BGer 5A_951/2021 | |||
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BGer 5A_951/2021 vom 07.12.2021 | |
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5A_951/2021 |
Urteil vom 7. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Verein B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 14. Oktober 2021 (ZA 21 15).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ ist Mitglied des Vereins B.________. Zwischen ihm und dem Verein bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, die v.a. die Vereinsführung und die Durchführung von Generalversammlungen betreffen. Dies führte zu verschiedenen Gerichtsverfahren, wobei zur Zeit mehrere Beschwerden am Bundesgericht hängig sind.
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B.
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Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beantragte A.________ ein superprovisorisches bzw. vorsorgliches Verbot, die Generalversammlung vom 30. Juni 2021 als Vereinsversammlung durchzuführen, sowie ein explizites Verbot, seinen Ausschluss aus dem Verein zu thematisieren, zu traktandieren oder unter irgendeinem Punkt zu behandeln.
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Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Gesuch ab.
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Auf die hiergegen am 7. Juli 2021 eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 nicht ein.
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C.
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Dagegen hat A.________ am 20. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung bzw. eventualiter um Rückweisung. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme das Verbot an den Verein, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 2021 zu vollziehen.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er betrifft eine vorsorgliche Massnahme, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und im bundesgerichtlichen Verfahren einzig dies den Streitgegenstand bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Es ist folglich mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
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2.
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Das Obergericht hat erwogen, dass die Berufung erst nach Durchführung der Generalversammlung eingereicht worden sei und eine vorsorgliche Massnahme begriffsnotwendig nicht im Nachhinein erlassen werden könne. Eine Gutheissung der Berufung könnte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Recht verhelfen, welches er mit seinem Rechtsmittel verfolge. Insofern fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Berufung. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gelte nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren. Insgesamt sei kein praktisches Interesse an einer zweitinstanzlichen Beurteilung ersichtlich, welches über hypothetische Betrachtungen und akademische Bespiegelungen hinausgehe. In einer Alternativbegründung hielt das Obergericht fest, dass im Übrigen auf die Berufung auch mangels hinreichender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten wäre.
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3.
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Mit Ausnahme der abstrakten Aussage, das Nichteintreten verstosse gegen Art. 29 BV, und den plakativen Aussagen, die Gerichte würden in Verletzung von Art. 30 BV massivst parteiisch entscheiden und in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV wirr und irrelevant argumentieren - womit keine Verfassungsverletzungen substanziiert sind -, wird weder explizit noch der Sache nach die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen, die im Übrigen zum grossen Teil an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen, indem er in der Sache selbst argumentiert, welche nicht Beschwerdegegenstand bildet (vgl. E. 1), und indem er teils direkt den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, welcher nicht Anfechtungsobjekt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Aufzuzeigen wäre, worin das praktische Interesse an einem erst nach der Durchführung der Vereinsversammlung ergehenden Berufungsentscheid besteht, mit welchem vorsorglich eben diese Versammlung verhindert werden soll, bzw. inwiefern das Obergericht mit der Verneinung eines solchen Interesses gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Hierzu reicht es nicht, dem Obergericht Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn es nicht materiell urteile, oder zu sagen, es sei evident, dass er zur Durchsetzung seiner Schutzrechte gemäss Art. 75 ZGB ein Rechtsschutzinteresse habe, und noch weniger sind polemische Aussagen (die Nidwaldner Gerichte würden ihn mit blossen Phrasen abbügeln, um nicht in der Sache entscheiden zu müssen, u.ä.m.) geeignet, eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Kernaussage der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ist, dass im Nachhinein keine vorsorgliche Massnahme mehr getroffen bzw. eine in der Vergangenheit liegende Vereinsversammlung nicht mehr wirksam verhindert werden kann. Diesbezüglich erfolgen keine konkreten Ausführungen und schon gar nicht wird dargelegt, inwiefern diese Kernaussage im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um ein vorsorgliches Verbot der Vollziehung der Vereinsbeschlüsse gegenstandslos.
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5.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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