BGer 5A_990/2021 | |||
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BGer 5A_990/2021 vom 07.12.2021 | |
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5A_990/2021, 5A_991/2021 |
Urteil vom 7. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
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Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbestimmungsrechts, Weisungen, etc.
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2021 (30/2021/19) und 9. November 2021 (30/2021/21).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ und B.________ sind die Eltern des 2021 geborenen Kindes C.________.
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B.
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Mit (im Dispositiv eröffnetem) Beschluss vom 15. Oktober 2021 brachte die KESB des Kantons Schaffhausen C.________ im geschlossenen Kinderzimmer des Kantonsspitals Schaffhausen unter und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
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Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beantragten die Eltern beim Obergericht des Kantons Schaffhausen die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorisch die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und somit die Erlaubnis, aus dem Spital auszutreten. Eventualiter verlangten sie die Aufhebung des Beschlusses, die Berichtigung diverser Gesprächsnotizen und superprovisorisch die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Erlaubnis, an ihren Wohnsitz zurückzukehren.
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Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, gegen allfällige superprovisorische Massnahmen sei die Beschwerde nicht möglich, sondern die betroffenen Parteien hätten ihren Standpunkt im Rahmen des ihnen sofort zu gewährenden rechtlichen Gehörs bei der KESB einzubringen, und im Übrigen könne erst gegen den vollständig ausgefertigten, d.h. begründeten Entscheid der KESB Beschwerde geführt werden; im Zusammenhang mit der Korrektur von Gesprächsnotizen gehe es sodann um eine Protokollberichtigung, wofür sich die Beschwerdeführer vorab an die KESB zu richten hätten.
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C.
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Ebenfalls am 26. Oktober 2021 (vorerst im Dispositiv eröffnet) übertrug die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zurück auf die Eltern und erteilte ihnen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB diverse Weisungen (täglicher Hebammenbesuch zur Kontrolle der Entwicklung und Unterstütztung bei der Pflege und Betreuung; je wöchentliches Gespräch bei der Mütter- und Väterberatung der Spitex sowie im Rahmen eines Hausbesuches), unter Fortsetzung der Beistandschaft und Anpassung des Aufgabenbereichs; einer allfälligen Beschwerde gegen den begründeten Entscheid, welcher innert 10 Tagen verlangt werden könne, wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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Mit Beschwerde vom 2. November 2021 beantragten die Eltern beim Obergericht den Aufschub der Vollstreckbarkeit. Gleichentags verlangten sie bei der KESB einen schriftlich begründeten Entscheid.
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Mit Verfügung vom 9. November 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde bzw. das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht ein mit der Begründung, die KESB habe im Bereich des Kindesschutzes eine vorsorgliche Massnahme erlassen und solange diese erst im Dispositiv vorliege, könne keine Beschwerde erhoben werden; die Vollstreckbarkeit sei nicht an die formelle Rechtskraft geknüpft und bei vorsorglichen Massnahmen sei die sofortige Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO sogar die Regel. In einer Eventualbegründung hielt das Obergericht fest, dass ohnehin das Gesuch um vorzeitigen Vollstreckungsaufschub als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, weil nicht ansatzweise dargelegt werde, inwiefern mit dem KESB-Entscheid ein Zustand geschaffen würde, der nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnte.
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D.
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In der gleichen Rechtsschrift erheben die Eltern am 26. November 2021 (Eingang 1. Dezember 2021) beim Bundesgericht Beschwerde sowohl gegen die obergerichtlichen Verfügungen vom 26. Oktober 2021 als auch gegen diejenige vom 9. November 2021, dies mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 (Ziff. 1), um superprovisorische Aufschiebung von deren Vollstreckbarkeit (Ziff. 2), um Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (Ziff. 3) sowie um superprovisorische Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Weisungen, der Fortführung der Beistandschaft und der damit verbundenen Anordnungen zur Berichterstattung (Ziff. 4). Ferner wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren verlangt (Ziff. 5).
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Erwägungen: | |
1.
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Angesichts der Sachnähe bzw. weitgehenden Begründungskongruenz sowie der Tatsache, dass beide obergerichtlichen Verfügungen in einer einzigen Rechtsschrift angefochten werden, rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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2.
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Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Es ist erforderlich, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden ist (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).
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Dass und inwiefern ein Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Verfügung vom 26. Oktober 2021 heute noch bestünde (und bei Einreichung der Beschwerde überhaupt bestanden hätte), wird nicht dargetan. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich, wurden doch die betreffenden Anliegen der Beschwerdeführer (Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und somit die Erlaubnis, aus dem Spital auszutreten) mit dem gleichentags wie die angefochtene Verfügung ergangenen neuen Entscheid der KESB erfüllt und bilden die weiteren Begehren, wie sie im Beschwerdeverfahren vor Obergericht noch gestellt wurden (Berichtigung diverser Protokolle), nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
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Mithin ist auf die gegen die obergerichtliche Verfügung vom 26. Oktober 2021 gerichtete Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin wird aber die Frage der kantonalen Anfechtbarkeit eines erst im Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Entscheides noch im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Verfügung vom 9. November 2011 zu erörtern sein (dazu E. 4).
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3.
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Weiteres Anfechtungsobjekt bildet wie gesagt die Verfügung vom 9. November 2021, mit welcher das Obergericht auf die Beschwerde gegen eine erst im Dispositiv eröffnete erstinstanzliche Entscheidung bzw. auf ein Gesuch um Aufschub von deren Vollstreckung nicht eingetreten ist. Aus mehreren Gründen kann diesbezüglich einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden:
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Zunächst geht es um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG; in diesem Bereich sind generell nur Verfassungsrügen zulässig. Sodann geht es um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, welcher im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung bzw. dem Vollstreckungsaufschub steht (vgl. dazu BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1). Drittens ist das Verfahrensrecht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes - abgesehen von einigen hier nicht interessierenden bundesrechtlichen Vorschriften - kantonal geregelt (vgl. Art. 450f ZGB) und damit vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfbar, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2).
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Im Bereich der Verfassungsverletzungen gilt das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG und bloss appellatorische Ausführungen sind ungenügend (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Vorliegend ist ausserdem zu beachten, dass ein Nichteintretensentscheid angefochten ist und deshalb der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid fällen durfte (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
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Ferner sind Zwischenentscheide nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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4.
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Nach weitschweifigen Ausführungen zu den Umständen und Begebenheiten rund um die Geburt wird in der insgesamt über 30-seitigen Beschwerde eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 13 Abs. 1 BV geltend gemacht. Diesbezüglich erfolgen aber nur Ausführungen zu den von der KESB getroffenen Weisungen, welche angeblich in verfassungsmässige Rechte eingreifen sollen. Eine Bezugnahme auf die Kernerwägung der angefochtenen Verfügung, wonach nicht bereits das Dispositiv des KESB-Entscheides, sondern gemäss Art. 450f ZGB und (im Sinn von subsidiärem kantonalem Recht) Art. 239 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO erst der begründete KESB-Entscheid anfechtbar ist, erfolgt nicht und insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern mit dieser Erwägung angesichts der de lege lata bestehenden gesetzlichen Regelung, an welche die Gerichte gebunden sind (Art. 190 BV), verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit im Übrigen vorgebracht wird, bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung durch die KESB könne noch beliebig viel Zeit verstreichen, ist auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hinzuweisen, bei welcher die Dringlichkeit der Angelegenheit thematisiert werden kann.
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5.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
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6.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerdeverfahren 5A_990/2021 und 5A_991/2021 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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