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Informationen zum Dokument  BGer 9C_413/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_413/2021 vom 10.12.2021
 
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9C_413/2021
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2021 (EL.2020.1).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2021,
1
in die Verfügung vom 11. November 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 2. Dezember 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
3
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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