten, wie es der Betroffenen zu Hause gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe immer alle Rechnungen bezahlt und Ergänzungsleistungen beantragt. Die Fr. 50'000.-- habe er abgehoben und im Tresor aufbewahrt, damit sich nicht zu viel Geld auf dem Konto befinde. Er sei nicht der Einzige, der solche Vorkehren treffe. Ihm deshalb die Eignung für die Vermögensvorsorge abzusprechen, sei falsch. Dass er das ganze Geld verprassen wolle, sei eine unbewiesene Behauptung der Tochter. Solche Behauptungen von Kindern seien verbreitet, da deren Erbe betroffen sei. Der Tochter habe er nur deshalb eine Rechnung des Heimes geschickt, um ihr die entsprechenden Kosten aufzuzeigen. Letztlich habe der Beschwerdeführer diese Rechnung aber bezahlt. Deshalb anzunehmen, dass er die künftigen Heimrechnungen eventuell nicht begleichen werde, sei aus der Luft gegriffen. Seine fachliche Kompetenz sei unbestritten. Das Obergericht habe den Vorsorgeauftrag deshalb zu Unrecht nicht validiert. Daraus ergebe sich auch, dass die errichtete Beistandschaft aufzuheben sei.
| 17 |
4. | |
4.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, soll die Behörde die vorsorgebeauftragte Person nicht einsetzen, wenn dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet werden (vgl. Art. 368 ZGB). Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden (Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4 mit Hinweisen). Massstab ist dabei die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person.
| 18 |
Vorliegend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht für die Ausführung des Auftrags geeignet, aber nicht fähig oder willens ist, seine eigenen Interessen hinter diejenigen der auftraggebenden Person und Betroffenen zu setzen. Sie hat aus zahlreichen tatsächlichen Umständen geschlossen, dass die Einsetzung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter das Wohl der Betroffenen gefährden würde. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz gestützt auf getätigte Feststellungen prognostisch eine Schlussfolgerung gezogen und die Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung der Aufgabe als Vorsorgebeauftragten verneint. Um dies zu Fall zu bringen müssten sich entweder die Tatsachen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, oder aber die daraus gezogene Schlussfolgerung als offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich, bzw. bundesrechtswidrig erweisen (E. 2.1 und 2.2.).
| 19 |
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in tatsächlicher Hinsicht kaum mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er verkennt beispielsweise, dass die Vorinstanz durchaus in Betracht gezogen hat, dass er die Betroffene versuchsweise nach Hause nehmen und bei Misslingen dieses Versuchs wieder zurückbringen wollte. Diverse relevante Feststellungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht (z.B. die Feststellungen des Heimarztes sowie der Spitex, u.a. zu einer Rückkehr nach Hause, zur gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen sowie zu seiner Überforderung und seinen eigenen Bedürfnissen in Bezug auf die Rückkehr der Betroffenen). Auch in Bezug auf die Angabe der Tochter zu seiner Absicht, das Geld zu verprassen, beschränkt er sich auf einen allgemeinen Hinweis zu solchen Äusserungen von Kindern, anstatt auf den zeitlichen Zusammenhang der Geschehnisse einzugehen, der die Äusserung der Tochter stützt. Auch wenn die Vorinstanz sich eher spekulativ zur Frage äussert, ob der Beschwerdeführer die Heimrechnungen künftig (nicht) bezahlen könnte, zumal er die Rechnung von Oktober 2020 tatsächlich bezahlt hat, ändert sich nach dem Ausgeführten insgesamt nichts an der Kohärenz der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Willkür ist damit nicht ersichtlich, selbst wenn der Hausarzt der Familie, was hier offen bleiben kann, am 19. Mai 2020 eine Rückkehr der Betroffenen nach Hause befürwortet und keine Verwahrlosung festgestellt haben sollte. Soweit sie überhaupt hinreichend erhoben sind, schlagen die Sachverhaltsrügen somit fehl. Auf Basis des willkürfrei festgestellten Sachverhalts konnte die Vorinstanz sodann ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, dass die Einsetzung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter die Interessen der beauftragenden Person und Betroffenen gefährden würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Abwägung dieser einzelfallbezogenen Umstände falschen Gebrauch von dem ihr insoweit zustehenden Ermessen gemacht hätte (vgl. Urteile 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.3; 5A_902/2015 vom 11. August 2016 E. 2.1). Damit ist die Beschwerde unbegründet.
| 20 |
5.
| 21 |
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der obsiegende Kanton Bern keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
| 22 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, B.A.________, C.________, D.A.________, E.A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 7. Dezember 2021
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Sieber
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |