BGer 5A_1028/2020 | |||
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BGer 5A_1028/2020 vom 16.12.2021 | |
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5A_1028/2020 |
Urteil vom 16. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Noth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Feststellungsklage nach Art. 107 SchKG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. Oktober 2020 (ZOR.2020.10).
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Sachverhalt: | |
A.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. September 2011 wurde C.________ rechtskräftig verurteilt, B.________ gegen Übertragung von 20'000 Aktien der D.________ AG in Liquidation den Betrag von Fr. 1'080'000.-- zu bezahlen. Im Jahre 2014 sollte die Liegenschaft von C.________ durch das Betreibungsamt U.________ versteigert werden. Der Wert des Steigerungsobjekts wurde vom Betreibungsamt auf Fr. 2,7 Mio. geschätzt. Im Lastenverzeichnis vom 16. Juni 2014 fungierte die Bank E.________ als Gläubigerin von Forderungen von insgesamt mehr als Fr. 937'000.--, die durch auf der Liegenschaft lastende Inhaberschuldbriefe im 6. bis 9. Rang grundpfandgesichert waren. Die Grundpfandbelastung des zu versteigernden Grundstücks belief sich auf insgesamt Fr. 2'875'354.62. A.________ erschien im Lastenverzeichnis nicht als Gläubiger. Am 19. August 2014 wurde B.________ der erfolglose Abschluss der Versteigerung mitgeteilt.
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Am 9. März 2015 verlangte B.________ die erneute Pfändung der Liegenschaft von C.________. Am 4. April 2016 wurde das neue Lastenverzeichnis erstellt. A.________ meldete keine Forderung an. Die Bank E.________ meldete ihre mit den Schuldbriefen besicherten Forderungen wiederum an, zog ihre Eingabe ins Lastenverzeichnis nach Intervention von B.________ am 4. Mai 2016 jedoch zurück und lieferte die Schuldbriefe dem Betreibungsamt aus. Am 26. August 2016 meldete A.________ eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 2'390'000.-- zuzüglich Zins beim Betreibungsamt an und erklärte, C.________ habe ihm als Sicherheit die auf seinem Grundstück lastenden Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang übertragen. Der Anspruch wurde von B.________ bestritten. Das Betreibungsamt setzte A.________ am 20. September 2016 Frist an zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs.
| 3 |
B.
| 4 |
Am 26. Oktober 2016 erhob A.________ am Bezirksgericht Baden gegen B.________ Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG. Er beantragte festzustellen, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang, alle lastend auf www-Strasse V.________ (Grundstück-Nr. xxx) sei. Die von B.________ bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes U.________, Betreibung Nr. yyy, sei im vollen Betrage von insgesamt Fr. 1'194'652.80 (Positionen 6, 7, 8, 9 und 10) zu belassen. Zudem beantragte er die Aufschiebung der auf den 10. November 2016 angesetzten Versteigerung bis zur Zulassung seiner Ansprüche.
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B.________ verlangte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2016 die Klageabweisung. Es folgten Replik und Duplik und danach zahlreiche Noveneingaben und Stellungnahmen. Am 10. September 2019 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen F.________ und C.________ sowie von A.________ statt.
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Mit Entscheid vom 10. September 2019 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
| 7 |
C.
| 8 |
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 24. Februar 2020 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückweisung an das Bezirksgericht zu ihrer Neubeurteilung. Subeventualiter verlangte er eine Änderung des erstinstanzlichen Kostenspruchs.
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B.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Mai 2020 die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei.
| 10 |
Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen Kostenspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und fasste ihn neu. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Es stellte in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ gegen den Schuldner C.________ fest, dass ein Recht von A.________ an den auf dem Grundstück Nr. xxx GB V.________ (www-Strasse V.________) lastenden Inhaberschuldbriefen im 5. bis 9. Rang und die grundpfandgesicherte Forderung im Betrag von Fr. 1'194'652.80 nicht besteht. Dieses Recht werde im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 gestrichen und als nicht bestehend vorgemerkt.
| 11 |
D.
| 12 |
Gegen dieses Urteil hat A.________ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Feststellung, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang, alle lastend auf www-Strasse V.________ (Grundstück-Nr. xxx), sei, und es sei die von B.________ (Beschwerdegegner) bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes U.________, Betreibung Nr. yyy, im vollen Betrag von insgesamt Fr. 1'194'652.80 (Positionen 6, 7, 8, 9 und 10) zu belassen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Die vom Betreibungsamt U.________ in der genannten Betreibung auf den 10. November 2016 angesetzte Versteigerung sei bis zur Zulassung der Ansprüche des Beschwerdeführers im Lastenverzeichnis aufzuschieben (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an das Obergericht, allenfalls an das Bezirksgericht, zurückzuweisen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren).
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Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 mitgeteilt, dass der Beschwerde entgegen seiner Auffassung nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Am 5. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer um Wiedererwägung und um vorsorgliche Massnahmen ersucht. Nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts ist vorliegend grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Einzelne Eintretensfragen sind im Sachzusammenhang zu behandeln.
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2.
| 18 |
Zunächst ist auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sich dem angefochtenen Urteil zum Schicksal der auf den 10. November 2016 angesetzten Versteigerung nichts entnehmen lässt. Aus dem Urteil geht weder hervor, ob die Versteigerung stattgefunden hat, noch, ob das vor Bezirksgericht gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung je behandelt worden ist oder ob das Betreibungsamt die Versteigerung allenfalls von sich aus abgesetzt hat.
| 19 |
So oder anders handelt es sich bei Ziff. 2 der Rechtsbegehren dem Wortlaut nach um ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer fasst diesen Antrag jedoch offenbar nicht als Antrag um aufschiebende Wirkung auf. In seiner Beschwerdeschrift geht er nämlich zu Unrecht davon aus, der Beschwerde komme vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dies würde einen Antrag auf aufschiebende Wirkung als überflüssig erscheinen lassen. Ziff. 2 findet sich denn auch nicht bei den vom Beschwerdeführer so bezeichneten prozessualen Anträgen (enthaltend einzig einen Antrag auf Aktenbeizug), sondern bei den von ihm als Rechtsbegehren bezeichneten Anträgen. Auch dem nachträglichen Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen, die ausdrücklich als prozessuale Anträge bezeichnet werden, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde offenbar als Sachantrag auffasst, verlangt er doch dort die Gewährung (superprovisorischer) Massnahmen, bis über die Beschwerde gemäss Ziff. 1 bis 3 der Rechtsbegehren rechtskräftig entschieden sei.
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Es ist nicht ersichtlich, woran das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung von Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren als Sachantrag bestehen könnte. Der Antrag wird denn auch nicht gesondert begründet. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, die Versteigerung müsse selbst dann weiter aufgeschoben werden, wenn seine Ansprüche im Lastenverzeichnis nicht zugelassen werden sollten. Solches könnte ohnehin nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach Art. 107 SchKG sein. Soweit Ziff. 2 der Rechtsbegehren demnach als Sachantrag aufzufassen ist, fehlt es an einer Begründung, an einem nachvollziehbaren Interesse und an der Zulässigkeit im Feststellungsprozess, so dass darauf nicht einzutreten ist. Soweit Ziff. 2 der Rechtsbegehren hingegen - trotz der dargestellten Äusserungen des Beschwerdeführers - bloss auf die Gewährung aufschiebender Wirkung abzielen sollte, ist diesem Antrag mit der entsprechenden Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Januar 2021 Genüge getan.
| 21 |
3. | |
3.1. Vor Bezirksgericht hat der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend gemacht, er habe C.________ im Jahre 1998 zwei Darlehen von insgesamt Fr. 2,5 Mio. gewährt. Nach einer Teilrückzahlung sei der Betrag von Fr. 2'390'000.-- ausstehend. Seine Forderungen seien 2011 und 2012 mittels der auf der Liegenschaft von C.________ lastenden Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang besichert worden. Er habe C.________ beauftragt, die Inhaberschuldbriefe zwecks Sicherung einer C.________ gewährten Kreditlimite der Bank E.________ als Drittsicherheit zu übertragen.
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Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen, da die Schuldbriefe dem Beschwerdeführer nicht physisch übergeben worden seien, sondern C.________ bzw. sein Rechtsvertreter sie in ihrem Safe für den Beschwerdeführer besessen hätten. Der Beschwerdeführer und C.________ hätten bei der Begebung der Schuldbriefe im Jahr 2011 übereinstimmend eine Sicherungsübereignung gewollt, während sie eine Novierung der Grundforderungen ausgeschlossen hätten. Für die Begebung der Schuldbriefe sicherheitshalber sei indessen die physische Übergabe notwendig. Eine Übertragung mittels Besitzeskonstituts sei ausgeschlossen bzw. zeige gegenüber Dritten keine Wirkung. Das Bezirksgericht liess offen, ob die behaupteten Darlehensforderungen des Beschwerdeführers gegen C.________, die durch die Schuldbriefe besichert worden sein sollen, bestehen.
| 23 |
Der Beschwerdeführer ficht in Teilen seiner Beschwerde an das Bundesgericht den Entscheid des Bezirksgerichts an. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist jedoch einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 BGG). Auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Rügen ist nicht einzutreten.
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3.2. Das Obergericht ist von einem anderen Ansatzpunkt als das Bezirksgericht ausgegangen. Aufgrund des Kausalitätsprinzips sei zuerst die Gültigkeit des Grundgeschäfts zu überprüfen. Der Beschwerdeführer berufe sich diesbezüglich auf zwei am 26. Februar 1998 mit C.________ geschlossene Darlehensverträge, mit welchen er (der Beschwerdeführer) sich zur Bezahlung eines Darlehens von Fr. 1,2 Mio. und eines weiteren Darlehens von Fr. 1,3 Mio. verpflichtet habe, wobei ihm C.________ noch eine Rückzahlung von Fr. 2'390'000.-- schuldig sei. Der Beschwerdegegner bestreite das Vorliegen gültiger Darlehensverträge.
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Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer habe zwei vom 26. Februar 1998 datierende Darlehensverträge verurkundet, in denen er sich zur Gewährung zweier Darlehen über Fr. 1,2 Mio. bzw. Fr. 1,3 Mio. verpflichtet habe. In Ziff. 4 der Verträge sei festgehalten, dass C.________ als Sicherheit nach erfolgtem Börsengang der G.________ AG Aktien derselben im Nennwert von Fr. 1,2 Mio. bzw. Fr. 1,3 Mio. in einem vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden Depot hinterlege. Zum Beweis für die Auszahlung der Darlehen habe der Beschwerdeführer eine Aktennotiz vom 25. Mai 1998 mit einer von ihm und C.________ am 1. Oktober 1998 unterschriebenen handschriftlichen Ergänzung eingereicht. Der Text sei jedoch auf der eingereichten Kopie teilweise abgedeckt worden. Offengelegt worden seien lediglich Ziff. 4 der Notiz und die handschriftliche Ergänzung. In lit. e der Aktennotiz sei von einer "Kaufpreisrestanz" und nicht etwa von einem noch ausstehenden Darlehensbetrag die Rede. Dies lege die Vermutung nahe, dass es in der teilweise abgedeckten und geschwärzten Aktennotiz nicht um die Auszahlung eines Darlehens, sondern um eine Kaufpreiszahlung gehe. Auf Aufforderung des Bezirksgerichts hin habe der Beschwerdeführer unabgedeckte und ungeschwärzte Beilagen eingereicht. Die Aktennotiz belege, dass sich der Beschwerdeführer per 20. Februar 1998 zu 10 % am Kapital der G.________ AG beteiligt habe, indem er von C.________ Aktien zum Kaufpreis von Fr. 2,5 Mio. erwerben sollte. Die beiden Darlehensverträge hätten zur Finanzierung des Kaufpreises durch den offensichtlich vorleistungspflichtigen Beschwerdeführer gedient und sollten erlöschen, sobald dem Beschwerdeführer die Stückzahlen der Aktien mitgeteilt worden wären, die C.________ für ihn treuhänderisch aufbewahren sollte.
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Das Obergericht hat weiter erwogen, der Beschwerdeführer sei ausserdem am 16. Dezember 2014 in einem gegen C.________ geführten Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen worden. Aus den Aussagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2,5 Mio. seiner Ansicht nach in die G.________ AG investiert und als Gegenwert Aktien erhalten habe, die C.________ treuhänderisch für ihn verwaltet habe. Entsprechend habe er angegeben, nicht C.________, sondern er selber sei Eigentümer der Aktien gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers - so das Obergericht - sprächen gegen die Gewährung rückzahlungspflichtiger Darlehen bzw. für den Untergang einer allfälligen Rückzahlungsforderung infolge Erwerbs der Aktien der G.________ AG. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C.________ der Aktennotiz zufolge lediglich beabsichtigt habe, nach erfolgtem Börsengang mit dem Erlös aus dem Verkauf eines Teils der Aktien der G.________ AG die Darlehen zurückzubezahlen, und die Darlehensschuld aufgrund des gescheiterten Börsengangs weiter bestehe. Ebenso wenig deute die Aktennotiz entgegen einem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hin, dass anlässlich der Vertragsverhandlungen lediglich alternativ die Tilgungsmöglichkeit durch eine Übertragung von Aktien der G.________ AG erwähnt und diese von einem erfolgreichen Börsengang abhängig gemacht worden wäre.
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Das Obergericht hat jedoch schliesslich ausdrücklich offen gelassen, wie es sich tatsächlich verhalten hat. In Würdigung der Aktennotiz vom 25. Mai 1998, der Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 und seines Prozessverhaltens erscheine jedenfalls zweifelhaft, dass mit den beiden Darlehensverträgen rückzahlungspflichtige Darlehen gewährt worden seien bzw. eine allfällig von C.________ eingegangene Darlehensschuld heute noch offen sei. Es deute vielmehr einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Gegenleistung für seine Zahlung von Fr. 2,5 Mio. Aktien der G.________ AG im entsprechenden Betrag erhalten habe und die Schuld von C.________ damit untergegangen sei. Dem Beschwerdeführer misslinge damit der ihm obliegende Beweis für den Bestand der geltend gemachten pfandgesicherten Grundforderung. Als beweisbelastete Partei trage er die Folgen der Beweislosigkeit.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er macht in erster Linie geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei den Anspruch auf Beweisführung (Art. 8 ZGB) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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4.1. Der Beweisführungsanspruch (auch Recht auf Beweis genannt) ist in Art. 152 Abs. 1 ZPO festgehalten, wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet und ist zudem vom Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweisen). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a).
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Von einer antizipierten Beweiswürdigung (und zwar einer "unechten"; vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 39 zu Art. 8 ZGB) ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht auf verschiedene in den Akten liegende Beweismittel, die seine Sachverhaltsdarstellung stützen sollen, nämlich insbesondere dahingehend, dass ein Darlehen vereinbart worden und von Anfang an eine Besicherung des Darlehens geplant gewesen sei, die Besicherung mit Aktien der G.________ AG aber nicht geklappt habe, weshalb dann auf die Besicherung mit Schuldbriefen zurückgegriffen worden sei, dass er nie Eigentümer von Aktien der G.________ AG geworden sei und dass das Darlehen weiterhin Bestand habe. Das Obergericht habe seine weiteren Aussagen aus dem Jahr 2014 (Duplikbeilage 9), die Zeugenaussage von C.________ und seine eigene Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 (S. 555 ff. der kantonalen Akten) sowie diverse ins Recht gelegte Dokumente nicht (oder nicht vollständig) gewürdigt (Klagebeilagen 2, 3, 6, 7, 9, 16, 26; Beilagen 28a, 28b, 28c zur Eingabe vom 28. November 2016; Replikbeilagen 59 bis 66; Duplikbeilage 30; Triplikbeilagen 9, 14, 18; Novenbeilage 2; Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2018).
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4.3. In den vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln geht es zusammengefasst um Folgendes: In Klagebeilage 6 (einem vom Beschwerdeführer stammenden und von C.________ gegengezeichneten Schreiben vom 28. August 2002) ist die Rede vom gescheiterten Börsengang der G.________ AG, deren Aktien als Sicherheit für die Darlehen aus dem Jahr 1998 hätten dienen sollen, weshalb nunmehr zur Sicherung die Nachverpfändung aller Schuldbriefe auf der Liegenschaft www-Strasse in V.________ verlangt wird. Auch in einem Schreiben vom 7. November 2008 ist die Rede von den noch ausstehenden Darlehen und ihrer - bereits erfolgten - Sicherung durch Schuldbriefe auf der genannten Liegenschaft (Klagebeilage 9). Die Beilagen 28a, 28b und 28c zur Eingabe vom 28. November 2016 enthalten Korrespondenz aus den Jahren 2010 und 2011 mit der Bank H.________ über die Nachverpfändung. Klagebeilage 16 (ein Schreiben von Rechtsanwalt I.________ an den Beschwerdeführer vom 14. Juni 2011) betrifft die Pfandregulierung und die Übergabe der Schuldbriefe im 6. bis 9. Rang. Auch ein Schreiben desselben Datums von Rechtsanwalt I.________ an C.________ betreffend die Schuldbriefübergabe zur Sicherung von Darlehen findet sich in den Akten (in der Beschwerde als "Triplikbeilage" 9 bezeichnet; in den kantonalen Akten bezeichnet als "Beilagen von RAin Noth zur Stellungnahme vom 13.11.2017 [zu Noven in der Duplik vom 19.06.2017]"). Aus "Triplikbeilage" 14 (Aktienbuch der G.________ AG) will der Beschwerdeführer sodann ableiten, dass er von März 1998 bis Juli 1999 nie Aktionär der G.________ AG war. Die Replikbeilagen 59 bis 66 sind Darlehens-Saldobestätigungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 und den Folgejahren; Klagebeilage 26 ist eine entsprechende Bestätigung aus dem Jahre 2013. Duplikbeilage 9 enthält das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau. Der Beschwerdeführer verweist auf die Antworten zu Frage 55 und 62, wobei die Antwort zu Frage 62 eine Ergänzung bzw. Berichtigung zur - vom Obergericht berücksichtigten - Antwort zu Frage 14 enthält. Novenbeilage 2 ist das Protokoll einer Einvernahme von C.________ durch die Kantonspolizei Aargau, wobei der Beschwerdeführer auf die Fragen 52, 57 und 58 verweist. "Triplikbeilage" 18 enthält die Schlusseinvernahme von C.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, wobei der Beschwerdeführer auf Frage 5 verweist. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auch auf verschiedene Stellen der Befragung an der Hauptverhandlung (S. 563, 567, 570 und 580). Insbesondere gab C.________ dort zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe seit 1998 ein Darlehen gegen ihn und eine gegenteilige Aussage im Strafverfahren im Jahre 2014 sei falsch gewesen (S. 570).
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4.4. Das Obergericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers nur auf wenige Beweismittel abgestellt, nämlich die Darlehensverträge (Klagebeilagen 2 und 3), die Aktennotiz vom 25. Mai 1998 mit handschriftlicher Ergänzung (Replikbeilage 30 [abgedeckte bzw. geschwärzte Fassung] und Beilage 30u zur Eingabe vom 7. April 2017 [vollständige Fassung]), einzelne Fragen und Antworten aus der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 (Duplikbeilage 9; Fragen 8, 13 und 14) sowie auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers. Das Obergericht hat bei seiner Beweiswürdigung damit nur einen Bruchteil der eingereichten Dokumente berücksichtigt. Selbst die vom Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht ausdrücklich angerufenen Unterlagen stellen nur einen kleinen Teil aller dem Bezirksgericht von den Parteien eingereichten Beilagen dar. Sodann hat das Obergericht die vom Bezirksgericht in Form einer Zeugeneinvernahme und einer Parteibefragung vorgenommene Beweisabnahme mit keinem Wort in die Beweiswürdigung einbezogen.
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Gestützt auf diese wenigen Unterlagen ist das Obergericht zum Schluss gekommen, das Beweisergebnis bleibe offen und es liege Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers vor. Es hat nicht erläutert, weshalb es keine weiteren Beweismittel abgenommen hat. Es hat keine bestimmten Beweismittel aus prozessualen (z.B. novenrechtlichen) Gründen für unzulässig erklärt. Es hat sich weder auf eine echte antizipierte Beweiswürdigung berufen, die angesichts des offenen Beweisergebnisses ohnehin unzulässig wäre, noch auf eine unechte antizipierte Beweiswürdigung, d.h. auf die Untauglichkeit oder Unerheblichkeit bestimmter weiterer Beweismittel.
| 37 |
Damit hat das Obergericht den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers offenkundig verletzt. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht auf Beweismittel, die einen Bezug zu seiner Behauptung aufweisen, über eine - mit Schuldbriefen gesicherte - Darlehensforderung gegen C.________ zu verfügen. Ob sie alle nach Form und Inhalt ordnungsgemäss in das Verfahren eingeführt wurden, kann mangels entsprechender Feststellungen zum Prozesssachverhalt nicht abschliessend beurteilt werden. Dies beschlägt insbesondere die Frage, ob alle angerufenen Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind (Art. 229 ZPO). Selbst wenn diesbezüglich Vorbehalte bestehen sollten, erklärt dies jedoch nicht, weshalb nicht weitere mit der Klage, der Replik und Duplik eingereichte Unterlagen gewürdigt wurden, und weshalb die Beweisabnahme anlässlich der Hauptverhandlung vollständig ausser Acht gelassen wurde. Vielmehr hätte das Obergericht auch die weiteren zulässigen und erheblichen Beweismittel würdigen müssen, bevor es zum Schluss hätte kommen dürfen, der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
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Entgegen Ziff. 1 der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht bei dieser Ausgangslage allerdings nicht selber einen Endentscheid fällen. Es kann die unterbliebene Beweiswürdigung insbesondere nicht selber nachholen, da diese weit über eine blosse Berichtigung bzw. Ergänzung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG hinaus gehen müsste. Die Beschwerde ist im Hinblick auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren demnach abzuweisen. Entsprechend dem Eventualantrag (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist sie teilweise gutzuheissen, soweit im Übrigen überhaupt auf sie eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2 und 3.1). Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Demgemäss besteht kein Interesse mehr daran, die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der tatsächlich vorgenommenen Würdigung zu prüfen. Insbesondere braucht auf die obergerichtliche Beurteilung des Prozessverhaltens des Beschwerdeführers bzw. auf die Gründe für die Schwärzungen nicht eingegangen zu werden. Soweit das Obergericht an den diesbezüglichen Würdigungen festhält, werden sie in eine umfassendere Beurteilung einfliessen. Sollte das Ergebnis für den Beschwerdeführer nach wie vor negativ ausfallen, kann er die entsprechenden Punkte im Kontext des neuen Urteils anfechten.
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5.
| 40 |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, womit die Parteien ihre jeweiligen Parteikosten selber tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Kosten des kantonalen Verfahrens werden je nach Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen sein.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. Oktober 2020, wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (d.h. je in der Höhe von Fr. 7'500.--) auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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