BGer 8C_349/2021 | |||
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BGer 8C_349/2021 vom 17.12.2021 | |
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8C_349/2021 |
Urteil vom 17. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Februar 2021 (IV.2020.00571).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. A.________, geboren 1959, arbeitete von 1987 bis 2018 als Bauführer in der Greuter AG in Hochfelden. Am 2. November 2012 meldete er sich wegen ab August 2009 beginnender Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) mit anhaltender (Teil-) Arbeitsunfähigkeit in der Folge eines operativen Eingriffs vom 18. Januar 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 17. September 2013).
| 2 |
A.b. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess A.________ am 25. November 2014 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: ABI-Gutachten) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung vom 4. Mai 2017). Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 4. Mai 2017 aufhob und die Sache zur polydisziplinären Neubegutachtung und anschliessenden Neuverfügung über das Leistungsgesuch an die IV-Stelle zurück wies (Urteil vom 18. September 2018). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage und Einholung des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Januar 2020 bei der Medexperts AG in St. Gallen (nachfolgend: Medexperts-Gutachten) hielt die IV-Stelle bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 20 % an der Ablehnung eines Rentenanspruchs fest (Verfügung vom 8. Juli 2020).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 26. Februar 2021).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen.
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Während die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 215 E. 1.1 f.).
| 9 |
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (vgl. dazu BGE 146 IV 88 E. 1.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).
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1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 1.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47). Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1).
| 11 |
2.
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Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 8. Juli 2020 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 133 V 108 mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 157 E. 1b; zudem BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen), zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 f.; 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Fest steht, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Insoweit stellte das kantonale Gericht auf das überzeugende Medexperts-Gutachten ab. Basierend auf der bereits seit 2013 bekannten Diagnose eines chronifizierten rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit einem damals als passager beschriebenen radikulären Syndrom blieb es laut Medexperts-Gutachter aus somatischer Sicht infolge eines vermehrten Pausenbedarfs bei der um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
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5.
| 18 |
Die psychiatrische Medexperts-Gutachterin Dr. med. B.________ diagnostizierte abschliessend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen sowie eine Dysthymie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Vorinstanz mit der Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht den Einschätzungen gemäss Medexperts-Gutachten nicht folgte, beanstandet der Beschwerdeführer implizit eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung.
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5.1. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht im Rahmen von Art. 61 ATSG als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis).
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5.2.
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5.2.1. Die Vorinstanz hat bereits mit Rückweisungsurteil vom 18. September 2018 die medizinisch begründete Auffassung vertreten, wonach Persönlichkeitsstörungen nach den einschlägigen klinisch-diagnostischen Leitlinien in der Regel in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter dauern. Eine solche, sich im frühen Erwachsenenalter manifestierende und auf Dauer ausgelegte Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei hier jedoch nicht dokumentiert. In den Akten fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schon früher bestehende Persönlichkeitsstörung und solche seien auch nicht vorgebracht worden.
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5.2.2. Das kantonale Gericht hat sich insbesondere mit der Beurteilung der Dr. med. B.________ sorgfältig und eingehend auseinander gesetzt. Mit ausführlicher, nachvollziehbarer und in allen Teilen überzeugender Begründung hat es detailliert dargelegt, weshalb nicht auf die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung abzustellen sei. Der ebenfalls diagnostizierten Dysthymie komme für sich allein kein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Folglich sei mit Blick auf die verschiedenen psychiatrischen Expertisen und Berichte nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine relevante, konkret massgebende psychische Störung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen.
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5.2.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der konkreten Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt haben soll (vgl. E. 5.1 hievor).
| 24 |
5.2.3.1. Zwar nahm Dr. med. B.________ im Medexperts-Gutachten Bezug auf die vom kantonalen Gericht bereits mit Rückweisungsurteil vom 18. September 2018 gestützt auf die medizinische Literatur vertretene Auffassung (vgl. E. 5.2.1 hievor). Diesbezüglich verwies Dr. med. B.________ zur Begründung der von ihr diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung auf die am 9. Mai 2016 telefonisch erteilten Auskünfte der erstmals ab Frühjahr 2014 behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________. Laut angefochtenem Urteil sind jedoch weder den Angaben der behandelnden Psychiaterin noch dem Medexperts-Gutachten noch anderen psychiatrischen Expertisen und Berichten Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer bereits in der Jugend und im frühen Erwachsenenalter dauerhaft anhaltende Verhaltensauffälligkeiten eingesetzt hätten. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Vielmehr stellte das kantonale Gericht zutreffend fest, gemäss Arbeitszeugnis vom 31. August 2018 sei der Beschwerdeführer während 28 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin tätig gewesen. Letztere habe nicht nur seine Kritikfähigkeit, sondern auch die hohe fachliche Kompetenz, das sehr gute Verhandlungsgeschick und seine kommunikativen Fähigkeiten gelobt. Zudem sei die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer auch nach Arbeitsausfällen mit attestierter (Teil-) Arbeitsunfähigkeit entgegenkommen und habe ihn weiter beschäftigen wollen. Davon wäre bei einem bekanntermassen schwierigen Arbeitnehmer nicht auszugehen gewesen. Aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergäben sich keine Anhaltspunkte für die von Dr. med. B.________ vermuteten interaktionellen Schwierigkeiten. Mit Blick auf diese jahrelange und erfolgreiche erwerbliche Karriere sei nicht ersichtlich, inwiefern die dafür erforderlichen interaktionellen Fähigkeiten durch eine tiefgreifende, seit der Jugend anhaltende Störung mit unpassenden Verhaltensmustern in vielen persönlichen und sozialen Situationen beeinträchtigt gewesen wären. Das Arbeitszeugnis lasse im Gegenteil nicht auf solche Beeinträchtigungen schliessen, welche nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu Persönlichkeitsstörungen für diese Gesundheitsstörungen definitionsgemäss vorausgesetzt seien.
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5.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer hiegegen erstmals vor Bundesgericht neu geltend macht (vgl. zum grundsätzlichen Verbot neuer Vorbringen Art. 99 BGG), die erwerbliche Karriere und das Verständnis für seine Persönlichkeitsstörung seien der Tatsache zu verdanken, dass sein Vater zusammen mit zwei weiteren Aktionären Inhaber der Arbeitgeberfirma gewesen sei, handelt es sich um ein vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässiges unechtes Novum (vgl. dazu BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern erst das angefochtene Urteil zu diesen Vorbringen Anlass gab. Die Beschwerdegegnerin wies denn auch bereits mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 und Verfügung vom 8. Juli 2020 auf die Diskrepanz hin zwischen der langjährigen erfolgreichen Erwerbsbiographie einerseits und einer - definitionsgemäss seit dem jungen Erwachsenenalter anhaltenden - erheblichen Persönlichkeitsstörung andererseits (vgl. E. 5.2.3.1 hievor). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
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5.2.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich abschliessend auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach auf die plausiblen Schlussfolgerungen des Medexperts-Gutachtens abzustellen sei. Diese Einschätzung verfasste med. pract. D.________, RAD-Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie am 21. Februar 2020. Unerwähnt lässt der Beschwerdeführer jedoch die ergänzende Stellungnahme vom 6. Mai 2020 des med. pract. E.________, RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum psychiatrischen Teil des Medexperts-Gutachtens. Nach Überzeugung des RAD-Psychiaters hätte sich die angebliche kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss Medexperts-Gutachten bei dem 1959 geborenen Beschwerdeführer schon vor vierzig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswirken müssen. Diese fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD stützt somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Denn nach der nicht als bundesrechtswidrig zu beanstandenden Würdigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers - insbesondere der langjährigen erfolgreichen Erwerbsbiographie - sowie unter Mitberücksichtigung der einschlägigen klinisch-diagnostischen Leitlinien erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere relevante psychiatrische Diagnose zu schliessen ist. Weshalb nach mehrfachen Begutachtungen von einer weiteren psychiatrischen Expertise entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5.2.3.4. Im Übrigen ist auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der konkreten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts (vgl. hievor E. 5.1 i.f.) nicht weiter einzugehen. Denn es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (E. 1.2 hievor und BGE 141 V 416 E. 4 mit Hinweisen).
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5.2.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Mangels einer relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bleibt es daher einzig bei den im Vergleichszeitraum unverändert gebliebenen somatischen Beeinträchtigungen mit einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit (E. 4 hievor).
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6.
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Inwiefern die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensadaptierter Tätigkeit Bundesrecht verletze, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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