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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Brian Valerius | |||
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StGB § 32 |
5. Strafsenat |
Urteil |
vom 21. März 1996 g.S. |
- 5 StR 432/95 - |
Landgericht Stade |
Aus den Gründen: | |
Die Revision des Nebenklägers wendet sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags.
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Sie ist begründet.
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I. | |
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Anwendung des § 32 StGB (Notwehr). ![]() | 3 |
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Das Abteil wurde von innen nur durch die Notbeleuchtung erhellt. Doch fiel aus dem Gang Licht in das Abteil; Licht kam auch durch die Außenfenster, weil der Zug, der sich dem Wohnort des Angeklagten näherte, "an immer mehr beleuchteten Häusern und Lichtquellen" vorbeifuhr. In der Annahme, das Messer werde J. von Tätlichkeiten abschrecken, machte der Angeklagte erneut das Fenster auf; anschließend nahm er wieder seine halb liegende Position ein, bei der sich seine Beine auf dem gegenüberliegenden Sitz befanden. ![]() | 5 |
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In dieser Phase des Geschehens trat der Zeuge F. in das Abteil ein. Er trennte die Kämpfenden. J. ist am späten Abend desselben Tages an den Folgen des Stiches in den Oberbauch verstorben.
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2. Das Landgericht hält einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht für bewiesen. Die hiernach anzunehmende Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist nach Ansicht des Tatrichters durch Notwehr gerechtfertigt: Der Angeklagte habe keine andere genügend sichere Möglichkeit gehabt, den Angriff zu beenden. Eine bloße Bedrohung des J. mit gezogenem Messer sei unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend gewesen. Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sich, statt zuzustechen, auf eine Schlägerei einzulassen oder seine Stiche allein auf Arme oder Beine zu richten. Das provozierende, "unsoziale" und sozialethisch zu mißbilligende Vorverhalten des Angeklagten habe sein Notwehrrecht nicht eingeschränkt. ![]() | 8 |
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Ein lebensgefährlicher Messerstich, zumal ein Stich in den Oberbauch, darf, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden. Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verhältnismäßigkeit 2, Verteidigung 6; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2). Bei der Wahl eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels muß sich der Angegriffene eine besondere Zurückhaltung auferlegen, wenn er die Auseinandersetzung schuldhaft provoziert hat (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1). In solchen Fällen ist dem Angegriffenen zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1-5, 9, 11). Steht fremde Hilfe - auch privater Art - zur Verfügung, so hat er auf sie zurückzugreifen. Bei besonders gewichtiger Provokation kann der Verteidiger verpflichtet sein, das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl des minder gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist (BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379). Allerdings ist in den Fällen der Provokation das Notwehrrecht immer nur eingeschränkt; einen vollständigen Ausschluß oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Einschränkungen erkennt die Rechtsprechung nicht an (BGHSt 39, 374, 379; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, Erforderlichkeit 6).
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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Erwägungen des Tatrichters zur Notwehr keine tragfähige Begründung für die Annahme, daß die lebensgefährlichen Messerstiche, insbesondere der Stich in den Oberbauch, eine erforderliche und gebotene Verteidigung gewesen sind.
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1. Die Messerstiche waren außergewöhnlich gefährlich. Entgegen der Auffassung des Tatrichters liegt es nach den Umständen sehr nahe, daß der Angeklagte, als er das Messer acht bis zehn Zentimeter tief in den Oberbauch stieß, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Daß der sehr intelligente Angeklagte bei seinem ungezielten Stich auf den Körper des über ihn gebeugten Mannes die damit verbundene Lebens ![]() ![]() | 11 |
2. Das Vorverhalten des Angeklagten war nach den Umständen sozialethisch zu beanstanden. Der Angeklagte hatte kein Recht und mit Rücksicht auf die verbleibende Reisezeit von wenigen Minuten keinen verständlichen Anlaß, seinen Mitreisenden durch die Zufuhr kalter Luft aus dem Abteil "herauszuekeln". Unter diesen Umständen drückte das wiederholte Öffnen des Fensters eine Mißachtung des J. aus, die ihrem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt, auch wenn der alkoholisierte J. durch sein Verhalten seinerseits Anlaß für den Ärger des Angeklagten gegeben hatte. Ihm war es zuzumuten, einem Streit mit dem Angeklagten aus dem Wege zu gehen, indem er das Abteil verließ, zumal da er zu dessen Benutzung als Inhaber einer Fahrkarte zweiter Klasse nicht berechtigt war. Keinesfalls durfte J. als Reaktion auf das Öffnen des Fensters körperliche Gewalt anwenden.
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Das Vorverhalten des Angeklagten war indes nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Stiche, zumal der tiefe Stich in den Oberbauch, als gebotene Verteidigung durch Notwehr gerechtfertigt waren. Ein für den Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das "von Rechts wegen vorwerfbar" ist (BGHSt 24, 356, 359), liegt jedenfalls auch dann vor, wenn dieses Vorverhalten seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt. Welches Maß der Beschränkung der Verteidigung von dem Provokateur zu verlangen ist, hängt von den Umständen ab.
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a) Die Beschränkungen sind um so geringer, je schwerer das Übel ist, das von dem Angriff droht. Nach den Urteilsausführungen drohten dem Angeklagten Faustschläge oder, wie es an anderer Stelle heißt, Prügel. Daß diese Gewalttätigkeiten lebensbedrohlich waren, hat der Tatrichter bisher nicht festgestellt. Der Umstand, daß J. den Angeklagten mit beiden Händen in das Gesicht faßte, bedeutet nicht notwendig, daß gefährliche Faustschläge in das Gesicht (vgl. dazu BGHR StGB ![]() ![]() | 14 |
b) Unter diesen Umständen ist - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - das Gebotensein des von dem Angeklagten gewählten tödlichen Verteidigungsmittels nicht dargetan:
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Einwandfrei festgestellt ist allerdings, daß der Angeklagte durch seine liegende Position in der Verteidigung behindert war; denn der vor ihm stehende J. hinderte ihn, aufzustehen und sodann die Schläge seines Gegners zu erwidern. Der Tatrichter hat aber nicht festgestellt, daß es dem Angeklagten in seiner Lage unmöglich war, sich mit seinen Händen vor Schlägen des J. zu schützen und den durch Alkohol beeinträchtigten Gegner mit Fußtritten aus dem Gleichgewicht zu bringen.
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Vor allem sind die bisherigen Feststellungen im Hinblick auf den folgenden Gesichtspunkt nicht tragfähig: Vor dem Abteil standen, vom Inneren des Abteils sichtbar, zahlreiche Personen im Gang. Sie konnten während des Wortstreits die lauten Worte des J. und später seinen Ruf "he is killing me" sowie sein Stöhnen hören. Hätte der Angeklagte, als J. ihn ins Gesicht faßte, seinerseits laut um Hilfe gerufen, so hätten die Mitreisenden dies ebenfalls wahrgenommen. Jedenfalls in dieser Anfangsphase der Gewalttätigkeiten bestand die Aussicht, daß ein Hilferuf des Angeklagten seine Lage verbessern würde. Zwar haben die Mitreisenden, als aus dem Abteil laut Kampfgeräusche drangen, "immer entsetzter in das Abteil geschaut", also nicht eingegriffen, bevor der Zeuge F., der das Abteil zunächst nicht im Blickfeld gehabt hatte, beherzt einschritt. Doch mußte jener spätere Abschnitt des Geschehens, den die Mitreisenden beobachteten, besonders gefährlich erscheinen, weil ein Messer benutzt wurde; so verhielt es sich noch nicht, ![]() ![]() ![]() | 17 |
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