BGer 8C_802/2021 | |||
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BGer 8C_802/2021 vom 16.12.2021 | |
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8C_802/2021 |
Urteil vom 16. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 29. Oktober 2021 (IV 2021/124).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. November 2021 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
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dass Sachverhaltsfeststellungen nur insoweit gerügt werden können, als sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sind oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen,
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dass das kantonale Versicherungsgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2021 gerichtete Eingabe mit der Begründung nicht eingetreten ist, diese sei ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das Fristversäumnis nicht in Abrede stellt, statt dessen auf seinen damaligen psychischen Zustand verweist, der es ihm schwer gemacht habe, den Briefkasten täglich zu leeren,
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dass er damit sinngemäss Fristwiederherstellungsgründe anruft, ohne dabei aufzuzeigen, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, obwohl er vom kantonalen Gericht dazu replicando die Gelegenheit erhalten hatte,
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dass damit nicht hinreichend sachbezogen dargetan ist, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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