BGer 8C_577/2021 | |||
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BGer 8C_577/2021 vom 20.12.2021 | |
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8C_577/2021 |
Urteil vom 20. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2021 (IV 2020/19 Z).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist unter der Verfahrensnummer IV 2020/19 Z das von A.________, geboren 1968, gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2019 angestrengte Beschwerdeverfahren hängig.
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Am 6. Juli 2020 liess A.________ replicando eine handschriftlich mit "Tonaufnahmen A.________" beschriftete CD-ROM ins Recht legen, worauf die IV-Stelle beantragte, diese Tonaufnahmen wie auch die Replik aus dem Recht zu weisen und zu vernichten.
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Das kantonale Gericht wies diese Anträge mit Beweisbeschluss vom 1. Juli 2021 im Sinne der Erwägungen - indem das Gericht bei der Beweiswürdigung auch die Tonaufnahmen und die Replik berücksichtigen muss - ab.
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B.
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Dagegen führt die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 1. Juli 2021 seien die vorinstanzlich gestellten Begehren gutzuheissen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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Beim angefochtenen Beweisbeschluss handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
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2.
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Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, wird (zu Recht) nicht thematisiert, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (zur diesbezüglichen Rügepflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen).
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2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 141 IV 289 E. 1.2).
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2.1.1. Im Beweisbeschluss wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, die Tonaufnahmen und die darauf beruhende Replik aus den Akten zu weisen und ab sofort ein diesbezügliches Verwertungsverbot auszusprechen. Ein derartiger (Beweis-) Entscheid stellt grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, kann doch die Berücksichtigung des Beweismittels auch noch in einer Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden (Urteil 2C_578/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Vorinstanz mit dem Hauptentscheid die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 zu deren Ungunsten abändert. Sollte die Angelegenheit hingegen für weitere Abklärungen in Berücksichtigung der CD-ROM bzw. der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die Verwaltung zurückgehen, wird ihr (ebenfalls) die Möglichkeit offen stehen, gegen diesen (Rückweisungs-) Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben mit der Begründung, der Rückweisungsentscheid enthalte beweismässige Vorgaben, welche die Verwaltung bei ihrem neuen Entscheid befolgen müsse (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe dazu auch Urteil 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3.4).
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2.1.2. Allein wenn die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 bestätigen sollte, ist der Verwaltung der Weg ans Bundesgericht mangels Beschwer verwehrt. Insoweit ist den beschwerdeführerischen Ausführungen beizupflichten. Indessen führt der fragliche Beweisentscheid keineswegs dazu, dass die CD-ROM und die Replik über das konkrete Verfahren hinaus in allfälligen künftigen weiteren Leistungsprüfungen berücksichtigt werden müssten. Von der Verwaltung darf erwartet werden, dass sie in späteren Verfahren in der Lage ist, die aus ihrer Sicht unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (vgl. Urteil 2C_258/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 wie auch für das Strafverfahren BGE 143 IV 387 E. 4.4 mit Hinweisen).
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2.1.3. Selbst wenn die zur Beurteilung anbegehrte Rechtsfrage, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, Grundsatzcharakter aufweisen sollte, führt dies für sich allein nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auch ist damit noch kein besonders gewichtiges Interesse an einer unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise für den Fortgang des Verfahrens dargetan, das ein Abweichen vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen Beweisentscheide mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Ein solches könnte in Anlehnung an die zur Strafprozessordnung (StPO) ergangene Rechtsprechung etwa dann angenommen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder die Unverwertbarkeit aufgrund des Gesetzes oder der Umstände ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Verwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3), was vorliegend nicht dargetan ist. Insoweit braucht auch nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob und inwieweit die zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit von Beweisentscheiden im Strafprozess ergangene Rechtsprechung auf vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist.
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2.1.4. Zusammengefasst ist auf die gegen den Beweisbeschluss erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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