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Informationen zum Dokument  BGer 8C_763/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_763/2021 vom 07.12.2021
 
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8C_763/2021
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 5. Oktober 2021 (UV 2020/46).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass, soweit sich der Beschwerdeführer über die im Nachgang zu diesem Entscheid vom vorinstanzlichen Rechtsvertreter am 25. Oktober 2021 gestellte Abschlussabrechnung in der Höhe von Fr. 1072.55 beschweren will, sich das Bundesgericht dazu im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend äussern darf; es darf nur über das abschliessend befinden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war (Art. 90 ff. BGG),
2
dass sich die Beschwerde im Übrigen allein gegen die Höhe der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung richtet,
3
dass das kantonale Gericht dazu unter Verweis auf die vom st. gallischen Kantonsgericht erlassenen Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege wie auch Literatur erwog, der Rechtsvertreter sei allein in dem Umfang durch den Staat zu entschädigen, als er nicht bereits vom Beschwerdeführer Gelder erhalten habe, und zwar ungeachtet dessen, unter welcher Prämisse diese geflossen seien,
4
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
5
dass damit den minimalen Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, offensichtlich nicht Genüge getan ist; lediglich das von der Vorinstanz bereits Aufgegriffene (Darlehensaufnahme zur Bezahlung des Rechtsanwaltes) zu wiederholen, reicht klarerweise nicht aus,
6
dass abgesehen davon fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt über die Höhe der Entschädigung beschweren kann, entstand doch mit der amtlichen Bestellung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Staat; die Entschädigung steht dem Anwalt persönlich und nicht der Partei zu (BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1),
7
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
8
dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass durch die amtliche Bestellung generell kein Raum mehr für eine (zusätzliche/separate) Entschädigung durch die verbeiständete Partei besteht und zwar selbst dann nicht, wenn dem Vertreter die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint; verstösst der Anwalt gegen diesen Grundsatz, kann er disziplinarisch belangt werden (BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 3),
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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