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Informationen zum Dokument  BGer 9C_520/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_520/2021 vom 22.12.2021
 
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9C_520/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2021 (S 2020 161 (S 2019 168)).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1966 geborene A.________ gab im Jahre 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer chronischen Polyarthritis auf und meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug sprach der Versicherten zunächst Umschulungsmassnahmen, später mit Verfügung vom 9. Januar 2004 mit Wirkung ab dem 1. November 2000 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Härtefallrente) zu. Diese Rente wurde in der Folge mehrfach bestätigt. Im September 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der laufenden Rente. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der SMAB AG eine polydisziplinäre (Psychiatrie/Innere Medizin/Rheumatologie) Expertise ein (Gutachten vom 24. Mai 2019). Daraufhin erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2019 die laufende Rente für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 auf eine ganze Rente, setzte diese aber mit Wirkung ab dem 1. April 2018 wiederum auf eine halbe herab.
2
B.
3
Auf die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 30. März 2020 nicht ein. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Bundesgericht dieses Nichteintretensurteil mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Daraufhin wies dieses die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils auch über den 1. April 2018 hinaus weiterhin eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente, der Invalidenversicherung auszurichten.
6
Mit Verfügung vom 15. November 2021 wies das Bundesgericht das im Rahmen der Beschwerde gestellte Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels ab.
7
In ihrer Eingabe vom 29. November 2021 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich anders als noch vor kantonalem Gericht geltend macht, ihr sei eine Selbsteingliederung nicht zuzumuten, ist darauf vorliegend somit nicht einzugehen (vgl. auch Urteil 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3).
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1.3. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind. Die nach Ablauf der Rechtsmittelschrift eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 2021 hat demgemäss unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1).
11
2.
12
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es für die Zeit ab 1. April 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung verneinte.
13
 
3.
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
14
3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
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3.3. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
16
4.
17
4.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab Mitte 2016 zunächst verschlechtert. Hernach kam es gemäss kantonalem Gericht zu einer Verbesserung, so dass sie ab Januar 2018 medizinisch-theoretisch wieder in der Lage war, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades setzten Vorinstanz und Verwaltung ein zumutbarerweise noch zu erzielendes Invalideneinkommen von Fr. 26'186.- in Beziehung zu einem Valideneinkommen von Fr. 60'344.-, womit eine Erwerbseinbusse von 57 % resultierte. Dabei ermittelten sie beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016.
18
 
4.2.
 
4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).
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4.2.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrem erlernten Beruf als Coiffeuse tätig sein würde, welche Tätigkeit sie anfangs der 1990er Jahren gesundheitsbedingt aufgeben musste. Entgegen ihren Vorbringen kann zur Ermittlung des Valideneinkommens indessen nicht auf das von ihr zuletzt in diesem Beruf erzielte Einkommen abgestellt werden, hat sie doch diese konkrete Stelle im Jahre 1991 gemäss den Angaben ihres damaligen Arbeitgebers nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern in Folge einer "Unverträglichkeit mit dem Geschäftsführer" verloren. Auch wenn sie nach eigenen Angaben bei dieser Stelle ein überdurchschnittliches Gehalt erzielte, erscheint es somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Jahre 2018 als Gesunde immer noch in diesem Coiffeursalon tätig wäre. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung kein Bundesrecht verletzt, als sie zur Festsetzung des Valideneinkommens von statistischen Medianlöhnen ausgingen.
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4.2.3. Da zudem bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen ist, kann sie aus der Bemessung des Valideneinkommens, wie sie in der Verfügung vom 9. Januar 2004 vorgenommen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 4). Es verstösst damit nicht gegen Bundesrecht, dass Vorinstanz und Verwaltung zur Bemessung des Valideneinkommens die neusten verfügbaren Tabellen der LSE herangezogen haben.
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4.3. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der ihr verbliebenen medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit.
22
4.3.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_466/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis).
23
4.3.2. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen besteht bei der Versicherten eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht wesentlich belastenden Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne emotionale Belastung sowie ohne erhöhte Anforderungen an manuelle Fertigkeiten (z. B. Feinmotorik) und ohne anhaltendes Stehen und Gehen, wobei zumindest im Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung das Bedienen einer Computertastatur ausgeschlossen war. Da auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss auch reine - ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende - Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt werden (vgl. Urteil 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2), hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der Beschwerdeführerin verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.
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4.4. Für den Fall, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bejaht wird, rügt die Beschwerdeführerin, der von Vorinstanz und Verwaltung auf 5 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 sei zu tief. Die Frage nach der Höhe eines im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung der bundesgerichtlichen Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere hat das kantonale Gericht hinreichend begründet, weshalb die Gewährung des Maximalabzuges von 25 % nicht als angezeigt erscheint.
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4.5. Zusammenfassend verletzte es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2018 von einem Invaliditätsgrad von 57 % ausging und die Rente ab 1. April 2018 auf eine halbe reduzierte. Die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
26
5.
27
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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