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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1003/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_1003/2021 vom 23.12.2021
 
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2C_1003/2021
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung,
 
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2007-2015,
 
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. November 2021
 
(A-3928/2021, A-3929/2021, A-3930/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist Inhaber eines Einzelunternehmens unter der Firma "B.________". Er ist in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen. Am 28. November 2017 erliess die ESTV je einen Einspracheentscheid zu den Steuerperioden 2007 bis 2009 und 2010 bis 2011 sowie eine Verfügung zu den Steuerperioden 2012 bis 2015. Die Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.
 
1.2. Später machte der Steuerpflichtige geltend, die Entscheide seien nichtig. Mit neuen Einspracheentscheiden vom 26. Februar 2021 wies die ESTV die Einsprachen ab und stellte sie fest, dass der jeweilige rechtskräftige Entscheid nicht nichtig sei. Der Steuerpflichtige gelangte an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte, die Frist in den drei Verfahren zur Leistung der dritten Raten des Kostenvorschusses sei unentschuldigt versäumt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand seien nicht erfüllt. Entsprechend sei auf die Sache nicht einzutreten (Entscheide vom 10. August 2021 in den Verfahren A-1644/2021, A-1646/2021 und A-1647/2021). Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. September 2021 wies das Bundesgericht ab; das für das bundesgerichtliche Verfahren zumindest sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erklärte es gegenstandslos, da für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben waren (Urteil 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021).
 
1.3. Der Steuerpflichtige unterbreitete dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. September 2021 in den drei Verfahren ein (weiteres) Fristwiederherstellungsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 in den Verfahren A-3928/2021 / A-3929/2021 / A-3930/2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen auf, bis zum 28. September Kostenvorschüsse von je Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht eingetreten werde. Der Steuerpflichtige kam der Kostenvorschusspflicht nicht nach, weshalb das Bundesgericht mit Urteilen in den Verfahren A-3928/2021 / A-3929/2021 / A-3930/2021 vom 2. November 2021 auf die Gesuche vom 2. September 2021 nicht eintrat.
 
1.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die drei Urteile vom 2. November 2021. Er scheint die Aufhebung der angefochtenen Urteile beantragen zu wollen und begründet dies mit einer angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er kritisiert, dass die in seinen Schreiben vom 23. August 2021 bzw. 2. September 2021 gestellten Begehren nicht (bzw. nicht vollständig) behandelt worden seien. Weiter spricht er von einem Schreiben vom 9. September 2021, das die Vorinstanz zu Unrecht in seine Überlegungen nicht einbezogen habe. Ferner macht er geltend, er habe dem Bundesgericht am 9. November 2021 Fragen unterbreitet, wobei er nunmehr auf einen "Act 1666" verweist und sich auf einen "cestui que vie"-Trust beruft.
 
1.5. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG [SR 173.110]).
 
2.
 
2.1. Mit den drei angefochtenen Entscheiden ist die Vorinstanz auf das jeweilige Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. September 2021 nicht eingetreten. Dem Bundesgericht liegen damit Nichteintretensentscheide zur Beurteilung vor.
 
2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Entsprechend hätte der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Auslegung und/oder Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG auf die Sache nicht eingetreten sei. Der Steuerpflichtige beschränkt sich in seiner kurzen Eingabe aber auf die Wiedergabe früher erhobener Rügen, ohne auch nur ansatzweise auf die Frage der Fristwahrung einzugehen. Aus welchen Gründen er in den früheren Stand zu versetzen wäre, bleibt völlig unklar.
 
2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
3.
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), vorliegend also dem Steuerpflichtigen. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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