BGer 8C_485/2021 | |||
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BGer 8C_485/2021 vom 23.12.2021 | |
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8C_485/2021 |
Urteil vom 23. Dezember 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Cupa.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Frau Jana Renker,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2021 (VBE.2021.65).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1961, brach sich am 8. Februar 2017 das Handgelenk, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbrachte. Am 16. Juni 2017 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Suva schloss den Fall per 1. November 2017 folgenlos ab. Nach Beizug der Unfallversicherungsakten wies die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren ab und verzichtete auf berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 19. Februar 2018 und 14. März 2018).
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A.b. Am 14. Oktober 2019 meldete sich A.________ unter Geltendmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abermals bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Infolge Rückfalls erbrachte die Suva wiederum Leistungen und schloss den Fall per 31. Dezember 2019 ab, wobei sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 7410.- ausrichtete und zugleich den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Verfügung vom 17. März 2020). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020). Ebenso wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach medizinischen Abklärungen rechtskräftig ab (Verfügung vom 18. September 2020). In der Folge verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Dezember 2020).
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B.
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Die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 1. Juni 2021).
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) zu gewähren.
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Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 mit Hinweis).
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2.
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Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 11. Dezember 2020 verfügte Verneinung des Anspruchs auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) bestätigte.
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3.
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Was die massgeblichen Rechtsgrundlagen anbelangt, kann auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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4.
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In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Unstrittig ist zudem, dass sie ganztags leichte Arbeiten verrichten kann, allerdings ohne wiederholte Handgelenksbewegungen, ohne Zwangshaltungen, ohne Schläge, Zug- oder Vibrationsbelastung beim Einsatz der dominanten rechten Hand (Austrittsbericht der med. pract. B.________ und med. pract. C.________, Rehaklinik D.________, vom 31. Oktober 2019). Es kann als erstellt gelten, dass darüber hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen - etwa eine faktische Einhändigkeit - der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehen.
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5.
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Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) zu beanspruchen.
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5.1. Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Sodann haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.
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5.2. Das kantonale Gericht erwog unter Verweis auf die Systematik des Gesetzes und Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG zutreffend, dass sowohl die Berufsberatung (Art. 15 IVG) als auch die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) Eingliederungsmassnahmen darstellen. Als solche unterliegen sie nicht nur den spezifischen Anspruchsvoraussetzungen der konkret infrage stehenden Eingliederungsmassnahme (n), sondern auch denjenigen allgemeiner Natur der Grundsatznorm von Art. 8 IVG (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.1.3; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. Revision, BBl 2005 4459 ff. [nachfolgend: Botschaft zur 5. IV-Revision], 4561; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 8, N. 5 zu Art. 15, N. 2 ff. zu Art. 18 IVG). Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Diese Prüfung ist notwendig und wichtig, damit die IV-Stelle auch tatsächlich nur eingliederungsfähige invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte vermittelt und nicht auch noch Personen, die durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wären (Botschaft zur 5. IV-Revision, 4565).
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Die Beschwerdeführerin vermag in Anrufung der Gesetzesänderungen im Zuge der 5. IV-Revision weder hinreichend substanziiert (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 f.) aufzuzeigen, weshalb von genannter Praxis abzuweichen und eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) vorzunehmen wäre, noch sind derartige Gründe ersichtlich (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3).
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5.3. Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Laut rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2020 beträgt ihr Invaliditätsgrad 0 %. Sie ist unter Beachtung des vorinstanzlich festgestellten Belastbarkeitsprofils in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (E. 4 hiervor). Der Standpunkt, wonach auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum handschonende Tätigkeiten für Hilfskräfte zur Verfügung stünden, ist unzutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass derartige Hilfsarbeiten - etwa als Verkäuferin, Museumswärterin oder Parkplatzwächterin - auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.w.H.; Urteile 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 8.2.1, je m.w.H.). Trotz der Einschränkungen im manuellen Bereich stehen der Beschwerdeführerin somit genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten einer körperlich leichten Tätigkeit offen (vgl. Urteile 8C_345/2016 vom September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2).
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5.4. Eine allenfalls fehlende berufliche Eingliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle. Soweit sie aus invaliditätsfremden Problemen resultiert (etwa aufgrund mangelnder Sprachkompetenzen), sind die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG nicht erfüllt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3 m.w.H.). Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Analogie der leidensbedingten Abzüge vom Tabellenlohn als unbehelflich. Dieser Aspekt beschlägt nach zutreffender vorinstanzlicher Auffassung die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung und findet im vorliegenden Kontext keine Anwendung.
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5.5. Das kantonale Gericht verletzte demnach kein Bundesrecht, indem es eine bestehende oder drohende leistungsspezifische Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) der Beschwerdeführerin respektive eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3.) verneinte und die Abweisung ihres Gesuchs um Berufsberatung und Arbeitsvermittlung bestätigte.
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6.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Cupa
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