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Informationen zum Dokument  BGer 2C_201/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_201/2021 vom 13.12.2021
 
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2C_201/2021
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiber Marti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vonRoll casting ag,
 
c/o IAW Holding,
 
Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
 
gegen
 
Centralschweizerische Kraftwerke AG,
 
Rechtsdienst,
 
Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger.
 
Gegenstand
 
Konzessionen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2021 (7Q 19 9).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) ist ein privatrechtlich organisiertes Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt u.a. in der Gemeinde Emmen das Verteilnetz, gestützt auf einen Konzessionsvertrag aus dem Jahre 1993. Darin verpflichtete sich die CKW gegenüber der Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet elektrische Energie zu liefern; im Gegenzug räumte die Gemeinde Emmen der CKW u.a. das ausschliessliche Recht ein, das Grundeigentum der Gemeinde für die Erstellung und den Betrieb von Starkstromanlagen zur Verteilung und Abgabe elektrischer Energie zu benützen. Die CKW schuldet der Gemeinde dafür eine Konzessionsgebühr.
1
A.b. Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) betreibt in Emmenbrücke (Gemeinde Emmen) eine Giesserei. Sie bezog von der CKW bis zum freien Netzzugang 2014 Elektrizität für den eigenen Verbrauch. Die CKW stellte der vonRoll bis Dezember 2009 eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde Emmen in der Höhe von 3 % (Grossindustrie) sowohl für die Elektrizitätslieferung als auch für die Netznutzung in Rechnung, ab Januar 2010 jedoch nur noch für die Netznutzung. Für die Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 forderte die CKW von der vonRoll Konzessionsabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 46'401.42. Dieser bemass sich teilweise aus den Einnahmen aus der Stromlieferung, teilweise aus den Einnahmen aus der Netznutzung. Die vonRoll bezahlte diesen Betrag nicht.
2
A.c. Daraufhin erhob die CKW am 24. August 2011 beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung des streitigen Betrags. Das Bundesgericht entschied letztinstanzlich mit Urteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015, dass das Bezirksgericht Luzern zur Entscheidung der Streitigkeit nicht zuständig war, weil die Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlich sei.
3
A.d. Parallel dazu erhob die CKW beim Kantonsgericht Luzern verwaltungsrechtliche Klage gegen die Gemeinde Emmen mit dem Antrag, es seien ihr die auf den Anteil der vonRoll entfallenden Konzessionsgebühren zurückzuerstatten. Sie begründete das damit, dass die im Konzessionsvertrag geregelte Konzessionsabgabe nicht mehr mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) vereinbar sei. Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2015 ab. Die CKW erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 abwies.
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A.e. Im Nachgang zum Urteil 4A_582/2014 (vorne lit. A.c) reichte die CKW am 3. Juni 2015 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Klage gegen die vonRoll ein, mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr für die Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 Fr. 46'401.42 zuzüglich MWST und Zins zu bezahlen. Nach einem Meinungsaustausch überwies die ElCom die Klage zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 2. März 2017 ab, da die verlangte Abgabe das Äquivalenzprinzip verletze.
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A.f. Dagegen erhob die CKW Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
6
In den Erwägungen bestätigte es zunächst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts (E. 1.1). In der Sache führte es aus, streitig sei die Überwälzung der Konzessionsabgabe, welche die CKW als Verteilnetzbetreiberin an die Gemeinde Emmen bezahlt hat, auf die vonRoll als Endverbraucherin (E. 3). Dabei seien zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich (1) das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen, welches die Konzession für die Sondernutzung erteilt, und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitung betreibt und dafür dem Gemeinwesen eine Konzessionsabgabe entrichtet, und (2) das Rechtsverhältnis zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Kunden, auf den diese Abgabe als Teil des Netznutzungsentgelts überwälzt wird. Im Rechtsverhältnis (1) sei massgebend, ob die Konzessionsabgabe nach den abgaberechtlichen Grundsätzen rechtmässig sei. Im Rechtsverhältnis (2) sei zu prüfen, ob eine rechtliche Grundlage bestehe, um die Abgabe zu überwälzen. Zugleich könne aber in diesem Verhältnis (2) auch vorfrageweise überprüft werden, ob die Abgabe im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig erhoben werde (E. 4.3).
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In E. 5 setzte sich das Bundesgericht zunächst mit der Argumentation der vonRoll auseinander, die CKW habe der Gemeinde Emmen gar keine Konzessionsabgaben bezahlt. Dazu erwog das Bundesgericht (E. 5.1), das Kantonsgericht habe festgestellt, die Beschwerdeführerin (CKW) habe aus Stromlieferungen an die Beschwerdegegnerin (vonRoll) vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010 der Gemeinde Emmen insgesamt Fr. 46'401.42 Konzessionsabgaben bezahlt. Die vonRoll vermöge nicht darzutun, dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre. Sodann verwarf das Bundesgericht den von der vonRoll erhobenen Einwand, die streitige Abgabe sei in Wirklichkeit eine verfassungswidrige Konsumsteuer zu Lasten des Verbrauchers (E. 6). Im Rechtsverhältnis (1) sei der zwischen der Gemeinde Emmen und der CKW abgeschlossene, dem Referendum unterstehende Konzessionsvertrag eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Konzessionsabgabe (E. 7). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts verletze die Abgabe auch nicht das Äquivalenzprinzip (E. 8). Im Rechtsverhältnis (2) könnten die in das Netznutzungsentgelt integrierten Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie die Netznutzung betreffen, unmittelbar gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und 2 StromVG auf die Endverbraucher überwälzt werden, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage bedürfte (E. 9.1 und 9.2.1). Eingeklagt seien für das Jahr 2009 aber teilweise auch noch Abgaben, die sich nach dem Entgelt auf Stromlieferungen bemessen. Insoweit sei die Vereinbarkeit mit dem StromVG fraglich; die Vorinstanz werde die sachverhaltlichen Umstände prüfen, die allenfalls diesen Teil der Abgabe rechtfertigen können (E. 9.2.2.3). In diesem Umfang sei zudem die Überwälzung auf die Beschwerdegegnerin vonRoll nicht unmittelbar gestützt auf das StromVG zulässig; die Vorinstanz werde prüfen, ob dieser Teil der streitbetroffenen Forderung gestützt auf das vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien geschuldet sei (E. 9.2.2.4, E. 10).
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A.g. Das Kantonsgericht nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und hiess mit Urteil vom 13. Januar 2020 die Klage teilweise gut; es verpflichtete die vonRoll, der CKW den Betrag von Fr. 37'142.52 zuzüglich MWST und Zins zu bezahlen. Dieser Betrag entsprach dem auf die
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A.h. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2020 reichte die CKW mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte vollumfängliche Gutheissung der Klage. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 (2C_169/2020) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Urteil des Kantonsgerichts im Umfang, in dem es die Klage gutgeheissen hatte, nicht angefochten war. In Bezug auf den weitergehend eingeforderten Betrag erwog es, dieser entspreche dem auf die
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B.
 
Am 24. Oktober 2019 reichte die CKW beim Kantonsgericht Klage gegen die vonRoll ein mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, der CKW den Betrag von Fr. 275'865.34 (inkl. MWST) zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Die Forderung gründete in der Überwälzung der an die Gemeinde Emmen zu bezahlenden Konzessionsabgaben für die Zeit von November 2010 bis Dezember 2018. Mit Urteil vom 18. Januar 2021 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die vonRoll, der CKW den Betrag von Fr. 158'733.30 (inkl. MWST) zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2017 erwog es, die gemäss Konzessionsvertrag geschuldete Konzessionsabgabe sei rechtmässig und ihre Überwälzung auf die Endverbraucher unmittelbar gestützt auf das StromVG zulässig. Für die auf die Monate November 2010 bis März 2014 entfallenden Konzessionsabgaben sei jedoch die Verjährung eingetreten.
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C.
 
Die vonRoll erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage der CKW sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Sachverhaltsermittlung und zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht und die CKW beantragen Abweisung der Beschwerde. Mit Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. In Bezug auf das Eintreten kann auf die vorangegangenen Urteile des Bundesgerichts verwiesen werden (vorne lit. A). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsver-letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht mehr in Frage, dass die Gemeinde bei der CKW eine Konzessionsabgabe erheben kann und dass eine solche Abgabe grundsätzlich auf den Endverbraucher überwälzt werden kann. Darauf braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
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Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, in Wirklichkeit habe die CKW der Gemeinde für den hier streitigen Zeitraum gar keine Konzessionsabgaben bezahlt oder jedenfalls sei eine solche Zahlung nicht nachgewiesen. Das Ausfallrisiko, wenn ein Stromkunde die Abgabe nicht bezahle, liege bei der Gemeinde und nicht bei der CKW. Die CKW hätte den Beweis für die von ihr behauptete anspruchsbegründende Tatsache erbringen müssen, dass sie die Abgabe an die Gemeinde bezahlt habe und entsprechend das Ausfallrisiko trage. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, es seien bei der CKW Konzessionsabgaben angefallen oder die CKW habe solche Abgaben bezahlt, entrichtet oder abgeliefert, fehle dafür jegliche tatsächliche oder beweismässige Grundlage und seien diese Feststellungen offensichtlich unrichtig. Fehle ein Nachweis dafür, dass die CKW der Gemeinde die Abgaben bezahlt habe, könne auch keine Abgabe auf die Endkunden überwälzt werden.
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2.2. Die CKW bringt demgegenüber vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt und nachgewiesen, dass sie der Gemeinde im Zeitraum von November 2010 bis Dezember 2018 Abgaben gemäss Konzessionsvertrag bezahlt habe; sie habe auch die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Gemeinde offeriert, ob die Zahlungen tatsächlich erhalten wurden. Vor Bundesgericht macht sie weitere Nachweise für die Bezahlung der Konzessionsabgaben geltend.
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2.3. Die Vorinstanz erwägt in E. 4.1 des angefochtenen Urteils zunächst, aufgrund des Konzessionsvertrags zwischen der Gemeinde und der CKW sei diese verpflichtet, jener eine Konzessionsabgabe zu bezahlen. Aus einem Schreiben der CKW an die Gemeinde vom 19. Mai 2011 und einem Kontoauszug vom 22. August 2011 gehe hervor, dass die CKW Zahlungen an die Gemeinde geleistet habe. Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das von der vonRoll vorgebrachte Argument, dass die CKW kein Ausfallrisiko trage, die Pflicht der vonRoll zur Bezahlung der überwälzten Abgabeforderung aufheben oder reduzieren könne. Der vonRoll sei insofern beizupflichten, als der Umfang der von der CKW an die Gemeinde entrichteten Konzessionsabgaben nicht abschliessend feststehe. Entgegen der Auffassung der vonRoll sei jedoch nicht ausschlaggebend, ob die CKW unabhängig des Ausfallrisikos sämtliche geschuldeten Konzessionsabgaben an die Gemeinde abgeliefert habe; entscheidend sei, dass sich die CKW gegenüber der Gemeinde zur Entrichtung der Konzessionsabgaben verpflichtet habe. Die Überwälzung der von der CKW geschuldeten Konzessionsgebühr auf die vonRoll sei nicht Gegenstand des Konzessionsverhältnisses. Sodann sei die Frage, ob die CKW den Konzessionsabgabebetrag korrekt abgerechnet und vollständig an die Gemeinde geleistet habe, nicht Gegenstand des Überwälzungsverfahrens zwischen der CKW und der vonRoll, sondern betreffe das Konzessionsabgabeverfahren zwischen der Gemeinde und der CKW.
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2.4. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, vermögen die sachverhaltlichen Feststellung der Vorinstanz keinen Nachweis dafür zu erbringen, dass und in welchem Umfang die CKW im hier (noch) streitigen Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2018 effektiv Konzessionsabgaben an die Gemeinde geleistet hat. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob diese Frage überhaupt rechtserheblich ist.
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3.
 
3.1. Wie aus den vorne in E. 2.3 wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, ist diese der Auffassung, dass es im Rechtsverhältnis zwischen der CKW und der vonRoll gar nicht erheblich sei, ob die CKW der Gemeinde die Abgabe effektiv bezahlt hat.
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3.2. Die vonRoll bezieht sich demgegenüber auf das Urteil 2C_399/2017, wo das Bundesgericht festgestellt habe, der Klage wäre die Grundlage entzogen, wenn die CKW der Gemeinde gar keine Konzessionsabgabe bezahlt hätte. In jenem Urteil sei dann allerdings das Bundesgericht sachverhaltlich davon ausgegangen, dass die CKW die streitbetroffenen Abgaben (für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010) tatsächlich bezahlt habe; auf dieser Grundlage hätten die rechtlichen Erwägungen und Folgerungen des Bundesgerichts beruht. Für den vorliegend streitigen Zeitraum sei diese Zahlung jedoch nicht nachgewiesen. Die CKW habe selber gar keine Konzessionsabgabe bezahlt, sondern habe nur die bei den Endverbrauchern erhobenen Abgaben für die Gemeinde einkassiert; falls ein Endkunde nicht bezahlt habe, habe die CKW auch nichts weitergeleitet; das Ausfallrisiko liege in Wirklichkeit bei der Gemeinde; in rechtlicher Hinsicht liege damit gar keine Konzessionsabgabe vor, sondern eine unzulässige Konsumsteuer.
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3.3. Im zit. Urteil 2C_399/2017 hat das Bundesgericht in E. 5 ausgeführt:
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"5.
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Vorab bringt die Beschwerdegegnerin [vonRoll] vor, die Beschwerdeführerin [CKW] habe der Gemeinde Emmen gar keine Konzessionsabgaben bezahlt; das Ausfallrisiko liege in Wirklichkeit bei der Gemeinde. Würde dies zutreffen, wäre der Klage von vornherein die Grundlage entzogen.
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5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe aus Stromlieferungen an die Beschwerdegegnerin vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010 der Gemeinde Emmen insgesamt Fr. 46'401.42 Konzessionsabgaben bezahlt (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht darzutun, dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. vorne E. 2.2). Im Übrigen ergibt sich auch aus den bundesgerichtlichen Urteilen 4A_582/2014 (Lit. A.d) und 2C_824/2015 (lit. A in fine), dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde Emmen im fraglichen Zeitraum Konzessionsabgaben bezahlt hat, was die Beschwerdegegnerin denn auch selber bestätigt.
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5.2. Die Rüge der Beschwerdegegnerin gründet in Wirklichkeit auf ihrer Annahme, bei der Abgabe handle es sich um eine Konsumsteuer, die von der Gemeinde direkt von den Elektrizitätskonsumenten erhoben werde, so dass die Beschwerdeführerin gar nicht Schuldnerin, sondern höchstens Inkassostelle sein könne. Wie hinten in E. 6.2.4 dargelegt wird, trifft diese Auffassung jedoch nicht zu. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde Emmen Konzessionsabgaben geleistet hat. Im Folgenden ist (vgl. vorne E. 4.3) zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die Abgabe im Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Beschwerdeführerin rechtmässig ist (hinten E. 6-8) und alsdann, ob diese Abgabe im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin auf diese überwälzt werden kann (hinten E. 9)."
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3.4. Der zweite Satz von E. 5 kann in der Tat so verstanden werden, dass der Klage die Grundlage entzogen wäre, wenn die CKW gar keine Konzessionsabgabe bezahlt hätte (was eine Sachverhaltsfrage ist). Er kann aber auch auf die zweite Satzhälfte des ersten Satzes bezogen werden, dass nämlich der Klage die Grundlage entzogen wäre, wenn das Ausfallrisiko bei der Gemeinde liege (was zumindest teilweise eine Rechtsfrage ist). Die E. 5.1 bezieht sich auf das Sachverhaltliche der effektiven Bezahlung. In der folgenden E. 5.2 in Verbindung mit E. 6 wird demgegenüber die Auffassung der vonRoll verworfen, es handle sich bei der Abgabe um eine Konsumsteuer. Darauf bezieht sich der folgende Satz, wonach davon auszugehen sei, die CKW habe der Gemeinde
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3.5. Wie sich aus diesem Urteil 2C_824/2015 sowie aus dem Urteil 2C_399/2017 ergibt (vorne lit. A.f) und auch die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen (1) dem Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der CKW (als Netzbetreiberin) einerseits und (2) zwischen der CKW und der vonRoll (als Endverbraucherin) andererseits. Die Konzessionsabgabe wird im Rechtsverhältnis (1) geschuldet. Im Rechtsverhältnis (2) kann sie unmittelbar von Bundesrechts wegen dem Endverbraucher überwälzt werden, da sie wie die anderen anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG) Teil des Netznutzungsentgelts bildet (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Urteil 2C_399/2017 E. 9.1). Zwar kann diese Überwälzung nur erfolgen, wenn die Abgabe auch im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig ist (Urteil 2C_399/2017 E. 4.3), das heisst, wenn sie gemäss Konzessionsvertrag geschuldet und dieser rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die CKW gemäss Konzessionsvertrag zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); diese ist sodann rechtmässig (Urteil 2C_399/2017 E. 7 und 8; vgl. dazu auch bereits das Urteil 2C_824/2015). Die Frage ist jedoch, ob die Überwälzung zudem voraussetzt, dass die Abgabe effektiv bezahlt worden ist.
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3.6. Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die
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3.7. Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").
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3.8. Nach allgemeinen Buchführungsgrundsätzen müssen Aufwände und Erträge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht voneinander abgegrenzt werden (Art. 958b Abs. 1 OR, mit bestimmten Ausnahmen gemäss Abs. 2). Aufwände sind dann zu erfassen, wenn sie entstehen, und nicht wenn flüssige Mittel bezahlt werden (Markus R. Neuhaus/Daniel Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 2 und 4 zu Art. 958b OR). Forderungen, die geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind, sind zu passivieren und fliessen damit in die Erfolgsrechnung ein (BGE 141 II 83 E. 5.1). Die Kostenrechnung gemäss StromVG stimmt allerdings nicht zwingend mit der Finanzbuchhaltung überein (Tanja Sarah Petrik-Haltiner, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife, 2017, S. 148 ff.). Das gilt insbesondere für die kalkulatorischen Kapitalkosten (BGE 138 II 465 E. 4.6.2; Petrik-Haltiner, a.a.O., S. 158 f.). Andere Aufwände sind demgegenüber in der Kostenrechnung gleich zu behandeln wie in der Finanzbuchhaltung (Petrik-Haltiner, a.a.O., S. 159). Die besonderen Gründe, welche bei den Kapitalkosten eine Abweichung von der Finanzbuchhaltung indizieren (BGE 138 II 465 E. 4.6.2), liegen in Bezug auf die Abgaben an Gemeinwesen nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in dieser Beziehung die Kostenrechnung, welche als Grundlage für die Bemessung des Netznutzungsentgelts dient, auf die geschuldeten Abgaben abstellt, nicht auf die effektiv bezahlten.
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3.9. Vorliegend stand die CKW gerichtsnotorisch mit der Gemeinde Emmen im Streit über die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde verlangten Konzessionsabgaben (vorne lit. A.d). Mittlerweile ist aber nicht mehr bestritten, dass die CKW die Konzessionsabgaben schuldet (vorne E. 3.5). Ob sie diese Abgaben effektiv bezahlt hat, ist nach dem Gesagten nicht massgeblich. Bei dieser Rechtslage sind alle Rügen, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich unvollständiger oder offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung von Prozessmaximen und Beweisregeln erhebt, gegenstandslos, weil sie sich auf nicht rechtserhebliche Umstände beziehen (vgl. vorne E. 1.2).
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4.
 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Marti
 
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