BGer 1C_751/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 07.01.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_751/2021 vom 09.12.2021 | |
[img]
|
1C_751/2021 |
Urteil vom 9. Dezember 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Einwohnergemeinde Niederbipp, Bauabteilung, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp,
| |
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Baupolizei; Kosten einer Ersatzvornahme,
| |
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (100.2021.288U).
|
Erwägungen: |
1. | |
Die Einwohnergemeinde Niederbipp verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zur Bezahlung von Fr. 16'566.70 für eine Ersatzvornahme. Diese Verfügung focht A.________ erfolglos bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern an. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worauf ihn das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. September 2021 aufforderte, gestützt auf Art. 105 Abs. 2 VRPG einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Auf Gesuch hin gewährte das Verwaltungsgericht A.________ eine Fristverlängerung bis 29. Oktober 2021. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die verlängerte Zahlungsfrist als nicht mehr erstreckbare Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 VRPG gelte. Mit Urteil vom 3. November 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da der eingeforderte Kostenvorschuss innert der gewährten Nachfrist nicht bezahlt wurde.
|
2. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
|
3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
| |
Der Beschwerdeführer beanstandet, soweit verständlich, die Einforderung eines Kostenvorschusses. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "ne bis in idem". Er legt indessen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der beanstandete Kostenvorschuss gegen diesen Grundsatz verstossen sollte. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
|
4. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. Dezember 2021
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Kneubühler
| |
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |