BGer 1C_781/2021 | |||
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BGer 1C_781/2021 vom 30.12.2021 | |
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1C_781/2021 |
Urteil vom 30. Dezember 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.
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Gegenstand
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Verfahrensverfügungen,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 15. und vom 25. November 2021 (VD.2021.109).
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Erwägungen: | |
1.
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Im Rekursverfahren gegen einen Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2021 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. November 2021 das Gesuch von A.________ um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung führte es an, wie es ihm bereits mit Verfügung vom 25. August 2021 mitgeteilt habe, komme dem Rekurs ans Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. A.________ habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Es sei zudem nicht dargetan, inwiefern die von der Bauherrschaft angekündigten Bauarbeiten irreversibel in die bestehende Bausubstanz eingreifen würden. Das Risiko eines Rückbaus für den Fall, dass A.________ mit seinen Anträgen ganz oder teilweise durchdringe, trage die Bauherrschaft.
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Am 25. November 2021 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf ein erneutes Gesuch von A.________ um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein mit der Begründung, es sei trölerisch, da er sich nicht mit der Begründung der Verfügung vom 15. November 2021 auseinandergesetzt habe. Es auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 250.--.
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Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2021 beantragt A.________, diese Verfügungen für nichtig zu erklären. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
2.1. Die vorliegende Beschwerde kann sich einzig gegen die beiden angefochtenen Verfügungen vom 15. und vom 25. November 2021 richten. Soweit der Beschwerdeführer frühere im Laufe des Baubewilligungsverfahrens ergangene Entscheide anficht, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
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2.2. Mit den angefochtenen Verfügungen wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit nicht um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um Zwischenentscheide.
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2.3. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
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2.4. Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_681/2021 vom 18. November 2021 erläutert wurde, ist eine Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend von vornherein nicht zutrifft - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.5. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Beschwerdeausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Dezember 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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