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Informationen zum Dokument  BGer 8C_797/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_797/2021 vom 14.12.2021
 
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8C_797/2021
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfebehörde Binningen,
 
Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2021 (810 21 244).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass im Streit ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid steht,
2
dass daher vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
3
dass der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
4
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1.
7
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2.
9
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3.
11
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 14. Dezember 2021
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
16
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
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