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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1051/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1051/2021 vom 22.12.2021
 
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5A_1051/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,
 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Dezember 2021 (ABS 21 353).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, von B.________ betrieben.
 
Am 2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss, auf den Vollzug der Pfändung zu verzichten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht erwog, der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Forderung durch Verrechnung getilgt, richte sich gegen den materiellen Bestand der Forderung, wofür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer bloss, die Forderung durch Verrechnung getilgt zu haben.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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