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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1410/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1410/2021 vom 16.12.2021
 
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6B_1410/2021
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten.
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. November 2021 (AK.2021.416-AK).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte A._________ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 8. April 2020 zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Der Beschwerdeführer reichte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache ein. Zur anschliessend vom Untersuchungsamt angesetzten Einvernahme erschien er nicht. Das Untersuchungsamt schrieb das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 24. September 2020 als erledigt ab und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Am 14. Juli 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl an das Untersuchungsamt. Dieses nahm das Schreiben als Wiederherstellungsgesuch entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. August 2021 ab.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2021 Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2021 abwies.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt eine Reduktion der im Strafbefehl vom 8. April 2020 angeordneten Freiheitsstrafe von 180 Tagen.
 
3.
 
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist allein der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. November 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann demnach grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
4.
 
Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid einzig mit der Frage auseinander, ob das Untersuchungsamt das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. April 2020 zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die im besagten Strafbefehl vorgenommene Strafzumessung. Mit seinem Vorbringen, die im Strafbefehl ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu reduzieren, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zu hören. Mit den Überlegungen der Vorinstanz betreffend Wiederherstellung der Frist befasst er sich vor Bundesgericht dagegen nicht im Ansatz. Damit kommt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.
 
5.
 
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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