BGer 8C_491/2021 | |||
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BGer 8C_491/2021 vom 20.12.2021 | |
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8C_491/2021 |
Urteil vom 20. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch ihren Ehemann B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2021 (VV.2021.48/E).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________, geboren 1972, war seit 2013 im Betrieb ihres Ehemanns im Bereich Spezialreinigung von Naturstein beschäftigt. Im Mai 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge einer Duftstoff- und Chemikalienunverträglichkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und holte die Gutachten des Schweizerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen SMAB, Bern, vom 7. Mai 2018 sowie der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut), Basel, vom 27. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 sprach sie A.A.________ für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Mai 2021 ab.
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C.
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A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 2017 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
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2.
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Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich den Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. B.________ vom 6. Juli 2021 ein. Diese Stellungnahme bleibt, da nach dem angefochtenen Entscheid entstanden, als echtes Novum für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2)
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3.
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Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 18. Januar 2021 verfügte Zusprechung einer lediglich befristeten Invalidenrente (für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017) bestätigte. Zur Frage steht dabei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Duft- und Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity Syndrome, MCSS).
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Anzufügen sind die praxisgemäss hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln. Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).
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4.2. Zu ergänzen ist des Weiteren, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). Für die Festsetzung des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1; Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2).
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5. | |
5.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, die ABI- und SMAB-Gutachter hätten ebenso wie die Privatgutachter Prof. Dr. med. Dr. phil. C.________, Klinik D.________, Ambulatorium Dermatologie-Allergologie, und Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, übereinstimmend eine Duftstoff- und Chemikalienunverträglichkeit diagnostiziert. Eine Allergie sei indessen nicht nachgewiesen worden. Auch seien keine psychiatrischen Befunde erhoben worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei - abgesehen von der bei Ablauf des diesbezüglich zu berücksichtigenden Wartejahrs noch bestehenden Einschränkung wegen Rücken- und Schulterbeschwerden im September 2017 - nicht ausgewiesen.
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5.2. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen das ABI-Gutachten und dessen Verwendung im vorinstanzlichen Verfahren. Es fehle, so die Beschwerdeführerin, an einer beweistauglichen Grundlage für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit. Entgegen der gutachtlichen Einschätzung sei sie wegen des MCSS seit 2016 vollständig arbeitsunfähig. Eine Linderung der Beschwerden könne fast nur noch zuhause unter kompletter Abschirmung von sämtlichen Arten von synthetischen Duftstoffen und Chemikalien erreicht werden. Die Gutachter, deren diesbezügliche Fachkompetenz von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt wird, hätten sich mit dem Beschwerdebild des MCSS und insbesondere auch mit den von ihr veranlassten Stellungnahmen der Spezialisten Prof. Dr. C.________ und Dr. med. E.________ nur unzureichend auseinandergesetzt. Zu Unrecht hätten die Gutachter und in der Folge auch die Vorinstanz die international von Umwelt- und Arbeitsmedizinern anerkannte, namentlich durch lückenlose Dokumentation der Konsultationen und Krankschreibungen objektivierbare MCSS-Diagnose und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt gelassen und auch auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtet. An einer rechtsgenüglichen Begründung dafür fehle es im angefochtenen Entscheid. Auch angesichts der akuten Gefahr einer Verschlimmerung des Beschwerdebildes sei von einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
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6. | |
6.1. Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die von ihr beauftragten Ärzte wichtige Aspekte in Form objektiver Befunde erhoben hätten, die von den ABI-Gutachtern ausser Acht gelassen worden wären und daher gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprächen. Dies betrifft namentlich die von ihr ins Feld geführte MCSS-Diagnose. Wie das Bundesgericht bereits im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin gegen die Suva um deren Leistungspflicht aus Berufskrankheit erkannte (Urteil 8C_345/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.4), lässt sich nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft keine Ursache für das MCSS benennen. Allein mit der Diagnose kann daher entgegen der Beschwerdeführerin kein Beweis für eine objektiv begründete Arbeitsunfähigkeit erbracht werden. Dies gilt auch insoweit, als beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Abklärungen bei Dr. med. E.________ hätten eine genetische Entgiftungsstörung gezeigt. Der Spezialist für umweltmedizinische Erkrankungen geht selber davon aus, dass die Ursachen einer MCSS immer multifaktoriell seien, im vorliegenden Fall aber weitestgehend unklare idiopathische Befunde vorlägen. Insofern kann daher auch der Umstand, dass die vom ABI-Gutachten abweichenden, von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen von Umweltmedizinern erstattet wurden, die Beweiskraft des Gutachtens nicht schmälern. Im Übrigen bescheinigten auch die SMAB-Gutachter im interdisziplinären Konsens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestehen gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung gestützt auf das psychiatrische ABI-Teilgutachten keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz auf das ABI-Gutachten abstellte und gestützt darauf davon ausging, eine durch ein MCSS bedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen, ist nicht zu beanstanden.
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6.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden, ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien jene Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden sollen, die für eine Erkennung der Tragweite des Entscheids und dessen sachgerechte Anfechtung massgeblich sind (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.6.2; 2C_961/2014 vom 8. Juli 2015 E. 7.1). Inwiefern die Beschwerdeführerin, die sich vorab gegen die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit unter Berufung auf die von ihr beauftragten Ärzte wehrt, dazu mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
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6.3. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sind auch insoweit weder dargetan noch erkennbar, als die Vorinstanz annahm, ab Oktober 2017 (zu berücksichtigen ab Januar 2018, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) habe aus rein somatischer Sicht zufolge der Rücken- und Schulterbeschwerden noch eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden.
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6.4. In erwerblicher Hinsicht ging die Vorinstanz mit der Verwaltung von einem Valideneinkommen von Fr. 34'800.- und einem nach Eintritt der Gesundheitsschädgiung zumutbarerweise im 75 %-Pensum noch erzielbaren Verdienst von Fr. 41'010.- aus. Nachdem eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge des MCSS nicht ausgewiesen ist, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Restarbeitsfähigkeit lasse sich wegen des MCSS nicht verwerten, nicht durchzudringen. Gleiches gilt insoweit, als vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe noch nie so viel verdient, wie ihr von der Vorinstanz als Invalideneinkommen angerechnet worden sei. Inwiefern das kantonale Gericht die diesbezüglich massgeblichen Regeln (oben E. 4.2) verletzt haben sollte, indem sie der Beschwerdeführerin das statistische Einkommen für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten anrechnete, ist nicht erkennbar. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades sein Bewenden.
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7.
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Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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