Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 21. Januar 1969
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- 2 BvL 11/64 - | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 173 Abs.4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271), soweit auch nach dem 31. Dezember 1963 ein von der Witwe infolge Auflösung einer späteren Ehe erworbener Rentenanspruch auf das Witwengeld aus einer früheren Ehe anzurechnen ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts in Gelesenkirchen vom 13. Februar 1964 (1 K 54/63) -.
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Entscheidungsformel:
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§ 173 Absatz 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) ist auch nach dem 31. Dezember 1963 mit dem Bundesrecht vereinbar, soweit danach ein von der Witwe infolge Auflösung einer späteren Ehe erworbener Rentenanspruch aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auf das Witwengeld aus einer früheren Ehe anzurechnen ist.
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Gründe: | |
A. - I. | |
1. Nach herkömmlicher beamtenrechtlicher Regelung erlischt der Anspruch einer Beamtenwitwe auf Versorgungsbezüge dadurch, daß sie sich wieder verheiratet. Für den Fall der Auflösung der neuen Ehe sah das Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 1954 - in § 171 Abs. 3 folgende Regelung vor:
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Hat ein Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
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Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) enthält in § 88 Abs. 3, insoweit gleichlautend in der Neufassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834) - BRRG 1961 -, eine Bestimmung, die im wesentlichen mit § 171 Abs. 3 LBG 1954 übereinstimmt. § 88 Abs. 3 steht in Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das Vorschriften für die Landesgesetzgebung enthält, nach denen die Länder gemäß § 1 BRRG 1961 ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln verpflichtet waren.
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Durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom 10. April 1962 (GVBl. S. 187) wurde § 171 Abs. 3 LBG 1954 - neben einer geringfügigen Änderung in Satz 1 Halbsatz 1 - dahin abgeändert, daß auch die Anrechnung eines Rentenanspruchs auf das Witwengeld vorgeschrieben wurde; er erhielt in der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 1962 - als § 173 Abs. 4 folgenden Wortlaut:
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Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
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§ 88 Abs. 3 BRRG 1961 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007 - Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965, BGBl. I S. 1753) dahin abgeändert worden, daß ein neuer "Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch" auf das Witwengeld anzurechnen ist. Diese Fassung ist seit 1. Januar 1966 in Kraft (Art. XV Abs. 2 des genannten Änderungsgesetzes in der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965, BGBl. I S. 2065).
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2. § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) stimmte wörtlich mit § 171 Abs. 3 LBG 1954 überein. Ebenso wie in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 sind in § 164 Abs. 3 BBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007 - Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 22. Oktober 1965, BGBl. I S. 1776) die Worte "Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch" durch die Worte "Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch" ersetzt worden.
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Die Beamtengesetze der Länder regelten vor dem 31. Dezember 1963 diese Frage der Anrechnung verschieden: In einigen Ländern war bis zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch Gesetz vom 31. August 1965 vorgeschrieben, daß ein neuer "Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch" auf das wiederauflebende Witwengeld anzurechnen sei; in den anderen Ländern waren bereits vor der Änderung des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 außer den Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen noch weitere Ansprüche auf das Witwengeld anzurechnen.
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Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und dessen Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 281) hatten in § 133 Abs. 3 lediglich vorgesehen, daß einer witwengeldberechtigten Witwe, die sich wieder verheiratet hat, nach dem Tode des neuen Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden kann, falls sie keinen neuen Versorgungsanspruch erworben hat. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der Personal- Abbau-Verordnung vom 4. August 1925 (RGBl. I S. 181) enthielt nur eine Kannbestimmung für die Gewährung einer Witwenbeihilfe, wenn der neue Ehemann innerhalb von 10 Jahren nach der Wiederheirat der Witwe gestorben ist; das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 208) kannte noch keine Regelung über eine zu erneuernde Versorgung der Beamtenwitwe nach Auflösung einer weiteren Ehe. Auch das preußische Recht hat erst durch das Personalabbau-Abwicklungsgesetz vom 25. März 1926 (PrGS S. 105) mit der Einfügung eines § 18 a in das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (PrGS S. 298) eine Bestimmung erhalten, die der zuvor erwähnten Regelung im Reich aus dem Jahre 1925 entsprach.
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II.
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Die Klägerin im Ausgangsverfahren war in erster Ehe mit einem Beamten und in zweiter Ehe mit einem Steiger verheiratet. Seit 1951 bezieht sie eine Witwenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen zweiten Ehemannes. Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 wurde auf Grund des § 171 Abs. 3 LBG 1954 zugunsten der Klägerin nach deren erstem Ehemann ein Witwengeld festgesetzt, auf das die vorgenannte Witwenrente nicht angerechnet wurde. Gemäß § 173 Abs. 4 LBG 1962 rechnete der Beklagte, das Land Nordrhein-Westfalen, nunmehr die Witwenrente an und verfügte, da die Witwenrente das Witwengeld überstieg, die Einstellung der Versorgungsbezüge mit dem 30. November 1962.
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Die Klägerin ist der Ansicht, § 173 Abs. 4 LBG 1962 sei, soweit er die Anrechnung einer Rente auf das Witwengeld vorschreibt, mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und berücksichtige nicht die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern.
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Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Aufhebung der Bescheide des Beklagten bis zum 31. Dezember 1963 beantragt; ein derartiges Begehren sei in dem unbeschränkten Aufhebungsantrag enthalten. Zugleich hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 173 Abs. 4 LBG 1962, soweit darin die Anrechnung des von der Witwe infolge der Auflösung der Ehe erworbenen neuen Rentenanspruchs auf das Witwengeld vorgeschrieben ist, ab 1. Januar 1964 mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 vereinbar ist.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 173 Abs. 4 LBG 1962 bis zum 31. Dezember 1963 gültig. § 1 Satz 2 BRRG 1961 verpflichtete die Länder, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 nach den Vorschriften des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln; bis zu diesem Zeitpunkt seien daher Abweichungen möglich. § 173 Abs. 4 LBG 1962 verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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Das Verwaltungsgericht hält dagegen § 173 Abs. 4 LBG ab 1. Januar 1964 für unvereinbar mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961. Diese Bestimmung spreche nur von einem "Versorgungsanspruch" oder einem "Unterhaltsanspruch". Ein "Rentenanspruch" im Sinne des § 173 Abs. 4 LBG 1962 falle nicht unter diese Begriffe. § 88 Abs. 3 BRRG 1961 enthalte eine abschließende Regelung, die dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit zu näherer Ausgestaltung gebe; das zeige die Formulierung "ist... anzurechnen", während die Ausfüllungsfähigkeit einer Vorschrift durch Ausdrücke wie "kann bestimmt werden" oder "beträgt mindestens" angezeigt werde.
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III.
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Zu dem Vorlagebeschluß hat sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen namens der Landesregierung geäußert; nach dessen Auffassung verstößt die Einbeziehung eines Rentenanspruchs in die Anrechnung gemäß § 173 Abs. 4 LBG 1962 nicht gegen § 88 Abs. 3 BRRG 1961, da diese Vorschrift keine abschließende Regelung enthalte. In den Stellungnahmen des I. und VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird gleichfalls die Ansicht vertreten, daß § 173 Abs. 4 LBG 1962 mit dem Bundesrecht vereinbar sei.
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Die Vorlage ist zulässig.
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1. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG für die Vorlagepflicht sind gegeben. Die zu überprüfende landesrechtliche Vorschrift ist in einem Zeitpunkt erlassen worden und wirksam geworden, in dem die - bereits vorhandene - bundesrechtliche Norm, an der sie gemessen werden soll, den Landesgesetzgeber nur verpflichtete, sein Landesrecht bis zu einem späteren Zeitpunkt an sie anzupassen. Dieser Fall liegt anders als die Fälle, in denen es darum geht, ob ein Landesgesetz mit einem später erlassenen Bundesgesetz vereinbar ist (dazu BVerfGE 10, 124 [128]). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpassung verwirklicht sein muß, noch abweichendes Landesrecht setzen kann. Auch wenn man dieser - von dem vorlegenden Gericht vertretenen - Ansicht folgt, hat der Landesgesetzgeber, der jenen späteren Zeitpunkt verstreichen läßt, ohne das zuvor erlassene Landesgesetz zu ändern, jedenfalls im Blick auf die Zukunft Bundesrecht nicht beachtet, wenn festzustellen ist, daß das Landesgesetz mit dem Bundesrecht von einem bestimmten Zeitpunkt an unvereinbar ist.
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2. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts hängt von der Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm ab, wenn der Streitgegenstand - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - teilbar ist. Der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, wenn man die Ansicht des Verwaltungsgerichts zugrunde legt, § 173 Abs. 4 LBG 1962 sei bis zum 31. Dezember 1963 gültig gewesen. Das Gericht hat die Klage gleichwohl nicht in vollem Umfang abgewiesen, da es davon ausgeht, daß ein Verwaltungsakt, durch den die Zahlung von Versorgungsbezügen eingestellt wird, auf die Anfechtungsklage hin für eine gewisse Zeitspanne aufrechterhalten und von einem bestimmten Zeitpunkt an mit der Folge aufgehoben werden könne, daß die Bezüge nunmehr wieder zu zahlen seien. Die Meinung des vorlegenden Gerichts ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar; dies genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [191]; 21, 329 [337]).
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3. Die Vorlegungsfrage bedarf jedoch der Einschränkung. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist nur insoweit zu überprüfen, als darin die Anrechnung eines von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbenen Rentenanspruchs aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auf das Witwengeld vorgeschrieben ist, weil nur diese Frage entscheidungserheblich ist.
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In diesem Umfang ist die Norm auch nach dem 31. Dezember 1963 mit dem Bundesrecht vereinbar.
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1. § 173 Abs. 4 LBG verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Witwe nach Auflösung einer weiteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten zusteht, kann schon deswegen nicht bestehen, weil es "während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar" (BVerfGE 8, 332 [Leitsatz 1]), überhaupt kein Recht auf das Wiederaufleben von Witwengeld gab, sondern in der Weimarer Zeit lediglich "Gnadenzuwendungen" (vgl. Brand in: M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 8. Bd., 1930, Erl. zu § 18 a des Gesetzes betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten [S. 669]) unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt wurden, die nur "bei Bedürftigkeit" gewährt wurden, nachdem "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin klarzulegen" waren (vgl. Vorläufige Ausführungsvorschriften des preuß. Finanzministers zum 2. und 3. Abschnitt des Personalabbau-Abwicklungsgesetzes vom 2. Juni 1926, PrBesBl. S. 59, Nr. 4 zu § 30, Ziff. 1 bis 3, Abs. 4 und 11 [S. 71]). Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs aus erster Ehe nach Auflösung der zweiten Ehe ist eine Neuerung des Beamtenrechts nach 1950.
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b) Auch der Grundsatz der Alimentationspflicht des öffentlichrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen ist hier ohne Bedeutung, da sich diese Pflicht nur auf die Angehörigen der Beamtenfamilie im engeren Sinne erstreckt (BVerfGE 21, 329 [347 f.]). Die Beamtenwitwe tritt mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband ein und scheidet damit aus dem Kreis derer aus, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (vgl. RGZ 151, 187 [190]). Das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung der neuen Ehe folgt nicht aus einem Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts, sondern hat familienpolitische Gründe (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand 1968, Rdnr. 20 zu § 164). Deswegen kann auch der Gesetzgeber bei der Bemessung der Bezüge hier - anders als bei Leistungen, die auf dem Prinzip der amtsgemäßen Versorgung beruhen (BVerfGE 21, 329 [347]) - auf die Bedürfnisse der Berechtigten abstellen.
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2. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 vereinbar.
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a) Diese Bestimmung des Bundesrahmenrechts schreibt nicht die Anrechnung von Rentenansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf das Witwengeld vor. Der Begriff des Unterhaltsanspruchs deckt derartige Rentenansprüche offensichtlich nicht. Auch von dem Begriff des Versorgungsanspruchs werden sie - von Ausnahmen abgesehen - nicht umfaßt. Dieser Begriff bezieht sich auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge und auf eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 85 BRRG 1961.
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§ 88 Abs. 3 BRRG 1961 verfolgt mit dem Wiederaufleben des Anspruchs auf das Witwengeld für den Fall, daß die neue Ehe aufgelöst wird, den Zweck, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; der Witwe soll die Befürchtung genommen werden, daß sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Andererseits soll die Bestimmung über die Anrechnung bestimmter Ansprüche verhindern, daß der Unterhalt der Witwe gleichsam zweimal, sowohl auf Grund der letzten Ehe als auch auf Grund der vorausgegangenen Ehe, aus der das Witwengeld stammt, erbracht wird.
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Dieser Gedanke spricht dafür, den Begriff des Versorgungsanspruchs weit auszulegen. Eine Grenze ergibt sich aber aus dem Gebrauch des Versorgungsbegriffs im Beamtenrechtsrahmengesetz an anderen Stellen. Die allgemeine Vorschrift des § 63 BRRG 1961 beschränkt den Begriff der Versorgung auf beamtenrechtliche Leistungen. Er wird in § 85 BRRG 1961, in dem ebenso wie in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 das Zusammentreffen verschiedener Leistungen geregelt wird, über die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auf eine "ähnliche Versorgung" (oder "versorgungsähnliche Bezüge") ausgedehnt. Die Entstehungsgeschichte des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestätigt, daß der "Versorgungsanspruch" des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 dem erweiterten Begriff der Versorgungsbezüge in § 85 BRRG 1961 entspricht, und zeigt zugleich, was unter einer "ähnlichen Versorgung" zu verstehen ist.
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Der Regierungsentwurf für ein Erstes Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BTDrucks. II/1549) übernahm in § 83 Abs. 2 wörtlich die Bestimmung des § 164 Abs. 3 BBG. Die Diskussion um die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren behandelte nicht den Begriff des Versorgungsanspruchs. Die Abweichungen des schließlich Gesetz gewordenen § 88 Abs. 3 BRRG von der Fassung des § 164 Abs. 3 BRRG sind nur geringfügig und betreffen die Anrechnungsfrage nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des Beamtenrechtsrahmengesetzes die entsprechende Regelung des Bundesbeamtengesetzes inhaltlich hat übernehmen wollen. Was in § 164 Abs. 3 BBG unter einem "Versorgungsanspruch" zu verstehen ist, zeigen die Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 279, Zu § 164, Nr. 6 Abs. 3 Satz 1) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 35 bis 47 und den Abschnitten V und IX des Bundesbeamtengesetzes vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 254, Zu § 160, Nr. 2), nach denen hierzu außer dem Witwengeld auch eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 2 BBG zählt, d. h. (nicht als Witwengeld gewährte) laufende Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung, soweit diese Bezüge nicht aus Mitteln bestritten werden, zu deren Aufbringung der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen hat (ebenso Herholz, Zur Anrechnung von Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen beim Wiederaufleben des Witwengeldes nach § 164 Abs. 3 BBG, RiA 1954, S. 345). Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung können hierunter nur ausnahmsweise fallen (vgl. Plog-Wiedow, BBG, Rdnr. 8 zu § 160); die Ausnahmen spielen für das Ausgangsverfahren keine Rolle.
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Eine Bestätigung für diese Auslegung ergibt sich daraus, wie die dem § 164 Abs. 3 BBG vorhergehende entsprechende Regelung des § 133 Abs. 3 DBG verstanden wurde. Hier war die Gewährung von Versorgungsbezügen auf Grund der vorausgegangenen Ehe davon abhängig gemacht worden, daß die Witwe keinen Versorgungsanspruch aus der nachfolgenden Ehe erworben hatte. Auch dort wurden Renten auf Grund der Sozialversicherung nicht unter den Begriff der Versorgung gebracht (vgl. Richtlinien des Reichsministers der Finanzen für die Handhabung des § 76 Abs. 2 und 3 des Abschnitts VIII und des § 179 Abs. 4, 8 und 9 des Deutschen Beamtengesetzes vom 11. September 1939, RHuBBl. S. 247, Zu § 133 Abs. 3, Nr. 1).
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b) § 88 Abs. 3 BRRG 1961 gewährt als Rahmenvorschrift dem Landesgesetzgeber einen Spielraum, zusätzlich zu den dort genannten Ansprüchen auch Rentenansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf das wiederauflebende Witwengeld anzurechnen.
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Dem Wortlaut der Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, daß in den Landesgesetzen die Anrechnung eines neuen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs vorgeschrieben werden muß. Dagegen ist nicht ausdrücklich gesagt, aber auch nicht untersagt, daß die Länder noch weitere Ansprüche für eine Anrechnung vorsehen können.
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Zwar zwingt nicht schon die Tatsache, daß es sich hier um eine Regelung des Bundesrahmenrechts handelt, zu der Annahme, es müsse diese Vorschrift der Ergänzung durch die Landesgesetzgebung fähig sein. Denn der Bundesgesetzgeber kann innerhalb der gesamten Regelung einer Materie, für die ihm die Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht, einzelne abschließende Bestimmungen vorsehen, wenn nur das Ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]). Jedoch spricht der Charakter einer Bestimmung als Rahmenvorschrift im Zweifel dafür, daß sie auf eine Ausfüllung hin angelegt ist. Eine Ausfüllungsfähigkeit kommt daher nicht nur dann in Betracht, wenn der Bundesgesetzgeber durch besondere Formulierungen wie "kann bestimmt werden" u. ä. dies zum Ausdruck gebracht hat; vielmehr muß, worauf bereits in der Regierungsbegründung zu dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BTDrucks. II/1549, unter I A 3 [S. 30]) hingewiesen worden ist, aus dem Sinn der einzelnen Vorschrift, aus ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes und aus der beamtenrechtlichen Entwicklung der geregelten Materie jeweils die Frage der Ausfüllungsfähigkeit der betreffenden Bestimmung beantwortet werden.
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Wenn der Sinn des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 ist, einerseits durch das spätere Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs es der Witwe zu erleichtern, eine neue Ehe einzugehen, andererseits durch die Anrechnung bestimmter Ansprüche auf das Witwengeld nach Auflösung der neuen Ehe zu verhindern, daß der Unterhalt der Witwe auf Grund beider Ehen zweimal erbracht wird, so spricht das dafür, die Anrechnungsvorschrift in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 nicht als abschließend anzusehen. Zumindest in einer Zeit, in der die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in der Regel eine volle Existenzsicherung gewähren, entspricht es durchaus dem Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 88 Abs. 3 BRRG 1961, derartige Renten ebenfalls zu berücksichtigen. Schließlich liegt es in der Tendenz rahmenrechtlicher Vorschriften zum Besoldungsrecht, den Landesgesetzgeber einerseits dadurch zu beschränken, daß er Leistungen nicht über eine bestimmte Höhe hinaus gewähren darf, andererseits ihm aber die Möglichkeit zu geben, diese Leistungen unterhalb der Höchstgrenze festzulegen. Dementsprechend sieht § 88 Abs. 3 BRRG 1961 mit der zwingenden Vorschrift, bestimmte Ansprüche auf das Witwengeld anzurechnen, für diese Versorgungsleistung eine obere Begrenzung vor, die durch die Anrechnung weiterer Ansprüche unterschritten werden kann.
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Das Ergebnis dieser Auslegung des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 fügt sich auch in die beamtenrechtliche Entwicklung der Materie ein. § 133 Abs. 3 DBG verfolgte ebenfalls das Ziel, wirtschaftliche Vorteile der Witwe aus der nachfolgenden Ehe auszugleichen, wenn auch mit anderen Mitteln. Neben anderen Abweichungen gewährte § 133 Abs. 3 DBG keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge, sondern stellte deren Bewilligung in das Ermessen der zuständigen Behörde. Die Bedürftigkeit der Witwe war allgemeine Voraussetzung der Gewährung (Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Anm. 16 zu § 133). Nach den Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1937 (RHuBBl. S. 211, Zu § 133, Nr. 3) waren bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags die Einkünfte zu berücksichtigen, die der Witwe aus der letzten Ehe erwuchsen; dazu gehörte auch eine Rente auf Grund der Sozialversicherung, wenn sie auch nicht - wie ein Versorgungsanspruch - die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags von vornherein ausschloß (vgl. die oben unter a) zitierten Richtlinien vom 11. September 1939).
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Die Entstehungsgeschichte des § 88 Abs. 3 BRRG spricht nicht gegen die Auslegung, daß die Vorschrift ergänzungsfähig ist. Aus den Materialien (Änderungsvorschlag I. 31 des Bundesrats zum Regierungsentwurf, BTDrucks. II/1549, S. 70, und Äußerung der Bundesregierung dazu, S. 77, sowie Stellungnahme des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestags, Kurzprotokoll der 60. Sitzung vom 19. März 1956, S. 7) folgt lediglich, daß die Bestimmung über das Wiederaufleben des Witwengeldes als abschließende Regelung angesehen wurde. Über die Möglichkeit einer weiteren Ausgestaltung der Anrechnungsvorschrift ist damit nichts gesagt.
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3. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist schließlich auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
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Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Gesetze, die sich Rückwirkung beilegen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, je nachdem, ob das Gesetz "nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" oder "nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).
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Hier liegt ein Fall unechter Rückwirkung vor. Nach § 173 Abs. 4 LBG 1962 sind für die Zukunft Rentenansprüche auf das Witwengeld auch in den Fällen anzurechnen, in denen die neue Ehe bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen war. Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [300]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230 f.]). Die Abwägung ergibt, daß der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Grenze nicht überschritten hat.
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Zwei Fallgestaltungen von enttäuschtem Vertrauen sind denkbar: Eine Beamtenwitwe heiratete während der Geltung des § 171 Abs. 3 LBG 1954 erneut, und zwar einen in einer gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Ehemann, in der Erwartung, bei der Auflösung dieser Ehe sowohl Witwengeld als auch Witwenrente zu erhalten. Und: eine wiederverheiratete Beamtenwitwe, deren neue Ehe vor oder während der Geltung des § 171 Abs. 3 LBG 1954 aufgelöst wurde und die zunächst Witwengeld und Witwenrente nebeneinander bezog, vertraute auf die Weitergewährung dieser Leistungen und richtete sich in ihrer Lebensführung darauf ein.
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Die Erweiterung der Anrechnungsvorschrift in § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist darauf zurückzuführen, daß sich - besonders seit der Rentenreform von 1957 - die bisherige Regelung als unvollkommen erwies, dem Sinn der Bestimmung über das Wiederaufleben des Witwengeldes gerecht zu werden. Wenn die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - wie die beamtenrechtliche Witwenversorgung - in der Regel eine volle Existenzsicherung darstellen, ist deren Einbeziehung in die Anrechnung erforderlich, um zu verhindern, daß nach Auflösung der neuen Ehe die Witwe auf Grund beider Ehen doppelten Unterhalt erhält.
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Gegenüber diesem Anliegen des Gesetzgebers tritt das Vertrauen der Einzelnen auf vollständige Weitergewährung beider Bezüge zurück. Die Grundlage für dieses Vertrauen ist mit der Erhöhung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der damit verbundenen Änderung des Verhältnisses dieser Bezüge zum beamtenrechtlichen Witwengeld entfallen. Auch sind die betroffenen Witwen in ihrem Vertrauen darauf, daß der Grundgedanke der Vorschrift über das Wiederaufleben des Witwengeldes bestehen bleibt, durch die Neuregelung nicht enttäuscht; ihre finanzielle Sicherung nach Auflösung der neuen Ehe wird im Vergleich zur Zeit vor dieser Eheschließung nicht gemindert.
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III.
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Die Entscheidung ist mit sieben gegen eine Stimme ergangen.
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