BGer 5A_1049/2021 | |||
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BGer 5A_1049/2021 vom 21.12.2021 | |
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5A_1049/2021 |
Urteil vom 21. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Antrag auf Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. September 2021 (810 21 9).
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Erwägungen: | |
1.
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B.________ (geb. 2018) ist die gemeinsame Tochter der verheirateten Eltern C.________ und A.________. Das Kind war bereits zweimal fremdplatziert. Zudem besteht seit einem vorsorglichen und später bestätigten Entscheid der KESB Leimental vom 25. Mai 2018 eine Erziehungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 3. April 2020 hob die KESB Leimental den letzten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung unter Auflagen auf. Nach dem Umzug der Familie übernahm die KESB Birstal mit Entscheid vom 1. Juli 2020 die Kindesschutzmassnahmen zum Vollzug und setzte einen neuen Beistand für B.________ ein.
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Am 12. November 2020 (Posteingang) ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB Birstal lehnte den Antrag mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ab.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 15. September 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
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Am 17. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3.
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Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter überwiegend alleine verantwortlich für B.________. Aus den Berichten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer grosse Mühe gebe und sich durch die enge Begleitung gut um seine Tochter kümmere. Seine mangelnden Deutschkenntnisse führten bei ihm aber zu einer gewissen Hilflosigkeit; im Krisenfall (in Bezug auf die Krankheit der Kindsmutter oder in Bezug auf die chronische Erkrankung [Immunschwäche] von B.________) könne er sich nicht mit den Ärzten verständigen. Die Familie habe weder einen Bekannten- noch Freundeskreis, der Unterstützung bieten könnte. Die labile Kindsmutter und die fehlende sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers seien nach wie vor grosse Risikofaktoren für B.________. Aus den Fachberichten ergebe sich, dass eine professionelle Begleitung und Ansprechperson für den Beschwerdeführer nach wie vor verfügbar sein müssten, damit überprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer seinen Betreuungspflichten nachkomme und es nicht zu einer akuten Kindeswohlgefährdung komme. Die Rückplatzierung im April 2020 sei deshalb nur unter der Bedingung gewährt worden, dass eine enge Begleitung bestehe. Aus den Akten ergebe sich keine wesentliche Veränderung der Situation seit der Rückplatzierung und der Beschwerdeführer belege eine solche auch nicht. Die Beibehaltung der Beistandschaft sei unerlässlich und verhältnismässig, um die positive Entwicklung, die sich erst langsam seit der Rückplatzierung eingestellt habe, nicht zu gefährden.
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4.
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Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein. Stattdessen macht er geltend, er sei gesund und habe keine Probleme. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er wolle keinen Deutschkurs besuchen. Er schildert, weshalb er verschiedene Kursangebote nicht habe wahrnehmen können. Seine Gesundheit ist im angefochtenen Entscheid allerdings nicht thematisiert und auch nicht in Abrede gestellt worden. Seine weiteren Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Insbesondere genügt dazu die Behauptung nicht, er habe keine Probleme und es stimme alles, was er geschrieben habe. Im Übrigen übergeht er, dass die fehlenden Sprachkenntnisse nach der kantonsgerichtlichen Beurteilung nicht der einzige Grund sind, die die Fortführung der Beistandschaft rechtfertigen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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