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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Brian Valerius | |||
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2. Behörden im Sinne der §§ 277, 278 StGB sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden. |
StGB §§ 311 d, 223, 223 a, 277, 278 |
2. Strafsenat |
Urteil |
vom 3. Dezember 1997 g.A. |
- 2 StR 397/97 - |
Landgericht Frankfurt/M. |
Aus den Gründen: | |
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzens ionisierender Strahlen in 46 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzens ionisierender Strahlen in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, wegen Betrugs in 26 weiteren Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Freisetzens ionisierender Strahlen und wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse richtet.
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Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte bei Privat- und Krankenkassenpatienten nicht erbrachte Beratungsleistungen und durchgeführte, aber medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen abgerechnet (rechtlich gewertet als Betrug, ferner als Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß § 311 d StGB, teilweise in Tateinheit mit Betrug gemäß § 263 StGB). Des weiteren hat er in drei Fällen medizinisch nicht ![]() ![]() | 3 |
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Nach § 311 d StGB in der für die Tatzeit (5. Juni 1989 bis 4. November 1993) geltenden Fassung (vgl. 18. StrÄndG vom 28. März 1980, BGBl. I 373) macht sich strafbar, wer unter Verstoß gegen bestimmte verwaltungsrechtliche Anordnungen und Auflagen ionisierende Strahlen freisetzt. Ionisierend ist eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht; dazu gehören auch Röntgenstrahlen (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 3; Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 2; Wolff in LK 11. Aufl. Rdn. 3 alle zu § 311 a; Steindorf in LK 11. Aufl. § 311 d Rdn. 2 und 3; E 1962 BTDrucks. IV/650 S. 502; Reinhardt, Der strafrechtliche Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen S. 15; vgl. auch BGHSt 39, 371 mit Anmerkung Geerds JR 1995, 32; BGH NJW 1994, 2161; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 257. Aufl. Stichwort: "ionisierende Strahlung").
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Die Grundsätze für die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen sind in der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987, BGBl. I ![]() ![]() | 7 |
Das Vorgehen des Angeklagten kann nicht als "Freisetzen" ionisierender Strahlen im Sinne von § 311 d StGB bewertet werden, da die Röntgenuntersuchungen durch einen Arzt angeordnet und in einer genehmigten, technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung von dafür ausgebildetem Personal ausgeführt wurden.
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Der Begriff "Freisetzen" wird im Strafrecht vor allem im Bereich der gemeingefährlichen Straftaten und derjenigen gegen die Umwelt in den §§ 310 a, 311 d, 324 a, 325 und 330 a StGB verwendet. Freisetzen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "aus einer Bindung lösen" (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Die physikalischen Vorgänge beim Röntgen stellen sich allerdings als ein Lösen der Strahlen aus einer "Bindung" dar, diese werden auf den Menschen "gerichtet" und damit "freigesetzt", so daß vom Wortlaut her der Tatbestand des § 311 d StGB verwirklicht sein könnte. Nach der übereinstimmenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist jedoch ein "Freisetzen" im Sinne von ![]() ![]() | 9 |
§ 311 d StGB ist eine Vorschrift aus dem Bereich der "gemeingefährlichen Straftaten". Die Besonderheit dieser Delikte besteht darin, daß der Täter Kräfte, insbesondere Naturgewalten in Bewegung setzt, deren Auswirkungen auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachwerte er nicht in der Hand hat (Tröndle a.a.O. Rdn. 1 vor § 306). Der Gesetzgeber wollte somit im Rahmen von § 311 d StGB solche Handlungen erfassen, bei denen potentiell gefährliche Stoffe wie ionisierende Strahlen unkontrolliert entweichen und sich in der Umwelt ausbreiten können, mit der Folge der Gefährdung einer Vielzahl von Personen (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - BTDrucks. 8/2382 S. 23, 24). Bei Gebrauch einer einwandfrei funktionierenden Röntgeneinrichtung wird aber nur eine Person eingegrenzten Gefahren (vgl. BVerwG NJW 1987, 2950, 2951) ionisierender Strahlen "ausgesetzt". Der Röntgenstrahl wird auf sie gerich ![]() ![]() | 10 |
Zwar ist auch der einzelne schutzbedürftig angesichts der Gefahren, die von ionisierenden Strahlen ausgehen. Dem trägt der Gesetzgeber aber durch die in der RöV enthaltenen Schutzvorschriften Rechnung, deren Einhaltung von den zuständigen Behörden überwacht wird. Bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Regelungen dieser Verordnung sind dann auch als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Weitergehender strafrechtlicher Schutz vor Gefährdungen sollte aber nur in besonders schwerwiegenden Fällen gewährt werden. Dies zeigt § 311 a Abs. 1 StGB, der nur den Fall, daß in Gesundheitsschädigungsabsicht auf eine bestimmte Person ionisierende Strahlen gerichtet werden, als besonders regelungsbedürftig angesehen hat ("Fälle der verbrecherischen Gefährdung durch ionisierende Strahlen" vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - BTDrucks. IV/650 S. 502, 503). Vorausgesetzt ist dabei, daß eine einzelne Person den Strahlen "ausgesetzt" wird, während im Unterschied dazu § 311 d StGB die Fälle erfaßt, in denen ionisierenden Strahlen unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Schutzgesetze "freier Lauf" gelassen wird, ohne daß eine bestimmte Absicht vorliegen müßte (Reinhardt a.a.O. S. 164). Die Bezugnahme auf eine "Gesundheitsschädigungsabsicht" in § 311 a StGB spricht dafür, daß Fälle des - überflüssigen - Einsatzes von Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich mit der möglichen Folge einer Gesundheitsschädigung nicht erfaßt werden sollten, um zu weitgehende "Eingriffe in die Therapiefreiheit" des Arztes zu vermeiden (vgl. Wolff a.a.O. § 311 a Rdn. 1; E 1962 BTDrucks. IV/650 S. 502, 503), zumal bereits vorher in der Röntgenverordnung vom 1. März 1973 wie auch später in der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 davon abgesehen wurde, einen Verstoß gegen § 25 RöV, der medizinisch nicht gebotenes Röntgen verbietet, als eine Ordnungswidrigkeit einzustufen (vgl. Kramer/Zerlett, RöV 3. Aufl. Vorbem. §§ 23 - 28 RöV C III 8 S. 107). ![]() | 11 |
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Bei einer im Einzelfall unzulässigen, aber im übrigen fachgerecht durchgeführten Röntgenbehandlung kann dies aber nicht angenommen werden. Der Röntgenstrahl breitet sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht "frei im Raum aus". Vielmehr wurde auch im Gesetzgebungsverfahren (vgl. auch Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 18. StrÄndG BTDrucks. 8/3633 S. 24) der in der Literatur herrschende, bei anderen Vorschriften (§§ 310 b, 324 a, 325 Abs. 2, 330 a StGB) bereits definierte Begriff des Freisetzens ("Fälle, in denen solche Strahlen ![]() ![]() | 13 |
Das Vorgehen des Angeklagten in den Fällen, in denen er medizinisch nicht angezeigte Röntgenuntersuchungen durchführen ließ, erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen von ionisierenden Strahlen gemäß § 311 d Abs. 1 StGB.
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4. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei den verfälschten Röntgenbildern, die der Angeklagte im Rahmen der Prüfung der Geräte durch die "Sachverständigenstelle" angefertigt und zur Prüfung vorgelegt hat, um "Gesundheitszeugnisse" im Sinne von § 278 StGB handelte. Die "Sachverständigenstelle" nach § 16 Abs. 3 RöV ist jedenfalls keine Behörde im Sinne der §§ 277, 278 StGB. Ihre Aufgabe ist die "Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen" (vgl. Anlage zur Hessischen Durchführungsverordnung der RöV vom 3. Juli 1989 Hess.StAnz. 1989, 1569, 1570; vgl. auch § 33 RöV). Auf Grund der vorgelegten Bilder sollten dem "Strahlenschutzverantwortlichen", hier also dem Angeklagten, Vorschläge zur Verbesserung der Bildqualität gemacht werden (Kramer/Zerlett a.a.O. Anm. II 5 S. 86). Die Überprüfung dient zwar im Endergebnis auch der Verminderung der Strahlenbelastung des untersuchten Patienten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 RöV; Kramer/Zerlett a.a.O. § 16 Anm. I, 1 S. 84). Gegenstand der Beurteilung ist aber nicht der Gesundheitszustand bestimmter Personen, ![]() ![]() | 15 |
5. Die Verurteilungen nach § 311 d StGB und nach § 278 StGB müssen somit entfallen. Es liegt aber nicht fern, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen durch den Angeklagten in einzelnen Fällen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllt.
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Sachverständig beraten hat die Strafkammer festgestellt, daß durch ionisierende Strahlen vitale Strukturen des menschlichen Körpers zerstört und lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt werden. Dabei genügt auch eine geringe Dosis zur Herbeiführung von Langzeitschäden, die sich in Veränderungen des Erbgutes und der Entstehung von Tumoren zeigen. Eine Schwellendosis existiert in diesem Bereich nicht, auch kleinste Dosen können diese Folgen bewirken. Für den Einzelfall sind Langzeitschäden allerdings nicht prognostizierbar, doch schließt das Fehlen akuter Symptome Schädigungen nicht aus, welche statistisch vorhersagbar sind (vgl. auch Pschyrembel a.a.O. Stichworte: "Strahlenrisiko", "Strahlenbelastung", "Strahlenschäden"; Kramer/Zerlett a.a.O. § 15 RöV Anm. 4; Krieger/Petzold, Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz Band 1 S. 249-259; Jung, Röntgenstrahlen 66/1991, 46 ff.; Peters/Lanzen in Otto, Nutzen und Risiken ![]() ![]() | 17 |
Dies steht einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als - strafbare - Körperverletzung nicht entgegen. Entgegen der Meinung der Strafkammer können die Voraussetzungen des § 223 StGB vor allem auch nicht allein deshalb verneint werden, weil sich die "strahlenbedingten Mutationen im mikrobiologischen Bereich bewegen und im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar sind" (so auch LG München NStZ 1982, 470).
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Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; BGHSt 36, 262, 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2; BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75-bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGHSt 43, 306).
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Die Einwirkung der Röntgenstrahlen führt zu somatisch faßbaren nachteiligen Veränderungen der Körperbeschaffenheit, auch wenn klinisch erkennbare Schäden nicht oder nicht sogleich wahrnehmbar sind. Ob das Herbeiführen dieser pathologischen Verfassung mehr als nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt, unterliegt auch normativer Bewertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus, ohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß, um eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen (BGHSt 36, 1, 6, 7; BGHSt 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird. Ähnlich sind die unmittelbaren Auswirkungen von Röntgenstrahlen auf den ![]() ![]() | 20 |
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in zahlreichen Fällen Patienten in exzessiver Weise geröntgt. So fertigte er bei dem Patienten F. von 1980 bis 1992 140 Röntgenaufnahmen, bei dem Patienten W. von 1987 bis 1993 97 Aufnahmen, bei anderen unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen (Gonadenschutz), in der Regel fertigte er bei seinen Patienten jeweils Aufnahmenserien. Bei dieser Vorgehensweise liegt es wegen der starken Erhöhung des Schadensrisikos nahe, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, unabhängig davon, ob sich der Eintritt von Langzeitschäden voraussagen läßt, als nicht nur unerheblich, sondern rechtlich relevant im Sinne der §§ 223 ff. StGB zu bewerten. Der Gesetzgeber hat eingehende Regelungen zum Schutz der Personen erlassen, die von Berufs wegen mit Strahlen umgehen müssen, auch derjenigen, die als Patienten bewußt diesen Strahlen ausgesetzt werden (vgl. die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 und die Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989). Ausdrücklich festgelegt sind Höchstdosen für beruflich strahlenexponierte Personen (§§ 31, 32 RöV jeweils in Verbindung mit Anlage IV; Hinrichs NJW 1987, 2284, 2285; Bischof NJW 1991, 2323).
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Die Regelung der §§ 31, 32 RöV zeigt, daß jede unnötige Strahlenexposition vermieden werden muß. Jedenfalls eine Vielzahl von Röntgenstrahlen, die proportional wirksam werden (vgl. die Hinweise auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission bei Kramer/Zerlett a.a.O. § 15 Anm. 4; vgl. zur Röntgenreihenuntersuchung BVerwG NJW 1987, 2950, 2951; vgl. auch Pschyrembel a.a.O. Stichwort "Strahlenschäden"), kann den Körper in einer Weise belasten, ![]() ![]() | 22 |
In den Fällen, in denen eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB zu bejahen ist, wird eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 223 a StGB) gegeben sein (vgl. BGHSt 36, 8, 9; 265, 266).
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Auch versuchte gefährliche Körperverletzung kann in Fällen, in denen sich eine relevante Erhöhung der Gefahr von lebensbedrohlichen Langzeitschäden im Einzelfall nicht feststellen läßt, in Betracht kommen.
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Daß der Gesetzgeber die Gesundheitsgefährdung durch ionisierende Strahlen in § 311 a StGB besonders strafbewehrt hat, steht einer Bewertung der Auswirkungen von Strahlenbelastungen (Gesundheitsgefährdung infolge bereits eingetretener Zellschäden) als Körperverletzung nicht entgegen (vgl. § 229 StGB). ![]() | 25 |
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