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Informationen zum Dokument  BGer 8C_794/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_794/2021 vom 09.12.2021
 
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8C_794/2021
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt
 
des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2021 (S 21 72).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass das angefochtene Urteil Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
2
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangt (Art. 8a Abs. 1 KPVG/GR; Art. 17 Abs. 1 VozKPVG/GR,
3
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid - anders als noch vor dem kantonalen Gericht - vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen sebstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
4
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
5
dass er sich - soweit überhaupt sachbezogen - im Wesentlichen darauf beschränkt, das vor Vorinstanz bereits Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das im angefochtenen Urteil dazu Ausgeführte konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen die Verfassung verstossen haben soll,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (Urteil 8C_729/2018 vom 5. November 2018) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 9. Dezember 2021
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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