BGer 6B_1237/2021 | |||
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BGer 6B_1237/2021 vom 15.12.2021 | |
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6B_1237/2021 |
Urteil vom 15. Dezember 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Erpressung, Nötigung, Verleumdung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. September 2021 (UE200334-O/U/HON).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 29. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich zwei von A.________ und B.________ angestrengte Strafuntersuchungen wegen Erpressung, Nötigung, Verleumdung und weiterer Delikte ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von ihnen dagegen erhobene Beschwerde am 23. September 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. Es auferlegte A.________ und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung und sprach keine Parteientschädigungen zu. A.________ und B.________ wenden sich an das Bundesgericht.
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2.
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Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 9. November 2021 und mit dieser ins Recht gelegten Beweismittel sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
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3.
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Die Beschwerdeführer legen mit ihrer innert Frist eingereichten (ersten) Beschwerdeschrift ebenfalls diverse Unterlagen auf. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern die innert Frist neu eingereichten Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wären und es sich damit um zulässige Noven handelte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Die betreffenden Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
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4.
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Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 23. September 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, "sämtliche Einträge in den Gerichtsakten zum Thema des angeblichen «Drogenkonsums» [der Beschwerdeführer] müssen vollumfänglich aus allen Gerichtsakten gelöscht werden", kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, bildet die beantragte Löschung doch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens.
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5.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung im Rechtsmittelverfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
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6. | |
6.1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation in der Sache; welche Zivilansprüche betroffen sein könnten, ist angesichts der erhobenen Vorwürfe auch nicht leichthin ersichtlich. Dies ist indes nicht erforderlich, soweit die Beschwerdeführer ihren ausdrücklichen Anträgen zufolge den vorinstanzlichen Entscheid (einzig) hinsichtlich des Kosten- und Entschädigungsspruchs, nicht aber in Bezug auf die in der Sache ergangene Verfahrenseinstellung anfechten; als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens sind sie von den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen unmittelbar betroffen und zu einer diesbezüglichen Beschwerde berechtigt.
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Auch unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus ihren rechtzeitig eingereichten zwei Eingaben indes nicht, inwieweit der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die geforderte Kostenauflage an den Kanton Zürich und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung begründen sie mit "offensichtlichen und wesentlichen Sorgfaltspflichtverletzungen" seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Sie kritisieren, beide Strafbehörden hätten die von ihnen offerierten, in einem Dropbox-Ordner abgespeicherten und via Internet-Link zugänglich gemachten Beweismittel nicht abgenommen bzw. gewürdigt. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Link nicht funktioniert habe, bereits die Staatsanwaltschaft hierauf hingewiesen habe und die Vorinstanz zu einem Nachfragen bei den geschäftserfahrenen Beschwerdeführern nicht gehalten gewesen sei, setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie äussern sich auch nicht dazu, warum sie nach dem staatsanwaltschaftlichen Hinweis die Belege nicht vor der Vorinstanz (erneut) eingereicht haben, was die Vorinstanz ihnen implizit vorhält (vgl. angefochtener Entscheid E. II.4.4.1 S. 9). Abgesehen davon geht ebenfalls nicht hervor, weshalb die fehlende Abnahme der auf Dropbox hinterlegten Beweise (ungeachtet des nicht beanstandeten Ausgangs in der Sache) zu einer anderen Kostenverteilung führen müsste. Die betreffenden Vorbringen sind damit nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid darzutun.
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Selbst wenn anzunehmen ist, die Beschwerdeführer beabsichtigten mit ihren Eingaben (auch) eine Rüge des Einstellungsentscheids in der Sache, erwiesen sich die Eingaben als unzureichend begründet. Denn wie erwähnt, werden diese einerseits den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht gerecht. Andererseits vermöchte ebenso eine in der Kritik der fehlenden Beweisabnahme allenfalls zu erblickende formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche unabhängig von der Legitimation erhoben werden könnte (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, nachdem sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Verfügbarkeit der auf Dropbox abgelegten Beweise in keiner Weise auseinandersetzen.
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6.2. Die Beschwerdeführer erkennen im Verhalten der kantonalen Strafbehörden ferner ein abgesprochenes Vorgehen untereinander sowie mit einer der beschuldigten Personen und erheben insoweit sinngemäss einen Befangenheitsvorwurf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangt, entsprechende Absprachen seien nicht zu erkennen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.6.2 S. 18 f.), gehen sie dabei nicht ein. Sie begründen den Vorwurf auch in der Sache nicht hinlänglich. Allein der (unzureichend begründete) Hinweis auf die nicht abgenommenen Beweismittel im Dropbox-Ordner oder die Bemerkung betreffend die Verfahrensführung in diesem und anderen Verfahren reichen nicht aus. Daraus, dass die Beschwerdeführer mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden sind, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten. Unklar bleibt auch, was die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen schliessen wollen, die Vorinstanz zitiere aus Inhalten von Dokumenten aus dem Dropbox-Ordner, obwohl sie diese gar nicht abgerufen habe, bedeutete dies doch, dass die Vorinstanz selbst unter Beachtung der Materialien im Dopbox-Ordner die Verfahrenseinstellung bestätigt hätte und somit zu keinem anderen (für die Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis gelangt wäre. Die Beschwerdeeingaben genügen auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht.
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7.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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