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Informationen zum Dokument  BGer 9C_612/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_612/2021 vom 21.12.2021
 
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9C_612/2021
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Agrisano Krankenkasse AG,
 
Laurstrasse 10, 5200 Brugg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2021 (KV 2021/3).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
3
dass die Eingabe vom 15. November 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
4
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die dem Beschwerdeführer von Dr. med. B.________ am 14. April 2020 verordnete Physiotherapie das für eine Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zwingend zu erfüllende Kriterium der Zweckmässigkeit nicht mehr erfülle,
5
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1.
9
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2.
11
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
12
3.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
4.
15
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
16
Luzern, 21. Dezember 2021
17
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Parrino
20
Der Gerichtsschreiber: Williner
21
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