BGer 2C_894/2021 | |||
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BGer 2C_894/2021 vom 16.12.2021 | |
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2C_894/2021 |
Urteil vom 16. Dezember 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber A. Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
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(Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2021 (WBE.2021.340).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) A.________s Aufenthaltsbewilligung widerrufen hatte und sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (vgl. letztinstanzlich Urteil 2C_415/2018 vom 15. Juni 2018), ersuchte A.________ ein erstes Mal erfolglos um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde von den kantonalen Behörden negativ beschieden.
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B.
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Auf ein zweites Gesuch A.________s um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das MIKA mit Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Oktober 2021.
| 4 |
C.
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Mit Eingabe vom 10. November 2021 gelangte A.________ an das Bundesgericht und erklärte, mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden zu sein; ferner ersuchte sie verfahrensrechtlich um "Prozesskostenhilfe".
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Mit Schreiben vom 12. November 2021 setzte das Bundesgericht A.________ darüber in Kenntnis, dass ihre Beschwerde vom 10. November den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen dürfte und dass es darauf vermutlich nicht eintreten könne; ferner wies es A.________ darauf hin, dass sie ihre Eingabe innert der laufenden Beschwerdefrist verbessern und den gesetzlichen Begründungsanforderungen anpassen könne. In der Folge retournierte A.________ zwar den vom Bundesgericht übermittelten Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege; auf eine Ergänzung bzw. Verbesserung ihrer Beschwerde verzichtete sie jedoch.
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Erwägungen: | |
1.
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Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b).
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz erwog in Anwendung der vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Einspracheinstanz sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich weder hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin noch hinsichtlich ihres Gesundheitszustand massgebliche Veränderungen ergeben hätten, so dass insoweit kein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs bestehe (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2021 nicht ansatzweise auseinander. Die Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) für eine Beschwerde an das Bundesgericht offenkundig nicht (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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2.2. Angesichts der damals noch laufenden Beschwerdefrist hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 ausdrücklich auf die Mangelhaftigkeit ihrer Eingabe vom 10. November 2021 hingewiesen (vgl. Bst. C hiervor). Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist daraufhin beim Bundesgericht nicht eingegangen.
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2.3. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor) wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Beschwerde muss als aussichtslos qualifiziert werden. Entsprechend kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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