Beschluß | |
des Ersten Senats vom 5. Mai 1964
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-- 1 BvR 416/61, 1 BvR 196/62 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Rechtsanwalts ... gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 7 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77, 97), sowie gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1961 - I C 148.60 - und die ihm vorausgehenden Entscheidungen 2. des Rechtsanwalts ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 7 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77, 97), sowie gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1961 - I C 150.60 - und die ihm vorausgehenden Entscheidungen.
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Entscheidungsformel:
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1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
I.
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1. Die Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77, 97) bestimmt in § 3 Abs. 1 und 2 über die Formen des Notariats:
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(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
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(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
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Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. § 4 Abs. 2 ermächtigt die Landesjustizverwaltungen, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu erlassen. Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar soll nach § 7 Abs. 1 in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat. Für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist die Ableistung eines Anwärterdienstes nicht vorgesehen.
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2. Die Beschwerdeführer, die als Rechtsanwälte bei Gerichten in Düsseldorf und in Bergheim/Erft zugelassen sind, hatten beim Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, sie zum Anwaltsnotar mit Amtssitz in Düsseldorf bzw. Bergheim zu bestellen. Die Anträge wurden abgelehnt, da Düsseldorf und Bergheim nicht zu den Gerichtsbezirken gehörten, in denen Rechtsanwälte zu Notaren bestellt werden könnten. Die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe, letztlich die Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht, blieben erfolglos, ebenso ihr Hilfsantrag, das Land zu verpflichten, sie auf Antrag zum Nurnotar zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinen Urteilen vom 27. September 1961 die Bestimmungen der Reichsnotarordnung, auf die die ablehnenden Bescheide gestützt waren, und die entsprechenden Bestimmungen der Bundesnotarordnung für gültig. Der Notar stehe zwar nicht im öffentlichen Dienst; doch gebe der hoheitliche Charakter seiner Amtstätigkeit dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit bei der Gestaltung des Notariats. Verlagere der Staat hoheitliche Aufgaben aus dem Behördenbereich in die Hand von Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes seien, so dürfe er bestimmen, in welchem Umfang er sich seiner Befugnisse begeben wolle, und demgemäß die Grenzen setzen, die er im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der hoheitlichen Aufgaben für geboten halte. Insoweit werde Art. 12 Abs. 1 GG durch die Freiheit des Gesetzgebers bei der Gestaltung des staatlichen Aufgabenbereichs eingeschränkt. Es könnten daher weder Bedenken dagegen erhoben werden, daß der Gesetzgeber die Zahl der Notare auf das durch die Erfordernisse der Rechtspflege gebotene Maß beschränke, noch dagegen, daß er Notariat und Rechtsanwaltschaft trenne. Die Verschiedenheit der Notariatsformen verletze auch nicht den Art. 3 Abs. 1 GG, da sie auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Wie Art. 138 GG zeige, billige das Grundgesetz im übrigen selbst das Nebeneinanderbestehen verschiedener Notariatsformen im Bundesgebiet.
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3. Mit den Verfassungsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführer, die Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen sowie § 3 Abs. 1, § 4 und § 7 Abs. 1 BNotO für nichtig zu erklären. Zu § 3 Abs. 2 BNotO stellen sie den Antrag, die Worte "in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist" und "weiterhin ausschließlich" für nichtig zu erklären.
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Die Regelung des Notariats in der Bundesnotarordnung und die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Beruf des Notars sei ein freier Beruf wie der des Rechtsanwalts und nicht etwa öffentlicher Dienst im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Selbst wenn der Notar in nächster Nähe des öffentlichen Dienstes einzuordnen sei, dürfe doch die freie Wahl des Notarberufs nicht beeinträchtigt werden. Dies geschehe aber dadurch, daß § 4 Abs. 1 BNotO eine objektive Zulassungsschranke in der Form einer Bedürfnisprüfung aufrichte. Auch der Ausschluß der Rechtsanwälte vom Notariat in den Gebieten des Nurnotariats verletzte ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Berufsfreiheit umfasse das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben.
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Außerdem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. In Nordrhein-Westfalen werde die Anwaltschaft durch die Beibehaltung der bisherigen Trennung in Gebiete des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats verschieden behandelt. Die historische Entwicklung sei hierfür kein sachgerechter Grund. Auch aus Art. 138 GG könne nicht gefolgert werden, daß das Grundgesetz das Nebeneinanderbestehen verschiedener Notariatsformen billige; dieser Artikel enthalte nur ein Reservatrecht der süddeutschen Länder. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1963 (BVerfGE 16, 6) ergebe, daß die Aufrechterhaltung der verschiedenen Notariatsformen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Darin werde eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint, weil der Landesgesetzgeber das Notariatsrecht in Rheinland-Pfalz vereinheitlicht habe. Wenn eine Regelung verfassungsmäßig sei, die das Notariat vereinheitliche, könne nicht eine Regelung, die Verschiedenheiten bestehen lasse, ebenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
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Da die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die Regelung des Notarrechts nur aus Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG hergeleitet werden könne, der ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung voraussetze, sei eine gleichwohl vorgenommene gebietliche Differenzierung unstatthaft. Sie beweise, daß der Bundesgesetzgeber selbst ein Bedürfnis nach Vereinheitlichung nicht angenommen habe.
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Die Aufrechterhaltung des Nurnotariats verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil ein Rechtsanwalt, der in einem Gebiet des Nurnotariats wohne, wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt werde.
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§ 7 Abs. 1 BNotO sei verfassungswidrig, weil er das Notarassessoriat bestehen lasse, während das Anwaltsassessoriat durch die Bundesrechtsanwaltsordnung beseitigt worden sei.
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4. Die Bundesregierung, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, die an den Verwaltungsstreitverfahren beteiligte Rheinische Notarkammer und die Bundesnotarkammer halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Wirkungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG werde beim Notariat durch die Organisationsgewalt des Staates zurückgedrängt.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Gleichheitssatz zwinge den Bundesgesetzgeber nicht, für das ganze Bundesgebiet eine einheitliche Notariatsverfassung zu schaffen. Der Bundesgesetzgeber habe nicht gegen Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG verstoßen, wenn er die verschiedenen Notariatsformen habe bestehen lassen. Von einer durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Benachteiligung könne keine Rede sein. Auch § 7 Abs. 1 BNotO sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 und 2 BNotO sowie gegen die Verwaltungsakte und Urteile begegnet keinen Bedenken. Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 4 Abs. 1 kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen in Abschnitt III 1 dahingestellt bleiben.
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Die Verfassungsbeschwerden gegen § 4 Abs. 2 und gegen § 7 Abs. 1 sind unzulässig. § 4 Abs. 2 ermächtigt lediglich zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften. Diese Ermächtigung kann für sich genommen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzen. § 7 Abs. 1 schreibt vor der Bestellung zum Notar "in der Regel" einen Anwärterdienst vor, läßt also Ausnahmen hiervon zu. Ob den Beschwerdeführern die Bestellung zum hauptamtlichen Notar, die sie im Verwaltungsprozeß hilfsweise beantragt hatten, auf Grund des § 7 Abs. 1 verweigert wird, ergibt sich also erst, wenn Anträge deshalb abgelehnt werden, weil sie keinen Anwärterdienst geleistet haben.
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1. In dem Beschluß zu 1 BvL 8/62 vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 4 Abs. 1 BNotO mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil die für die Aufgaben des Notars im Sinne der Bundesnotarordnung kennzeichnende Bindung an den Staat die Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl rechtfertigt. Die von den Beschwerdeführern für die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 BNotO zusätzlich vorgetragenen Argumente greifen nicht durch. Daß die Notare in steuerrechtlichen Bestimmungen wie die freien Berufe behandelt werden, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Der Notar wird dadurch nicht zum "freien Beruf" schlechthin; vielmehr knüpft das Steuerrecht nur an den Tatbestand an, den der Notar mit den freien Berufen gemeinsam hat, nämlich daß sein Einkommen ein solches aus "selbständiger Tätigkeit" ist. Diese Regelung bestand bereits, als die Notare noch Gebührenbeamte waren (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1934, RGBl. I S. 1005). Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1955 (BVerwGE 2, 349) geht fehl. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil, daß für den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Art. 12 Abs. 1 GG in vollem Umfang gelte, beweist für den völlig anders gearteten Beruf des Notars nichts. Der Grad der "Heranführung an den öffentlichen Dienst" ist beim Vermessungsingenieur weit geringer als beim Notar. Auch der Einwand, daß der Notar für Amtspflichtverletzungen selbst hafte und die Staatshaftung des Art. 34 GG nicht für ihn eintrete, ist nicht stichhaltig. Der Bundesgerichtshof hat, und zwar gerade für den Beruf des Notars, entschieden, daß es Ausnahmen von der Staatshaftung des Art. 34 GG geben könne (vgl. BGHZ 9, 289). Selbst wenn die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer zuträfe, so wäre daraus eher zu folgern, daß an die Stelle der persönlichen Haftung des Notars die Staatshaftung zu treten hätte, als daß der Notar in jeder Hinsicht wie ein freier Beruf zu behandeln wäre.
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2. Die Verfassungsbeschwerden gegen § 3 Abs. 1 und 2 BNotO und gegen die Urteile, soweit sie hierauf beruhen, sind unbegründet.
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a) Der Staat hat kraft seiner Hoheitsgewalt die Befugnis, über die Form des Notariats zu entscheiden. Es steht in seinem Ermessen, diese Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen. Die Beschwerdeführer können daher nicht geltend machen, daß ihnen durch die Einrichtung des Nurnotariats die Wahl des Notarberufs als eines zweiten Berufs abgeschnitten werde (vgl. BVerfGE 16, 6).
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b) Die Aufrechterhaltung der verschiedenen Notariatsformen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat, als das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts erging, von den süddeutschen Sonderregelungen abgesehen, zwei Notariatsformen angetroffen, die in der Rechtstradition der betreffenden Rechtsgebiete verwurzelt waren: das Nurnotariat und das Anwaltsnotariat. Ein Vorzug des Nurnotariats besteht in der Trennung der verschiedenen Funktionen von Rechtsanwalt und Notar. Der Notar ist unparteiische Urkundsperson, während der Rechtsanwalt vornehmlich zur Vertretung der Interessen seines Klienten verpflichtet ist. Zugleich verhindert das Nurnotariat besser als das Anwaltsnotariat die Entstehung von Zwergnotariaten mit ihren unvermeidlichen Nachteilen.
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Das Anwaltsnotariat, das seine Entstehung vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen verdankt, kann auf die aus der größeren Zahl der Notare sich ergebende Erleichterung des Rechtsverkehrs, vor allem aber auf seine Verwurzelung in einer weitverbreiteten Rechtstradition hinweisen. Seine Abschaffung wäre erheblichen Schwierigkeiten begegnet. Nicht einmal der Reichsnotarordnung, deren erklärtes Ziel die allgemeine Einführung des Nurnotariats war, ist es gelungen, dieses Ziel zu erreichen. Wenn sich der Gesetzgeber angesichts der einer Vereinheitlichung entgegenstehenden Schwierigkeiten nach eingehenden Erwägungen, die aus dem Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags (vgl. BT III/1957, Drucks. zu 2128 unter II 3) hervorgehen, entschlossen hat, die Notariatsformen in ihrem bisherigen Umfang nebeneinander bestehen zu lassen, so hat er sich von sachlichen, in der Eigenart der zu regelnden Materie begründeten Erwägungen leiten lassen.
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Die Beschwerdeführer können sich für ihre Auffassung nicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1963 (BVerfGE 16, 6 [24]) berufen. Dort hat das Gericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Regelung verneint, die die Beseitigung des Anwaltsnotariats in Rheinland-Pfalz zum Ziele hatte, da die Einführung des Nurnotariats als künftiger einziger Notariatsform im Lande der Rechtseinheit diene. Das rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluß, daß die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes den Gleichheitssatz verletze. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG beläßt, besteht in erster Linie darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es können daher verschiedene Regelungen der gleichen Lebenssachverhalte vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, wenn sachliche Erwägungen für jede dieser Regelungen sprechen.
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c) Auch der Hinweis auf Art. 72 Abs. 2 GG kann den Verfassungsbeschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Das Notariat war bereits vor der Bundesnotarordnung bundesrechtlich geregelt, nämlich durch die Reichsnotarordnung und die sie abändernden landesrechtlichen Vorschriften, die ihrerseits nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden waren. Die Anpassung dieser Regelung an die veränderten Verhältnisse konnte nur der Bundesgesetzgeber vornehmen, da die Länder Bundesrecht nicht ändern können. Davon abgesehen hat das Gesetz u.a. die berufsständische Organisation der Notare neu geregelt und vereinheitlicht und eine Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts neu geschaffen; die Bundesnotarkammer konnte aber nur durch Bundesgesetz, nicht von den Ländern errichtet werden. Wenn der Bundesgesetzgeber es bei der Verschiedenheit der Notariatsformen beließ, so hat er nur örtlich verschiedene Regelungen bestehen lassen, die er selbst als Bundesrecht antraf. Wie Art. 138 GG zeigt, geht das Grundgesetz selbst davon aus, daß die Einrichtungen des bestehenden Notariats, also vor allem die Notariatsformen, nicht vereinheitlicht zu werden brauchen.
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d) Die Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG ist abwegig. Die Beschwerdeführer werden nicht wegen ihrer Herkunft benachteiligt, sondern gemäß der örtlichen Rechtsordnung wie alle anderen Personen in diesem Gebiete behandelt. Eine Prüfung der Bestimmungen am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, weil die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts ihre besondere Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat.
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