BGer 1C_757/2021 | |||
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BGer 1C_757/2021 vom 27.12.2021 | |
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1C_757/2021 |
Urteil vom 27. Dezember 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, c/o Gemeindeverwaltung Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Postfach, 8610 Uster,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2021 (TB210149-O/U/MUL).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 21. Februar 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Vorsteher des Sozialamts von Herrliberg, Gemeinderat B.________, wegen Amtsmissbrauchs etc. Er wirft ihm vor, an der Kürzung der Sozialleistungen festgehalten zu haben, obwohl aufgrund seines Begehrens um Neubeurteilung die rechtliche Grundlage dafür gefehlt habe. Wegen der Kürzung an sich hat A.________ bereits am 17. Oktober 2020 Strafanzeige u.a. gegen B.________ erhoben. Mit Beschluss vom 5. März 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht, und das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 1C_165/2021 vom 15. April 2021 geschützt.
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Am 12. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
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Mit Beschluss vom 26. November 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
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Mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 7. Dezember 2021 beantragt A.________, "sämtliche Verfügungen, Beschlüsse und Urteile in diesem Verfahren" aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu erteilen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Vorstehers des Sozialamtes, eines Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Anfechtungsgegenstand ist einzig der Ermächtigungsentscheid des Obergerichts vom 26. November 2021; soweit sich die Beschwerde gegen weitere Entscheide richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
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Die Sozialkommission Herrliberg hat die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer am 22. September 2020 ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'184.10 pro Monat festgesetzt und damit tiefer, als es dieser forderte. Im Verfahren 1C_165/2021 wurde entschieden, dass sich aus dieser Festsetzung kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der Kommissionsmitglieder ergibt. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben gegen diesen Beschluss erfolglos beim Bezirksrat Rekurs erhoben und den für ihn negativen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht angefochten. Er habe die Sozialkommission darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, womit auch "die verfügte Kürzung um den imaginären Konkubinatsbeitrag" aufgehoben sei. Ob allerdings die Sozialkommission aufgrund der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde verpflichtet gewesen wäre, die wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sofort zu erhöhen, erscheint zumindest fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, so wird vom Beschwerdeführer unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargetan, inwiefern sich der Präsident der Sozialkommission strafbar gemacht habe könnte, indem er der Forderung nach einer umgehenden Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachkam. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten (noch einmal) verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Dezember 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Haag
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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