BGer 1C_285/2021 | |||
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BGer 1C_285/2021 vom 17.12.2021 | |
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1C_285/2021 |
Urteil vom 17. Dezember 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen,
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gegen
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Einwohnergemeinde U.________,
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Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Lagerplatz in der Landwirtschaftszone,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2021 (100.2020.128U).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 6280 in U.________. Von der Gesamtfläche von ca. 6'000 m˛ nutzt er rund 2'200 m˛ als Lagerplatz für Blocksteine und Kies.
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Im Frühjahr 2016 wurde das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli auf mutmasslich baupolizeiwidrige Zustände auf der Parzelle Nr. 6280 aufmerksam gemacht und führte daraufhin diverse Abklärungen durch. Am 12. September 2016 reichte A.________ eine Selbstanzeige bei der Gemeinde U.________ ein. Er beantragte die Feststellung, die gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. 6280 sei im Besitzstand geschützt und es seien keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt worden. Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde mit, sie sei ungeachtet der Selbstanzeige von A.________ gehalten, ein Baupolizeiverfahren betreffend die Parzelle Nr. 6280 einzuleiten.
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 forderte die Gemeinde A.________ auf, den Nachweis zu erbringen, dass die Parzelle bereits vor dem 1. Juli 1972 im heute beanspruchten Umfang gewerblich genutzt worden sei. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte A.________ der Gemeinde ein Schreiben des vormaligen Grundeigentümers ein, wonach auf der Parzelle bereits in den 1960er- bzw. 1970er-Jahren eine Kiessortierung betrieben und 1968 auf der Parzelle Nr. 5159 (östlich angrenzend an die Parzelle Nr. 6280) eine Lager- und Einstellhalle gebaut worden sei.
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B.
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Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde mit, es sehe sich gezwungen, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und zu verfügen, falls sie nicht bis spätestens am 16. Oktober 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verfügt haben sollte. Anlässlich einer Sitzung vom 9. Oktober 2017 kam die Kommission Hochbau und Planung der Gemeinde U.________ zum Schluss, das Blocksteinlager auf der Parzelle Nr. 6280 sei im Besitzstand geschützt. Darüber informierte sie A.________ mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wie folgt:
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--..) Rund um das Gewerbegebäude an der B.________-Strasse wurde, seit sich die Kommissionsmitglieder erinnern können, immer Material und Sachen wie Kies und Holz gelagert. Die Kommission erachtet deshalb den Lagerplatz im Häller als altrechtlich bestehend und im Besitzstand gestützt (recte: geschützt). Seitens Baupolizeibehörde U.________ besteht aufgrund dieser Einschätzung kein weiterer Handlungsbedarf. Es wird kein Verfahren eröffnet und keine Verfügung erlassen, da hierzu kein Grund besteht."
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C.
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Das Regierungsstatthalteramt eröffnete am 11. Mai 2018 ein aufsichtsrechtliches Baupolizeiverfahren betreffend die Parzelle Nr. 6280. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 12. März 2019 hielt es fest, die bestehende, zonenwidrige gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. 6280 sei weder bewilligt noch im Besitzstand geschützt. A.________ werde aufgefordert, den rechtmässigen Zustand bis zum 31. August 2019 wiederherzustellen bzw. den Platz von Kies und Blocksteinen zu räumen.
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Gegen diese Wiederherstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese wies die Beschwerde am 19. März 2020 ab. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2021 abwies.
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D.
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Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angemessen zu verlängern.
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Die BVD und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliesst sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und erachtet den Lagerplatz für Blocksteine und Kies in der Landwirtschaftszone weder als besitzstandsgeschützt noch als nachträglich bewilligungsfähig. Die Gemeinde U.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
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E.
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Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen: | |
1.
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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Wiederherstellungsverfügung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 6280 sowie als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichteter nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Befragung des Voreigentümers der Parzelle sowie der Kommissionsmitglieder der Gemeinde in antizipierter Beweiswürdigung und ohne nähere Begründung abgewiesen, obwohl diese massgeblich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätten beitragen können.
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2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen namentlich das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 145 I 167 E. 4.1).
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2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen mit der Begründung abgewiesen, dass Befragungen des früheren Eigentümers und der Kommissionsmitglieder der Gemeinde keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Zustand der Parzelle vor dem 1. Januar 1971 versprechen würden. Dies ist nicht zu beanstanden. Da bereits ein Schreiben des Voreigentümers vorlag, konnte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass dessen Befragung keine neuen, entscheidrelevanten Tatsachen liefern würde. Dasselbe gilt in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Kommissionsmitglieder. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf deren Befragung zum Zustand der umstrittenen Parzelle vor fünfzig Jahren verzichtet hat. Dies gilt umso mehr, als die Aussage der zuständigen kommunalen Kommission, wonach "seit sich die Kommissionsmitglieder erinnern können, auf der Parzelle ein Lagerplatz steht", ohnehin sehr unspezifisch ist. Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein offensichtlich ungeeignet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Frage nach dem Zustand der Parzelle vor dem 1. Januar 1971 weiter erhellen könnte. Die Vorinstanz durfte folglich die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel abweisen, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Ihre antizipierte Beweiswürdigung, die insbesondere gestützt auf die aktenkundigen Luftbilder erfolgte Überzeugung werde sich nicht ändern, kann unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich bezeichnet werden.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe unrichtig bzw. ungenügend abgeklärt, wie die streitbetroffene Parzelle vor dem 1. Juli 1972 genutzt worden sei. Sie habe lediglich auf die sich in den Akten befindenden Luftbilder abgestellt, die kein eindeutiges Bild ergäben, da ihre Qualität teilweise schlecht sei. Ein "Abrunden" der vorhandenen Luftbilder mit Vermutungen und ergänzenden Überlegungen sei rechtswidrig.
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3.2. Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
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3.3. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, aus den öffentlich zugänglichen Luftbildern sei erkennbar, dass die bewilligte Lager- und Einstellhalle entgegen den Angaben des Voreigentümers nicht 1968 sondern erst nach dem 3. September 1971 erstellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ersichtlich, dass die fragliche Fläche zwar vollständig gerodet, aber nicht als gewerblicher Lagerplatz genutzt worden war. Auf den Luftbildern seien auf der strittigen Parzelle erst ab dem Jahr 1972 Bauten, Gegenstände, Fahrzeuge, Holzhaufen und Materialablagerungen erkennbar. Anders als der Beschwerdeführer vorbringe, sei vorliegend der Stichtag vom 1. Januar 1971 entscheidend, da der Lagerplatz spätestens ab Inkrafttreten des Baugesetzes des Kantons Bern vom 7. Juni 1970 am 1. Januar 1971 bewilligungspflichtig gewesen sei.
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3.4. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers lassen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Die sich in den Akten befindenden Luftbilder zeigen unterhalb der B.________-Strasse eine Fläche (Parzelle Nr. 6280 und Parzelle Nr. 5159), die bis im Jahr 1960 bewaldet war. Auf dem Luftbild vom 27. August 1970 ist sodann ersichtlich, dass ein Teil der Fläche unterhalb der B.________-Strasse gerodet wurde. Dieser Bereich wurde gemäss Luftbild vom 3. September 1971 vergrössert und der Boden teilweise (auf einem Teil der Parzelle Nr. 6280 und der Parzelle Nr. 5159) befestigt. Trotz mangelhafter Qualität lässt sich auf dem Luftbild des 16. Oktobers 1972 sodann erkennen, dass der Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. 5159 gebaut wurde und sich daneben bewegliche oder unbewegliche Sachen befinden. Entsprechend kann der Schluss der Vorinstanz, wonach der gewerbliche Lagerplatz nicht vor dem 1. Januar 1971 errichtet worden sei, nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet.
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4. | |
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Lagerplatz auf seiner Parzelle sei nach Art. 24c RPG (SR 700) besitzstandsgeschützt.
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4.1. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie ist auf Bauten und Anlagen beschränkt, die unter altem Recht rechtmässig erstellt worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil einer Nichtbauzone im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Abs. 1 RPV [SR 700.1]). Stichtag ist in der Regel der 1. Juli 1972, d.h. das Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG; AS 1972 S. 950), das erstmals Bau- und Nichtbaugebiet klar trennte (Urteile 1C_469/2019 vom 28. April 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
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4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass der ausserhalb der Bauzone befindliche Lagerplatz nicht bewilligt wurde. Sodann ist der Lagerplatz gemäss der willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht vor Inkrafttreten des Baugesetzes des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, d.h. nicht vor dem 1. Januar 1971, errichtet worden (vgl. E. 3.4 hiervor). Folglich hätte der Lagerplatz einer Baubewilligung bedurft, da er spätestens mit Inkrafttreten des Baugesetzes des Kantons Bern vom 7. Juni 1970 am 1. Januar 1971 baubewilligungspflichtig geworden ist. Insofern kann der Schluss der Vorinstanz, es handle sich nicht um eine rechtmässig erstellte altrechtliche Anlage, die vom Schutz der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG profitiere, nicht beanstandet werden. Die Rüge ist unbegründet.
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5. | |
5.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt weiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor, nämlich der gesetzlich vorgesehenen Instanzenordnung sowie des Grundsatzes der Rechtsbeständigkeit von formell rechtskräftigen Verfügungen. Zur Begründung führt er aus, das Schreiben der Gemeinde vom 14. Oktober 2017 sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als Verfügung zu qualifizieren, da sie damit ein Rechtsverhältnis ihm gegenüber geregelt habe. Entsprechend habe die Gemeinde das von ihr eingeleitete Baupolizeiverfahren formell abgeschlossen. Das Regierungsstatthalteramt sei daher nicht befugt gewesen, ein neues Baupolizeiverfahren zu führen und in der gleichen, rechtskräftig entschiedenen Sache eine neue Baupolizeiverfügung zu erlassen. Die Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung obliege ausschliesslich den Rechtsmittelinstanzen. Selbst wenn die Gemeinde das Verfahren nicht formell abgeschlossen hätte, sei das Regierungsstatthalteramt nicht befugt gewesen, einzuschreiten, da der Entscheid der Gemeinde, wonach der Lagerplatz besitzstandsgeschützt sei, keine Verletzung baupolizeilicher Pflichten darstelle. Eine solche sei jedoch gemäss Art. 48 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BGS 721.0) erforderlich, damit der Regierungsstatthalter einschreiten dürfe.
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5.2. Die Frage der Eingriffsbefugnis des Regierungsstatthalteramts bzw. der Rechtmässigkeit der von ihm erlassenen Wiederherstellungsverfügung betrifft die Auslegung von kantonalem Recht. Dabei ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, beschränkt (Art. 95 BGG). Die materielle Rechtskraft formell rechtskräftiger Verfügungen bestimmt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts ebenfalls nach kantonalem Recht, wenn sich der zu beurteilende Anspruch auf kantonales Recht stützt (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteile 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 5.2; 8C_816/2015 vom 12. September 2016 E. 3.2). Inhalt der Verfügung ist vorliegend der Verzicht der Gemeinde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 BauG/BE, womit das kantonale Recht die materielle Rechtskraft bestimmt. Entsprechend kann die geltend gemachte Verletzung der materiellen Rechtskraft vorliegend auch nur unter dem Aspekt der Willkür überprüft werden.
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5.3. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2).
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5.4. Gemäss Art. 45 Abs. 1 BauG/BE ist die Baupolizei Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie untersteht der Aufsicht des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin. Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Ordnung im Bauwesen eingehalten wird und hat dazu alle dafür erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 5. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 45 BauG/BE). Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Art. 48 Abs. 1 BauG/BE). Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin setzt der Gemeinde angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 48 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern [Baubewilligungsdekret, BewD/BE; BSG 725.1]).
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5.5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet hat, indem sie den Verfügungscharakter des Schreibens der Gemeinde vom 24. Oktober 2017 verneint und die Eingriffsbefugnis des Regierungsstatthalters gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG/BE bejaht hat.
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5.5.1. Der Begriff der Verfügung wird im Gesetz vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton Bern regelt (Art. 1 Abs. 1 VRPG/BE), nicht definiert. Ohne Hinweise auf einen ausdrücklichen Willen des kantonalen Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die kantonalen und auf Bundesebene verwendeten Begrifflichkeiten übereinstimmen (vgl. Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1). Entsprechend kann vorliegend der Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG herangezogen werden (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 119).
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Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben. Ob eine behördliche Anordnung Verfügungsqualität aufweist, bestimmt sich danach, ob die Anordnung die Strukturmerkmale des materiellen Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG aufweist (BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3; Urteil 1C_351/2020 vom 18. März 2021 E. 2, zur Publ. vorgesehen; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 5 VwVG). Davon zu unterscheiden ist der formelle Verfügungsbegriff bzw. die einzelnen Formerfordernisse der Verfügung (BGE 143 II 268 E. 4.2.1), die sich im Verwaltungsverfahren im Kanton Bern aus Art. 52 Abs. 1 VRPG/BE ergeben (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 126). Selbst wenn die einzelnen Formerfordernisse nicht erfüllt sind, verliert die Anordnung ihren materiellen Verfügungscharakter nicht. Insofern muss eine Anordnung als Verfügung qualifiziert werden, wenn sie die oben erwähnten Strukturmerkmale aufweist, auch wenn sie nicht als solche betitelt wird oder bestimmte für die Verfügung typische formelle Elemente wie eine Rechtsmittelbelehrung aufweist (BGE 143 II 268 E. 4.2.1; Urteil 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1).
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5.5.2. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt, sein Lagerplatz sei altrechtlich bestehend und im Besitzstand geschützt. Damit hat sie das Bestehen von Rechten des Beschwerdeführers festgestellt, was grundsätzlich für eine Verfügung spricht. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben die einzelnen Formerfordernisse nicht erfüllt, mithin nicht als Verfügung betitelt ist und keine Rechtsmittelbelehrung aufweist (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Da die Gemeinde im umstrittenen Schreiben aber ausdrücklich darauf hinwies, sie wolle keine hoheitliche Anordnung treffen, ist zumindest fraglich, ob dem Schreiben tatsächlich Verfügungscharakter zukommt. Diese Frage kann letztlich aber offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Regierungsstatthalter ohnehin zum Einschreiten befugt war.
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5.5.3. Das Regierungsstatthalteramt hat die Gemeinde mehrfach darauf hingewiesen, dass auf der umstrittenen Parzelle Nr. 6280 eine baurechtswidrige Situation vorliege, die ein Einschreiten bzw. das Einleiten eines Baupolizeiverfahrens erfordere (vgl. Sachverhalt A., B.). Es hat der Gemeinde in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde schliesslich mit Schreiben vom 14. September 2017 ausdrücklich mitgeteilt, es werde baupolizeilich einschreiten, sofern sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verfüge. Darüber hat sich die Gemeinde indes mit der unspezifischen Begründung hinweggesetzt, auf der Parzelle sei - soweit sich die Kommissionsmitgliedern erinnern könnten - immer schon Kies und Holz gelagert worden.
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Es kann folglich nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Gemeinde bejaht hat, weil diese das Verfahren - trotz der unmissverständlichen Forderung des Regierungsstatthalters - weder mit einer Wiederherstellungsverfügung noch mit einem Verzicht darauf formell abgeschlossen hat. Indem die Gemeinde festgehalten hat, es bestehe kein Handlungsbedarf, hat sie ihre baupolizeilichen Pflichten verletzt bzw. vernachlässigt. Insofern kann ohne Willkür von einem Anwendungsfall von Art. 48 BauG/BE ausgegangen werden. Der Regierungsstatthalter war mithin befugt, die erforderlichen Massnahmen zu verfügen, um den rechtmässigen Zustand, namentlich die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, wiederherzustellen (vgl. E. 5.3 hiervor). Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips als unbegründet.
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Dieser Schluss gilt im Übrigen selbst dann, wenn das Schreiben der Gemeinde als Verfügung zu qualifizieren wäre. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann eine rechtskräftige Verfügung der Gemeinde nicht ausschliesslich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, dass das Regierungsstatthalteramt rechtskräftige, widerrechtliche Verfügungen von Gemeindeorganen aufhebt (vgl. hierzu: Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 des Kantons Bern [GG/BE; BSG 170.11]; JÜRG WICHTERMANN, in: Kommentar zum Gemeindegsetz des Kantons Bern, 1999, N. 10 zu Art. 89 GG/BE; MÜLLER/FELLER, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, N. 242).
| 38 |
6. | |
6.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Eigentumsgarantie verletzt, indem sie seinen Antrag auf Verlängerung der Wiederherstellungsfrist abgewiesen und die in der Zwischenzeit abgelaufene Frist auf drei Monate ab Rechtskraft des Urteils angesetzt habe. Er bzw. seine Baufirma würde nicht über genügend Gewerbeland für die Lagerung der fraglichen Materialien verfügen, womit er im Fall der Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung zusätzliches Land finden müsse, was in U.________ schwierig sei. Ausserdem sei der zeitliche Aufwand für das Baubewilligungsverfahren eines neuen Lagerplatzes sowie für den Abtransport der Materialien zu berücksichtigen. Entsprechend sei die Wiederherstellungsfrist angemessen zu verlängern.
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6.2. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG/BE hat die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Frist angemessen zu sein. Angemessen bedeutet hierbei "verhältnismässig", d.h. sie muss so bemessen sein, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 9c zu Art. 46 BauG/BE). Da es vorliegend um eine Frage der Anwendung von kantonalem Recht geht, prüft das Bundesgericht die Einhaltung des geltend gemachten Grundsatzes der Verhältnismässigkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4.1; Urteil 1C_621/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.1).
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6.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, trifft die vergleichsweise kurze Wiederherstellungsfrist von drei Monaten den Beschwerdeführer nicht unvorbereitet. Diesem war seit Anfang 2016 bewusst, dass die Rechtmässigkeit des Lagerplatzes strittig ist. Spätestens seit dem Entscheid der Vorinstanz musste er mit einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens rechnen. Sodann wurde die Wiederherstellungsfrist durch die aufschiebende Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel um rund zweieinhalb Jahre verlängert. Diese Umstände sprechen allesamt für die Verhältnismässigkeit der Frist (vgl. Urteil 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.3.2). Daran ändert auch nichts, dass vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verlangt werden kann, Land auf Vorrat zu erwerben bzw. anzumieten, obwohl eine Wiederherstellung noch nicht rechtskräftig angeordnet wurde. Von ihm wäre aber zumindest zu erwarten gewesen, dass er in der Zwischenzeit Abklärungen trifft und einen möglichen Alternativstandort für seinen Lagerplatz sucht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, passendes Gewerbeland in der erforderlichen Grösse sei in U.________ schwierig zu finden, belässt er es bei einer unsubstanziierten Behauptung. Er belegte diese nicht durch konkret von ihm getätigte Abklärungen. Selbst wenn es überdies zutreffen mag, dass in U.________ passendes Land schwierig zu finden ist, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Suche nach einem Alternativstandort auf den Standort U.________ beschränkt ist. Dies macht er denn auch nicht geltend. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Frist auch der Fristenlauf eines allfälligen Baubwilligungsverfahrens des neuen Lagerplatzes nichts ändert. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der von ihm geltend gemachten Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV keine weitergehenden Ansprüche ableiten.
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Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellungsfrist ist folglich nicht zu beanstanden. Es sind keine Gründe ersichtlich, von ihrer vertretbaren Anordnung abzuweichen. Es erscheint daher verhältnismässig, dass der Beschwerdeführer die Parzelle innert drei Monaten nach Eröffnung des vorliegenden Urteils nicht mehr als Lagerplatz für Blocksteine und Kies nutzen darf.
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7.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde U.________, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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