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Zitiert durch:
BVerfGE 165, 296 - Wiederholungswahl Berlin
BVerfGE 143, 101 - NSA-Untersuchungsausschuss
BVerfGE 120, 82 - Sperrklausel Kommunalwahlen
BVerfGE 107, 286 - Kommunalwahl-Sperrklausel II
BVerfGE 106, 51 - Aktenvorlage I
BVerfGE 83, 37 - Ausländerwahlrecht I
BVerfGE 70, 324 - Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
BVerfGE 60, 175 - Startbahn West
BVerfGE 60, 53 - Rundfunkrat
BVerfGE 41, 88 - Gemeinschaftsschule
BVerfGE 38, 258 - Magistratsverfassung Schleswig-Holstein


Zitiert selbst:
BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
BVerfGE 4, 144 - Abgeordneten-Entschädigung
BVerfGE 1, 208 - 7,5%-Sperrklausel


A. -- I.
1. Die Landessatzung für Schleswig-Holstein (LS) enthäl ...
2. Im April 1967 fanden in Schleswig-Holstein Landtagswahlen stat ...
II.
1. Mit dem am 15. November 1967 beim Bundesverfassungsgericht ein ...
2. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. ...
3. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat sich in demsel ...
B. -- I.
II.
1. Wie sich aus § 73 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 37 Nr. 1 LS  ...
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die ...
C.
I.
1. Daß das Amt des Ministerpräsidenten nicht mit dem E ...
2. Die Entstehungsgeschichte der Schleswig-Holsteinischen Landess ...
3. Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen. ...
II.
Bearbeitung, zuletzt am 30.07.2024, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger
BVerfGE 27, 44 (44)Zu den Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Länder verbindlichen Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des GG gehört nicht das Prinzip des Art. 69 Abs. 2 GG, wonach das Amt des Regierungschefs in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments endet.
 
 
Urteil
 
des Zweiten Senats vom 22. Juli 1969 auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1969
 
-- 2 BvK 1/67 --  
in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag dadurch, daß er zu Beginn seiner 6. Wahlperiode keine Neuwahl des Ministerpräsidenten vorgenommen hat, gegen Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein und gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen hat, Antragstellerin: Die Sozialdemokratische Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, vertreten durch ihren Vorstand -- Bevollmächtigte: Kreisoberverwaltungsrat Klaus Konrad, MdL, Eutin, Peterstraße 17; Rechtsanwalt Manfred Hansen, MdL, Kiel, Holstenstraße 14 -, Antragsgegner: Der Schleswig-Holsteinische Landtag, vertreten durch seinen Präsidenten -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Leverenz, Karlsruhe, Hegaustraße 15 -.
 
Entscheidungsformel:
 
Der Antrag wird abgewiesen.
 
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat dadurch, daß er zuBVerfGE 27, 44 (44)BVerfGE 27, 44 (45) Beginn seiner 6. Wahlperiode keine Neuwahl des Ministerpräsidenten vorgenommen hat, nicht gegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein und gegen die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen.
 
 
Gründe:
 
 
A. -- I.
 
1. Die Landessatzung für Schleswig-Holstein (LS) enthält keine dem Art. 69 Abs. 2 GG entsprechende Bestimmung über die Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten beim Übergang in eine neue Legislaturperiode. Dagegen hat sie das "konstruktive Mißtrauensvotum" des Art. 67 Abs. 1 GG übernommen.
Art. 21 LS lautet:
    (1) Das oberste Organ der vollziehenden Gewalt ist die Landesregierung. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
    (2) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Er beruft und entläßt die Landesminister und bestellt einen der Landesminister zu seinem Vertreter.
    (3) Der Ministerpräsident und die Landesminister können jederzeit zurücktreten. Beim Rücktritt des Ministerpräsidenten muß die gesamte Landesregierung zurücktreten.
    (4) Tritt die Landesregierung zurück, so führt sie ihre Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Landesregierung weiter.
Art. 30 LS lautet:
    Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Die Staatspraxis in Schleswig-Holstein ging bisher davon aus, daß durch die Wahl eines neuen Landtages das Amt des Ministerpräsidenten nicht berührt werde. In der Eröffnungssitzung des neugewählten Landtages im Jahre 1950 (2. Wahlperiode) hatte der Ministerpräsident es abgelehnt, mit der von ihm geführten Landesregierung zurückzutreten; er wurde daraufhin gemäßBVerfGE 27, 44 (45)BVerfGE 27, 44 (46) Art. 30 LS abberufen. In der Folgezeit fand eine Neuwahl nur statt, nachdem der bisherige Ministerpräsident -- wie zu Beginn der dritten Wahlperiode -- freiwillig zurückgetreten war. Weder zu Beginn der vierten noch der fünften Wahlperiode hat der Schleswig- Holsteinische Landtag die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten durchgeführt. Der jetzt amtierende Ministerpräsident ist nach dem Rücktritt seines Vorgängers am 7. Januar 1963 gewählt worden.
2. Im April 1967 fanden in Schleswig-Holstein Landtagswahlen statt. Der neugewählte Landtag trat am 16. Mai 1967 zu seiner ersten Sitzung zusammen. In der Tagesordnung dieser Sitzung war eine Neuwahl des Ministerpräsidenten nicht vorgesehen. Dagegen sollten zwei neuernannte Landesminister vereidigt werden.
Die Sozialdemokratische Fraktion beantragte in der Sitzung mit einem Dringlichkeitsantrag, gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LS den Punkt "Wahl des Ministerpräsidenten" auf die Tagesordnung zu setzen. Der Landtag erkannte zwar die Dringlichkeit an, lehnte den Antrag jedoch ab. Auch ein Antrag der Sozialdemokratischen Fraktion, den Punkt "Vereidigung von Landesministern" von der Tagesordnung abzusetzen, hatte keinen Erfolg.
II.
 
1. Mit dem am 15. November 1967 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. November 1967 hat die Sozialdemokratische Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, vertreten durch ihre fünf Vorstandsmitglieder, gegen den Schleswig-Holsteinischen Landtag gemäß § 13 Nr. 10 BVerfGG i.V.m. Art. 37 Nr. 1 LS Klage erhoben mit der Begründung, er habe sie durch die Unterlassung der Wahl eines Ministerpräsidenten in ihren Rechten verletzt. Sie trägt vor:
Die Aktivlegitimation der Antragstellerin und die Passivlegitimation des Antragsgegners ergäben sich aus § 73 Abs. 1 BVerfGG.
Daß der amtierende Schleswig-Holsteinische Ministerpräsident Dr. Lemke nicht vom Landtag der 6. Wahlperiode als dem "ReBVerfGE 27, 44 (46)BVerfGE 27, 44 (47)präsentanten des Volkssouveräns" gewählt worden sei, entspreche zwar der bisherigen Praxis der Regierungsbildung in Schleswig- Holstein, nicht aber der Landesverfassung. Allerdings enthalte die Landessatzung keine dem Art. 69 Abs. 2 GG entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Die bisherige Praxis stehe sogar in Einklang mit der Ansicht, die der frühere Abgeordnete des Schleswig- Holsteinischen Landtages und spätere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Dr. Katz in den Beratungen des Landtagsausschusses für Verfassung und Geschäftsordnung sehr nachdrücklich vertreten habe. Aus den Grundsätzen des parlamentarischen Regierungssystems, für das sich die Landessatzung entschieden habe, ergebe sich indessen, daß das Amt des Ministerpräsidenten mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages ende. Auch in Rheinland-Pfalz schweige die Verfassung darüber, wann das Amt des Ministerpräsidenten erlösche. Dennoch werde dort die Verfassung mit Recht dahin ausgelegt, daß jeweils nach Neuwahl eines Landtages auch eine Neuwahl des Ministerpräsidenten vorgenommen werden müsse. Im Parlamentarischen Rat sei die Ansicht des Abgeordneten Dr. Katz, daß die Amtszeit einer Regierung die Wahlperiode überdauere und nur durch konstruktives Mißtrauensvotum zu beenden sei, ausdrücklich zurückgewiesen worden. Sinn des konstruktiven Mißtrauensvotums sei es, die Stabilität der Regierung während der Wahlperiode zu sichern, nicht aber, die Regierung vom periodischen Ausdruck des Volkswillens in der Parlamentswahl unabhängig zu machen.
Wolle man dagegen annehmen, die Landessatzung habe eine von Art. 69 Abs. 2 GG und den entsprechenden Bestimmungen zahlreicher Länderverfassungen abweichende Regelung getroffen, so müsse man darin eine Verletzung der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG erblicken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Verfassung der Gliedstaaten eines Bundesstaates nicht allein in der Landesverfassungsurkunde enthalten; vielmehr wirkten in sie hinein auch Bestimmungen der Bundesverfassung, und erst beide Elemente zusammen machten die Verfassung des Gliedstaates aus.BVerfGE 27, 44 (47)
BVerfGE 27, 44 (48)Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, festzustellen,
    daß die Ablehnung des Dringlichkeitsantrags der Antragstellerin vom 16. Mai 1967 betreffend Aufnahme des Punktes "Wahl des Ministerpräsidenten" in die Tagesordnung des Antragsgegners - Drucksache Nr. 10 des Schleswig-Holsteinischen Landtages (6. Wahlperiode) -- durch den Beschluß des Antragsgegners vom 16. Mai 1967 und die Unterlassung der Wahl eines Ministerpräsidenten auf Grund dieses Beschlusses gegen Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein - hilfsweise: gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - verstoßen.
2. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig und unbegründet und trägt vor:
Der Antrag der Sozialdemokratischen Fraktion wäre -- nach der hier analog anwendbaren Vorschrift des § 64 Abs. 1 BVerfGG -- nur zulässig, wenn sie geltend machen könnte, daß ein ihr oder dem Landtag durch die Landessatzung eingeräumtes Recht verletzt worden sei. Weder durch die Ablehnung des Dringlichkeitsantrags betreffend Aufnahme des Punktes "Wahl des Ministerpräsidenten" in die Tagesordnung des Landtages noch durch die Unterlassung der Wahl des Ministerpräsidenten sei die Sozialdemokratische Fraktion aber in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden. Ein verfassungsmäßiges Recht darauf, daß ein bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung einer bestimmten Landtagssitzung gesetzt werde, gebe es nicht. Ein Recht zur Wahl des Ministerpräsidenten stehe allenfalls den Abgeordneten des Landtages, keinesfalls aber einer Fraktion als solcher zu. -- Da den Fraktionen durch die Verfassung keine eigenen Rechte eingeräumt seien, könnten sie im Organstreit nur solche des Parlaments geltend machen. Es sei aber begrifflich ausgeschlossen, die Rechte des Parlaments mit einem gegen das Parlament selbst gerichteten Antrag zu verfolgen. Ein Organstreit zwischen einer Landtagsfraktion und dem Landtag sei nicht möglich.
Im übrigen sei der Antrag der Antragstellerin auch unbegrünBVerfGE 27, 44 (48)BVerfGE 27, 44 (49)det. Nach der Landessatzung ende das Amt des Ministerpräsidenten weder mit dem Schluß der Wahlperiode eines Landtages noch mit dem Beginn der folgenden Wahlperiode. Der Abschnitt III der Landessatzung ("Die Landesregierung") lasse bei einem Vergleich des Aufbaus und des Wortlauts erkennen, daß er dem Abschnitt VI des Grundgesetzes ("Die Bundesregierung") nachgebildet sei. Schon daraus folge, daß dem Fehlen einer dem Art. 69 Abs. 2 GG entsprechenden Bestimmung nicht -- wie dies etwa bei einer dem Grundgesetz vorangehenden Abfassung der Landessatzung hätte der Fall sein können -- die Bedeutung beigemessen werden dürfe, der Verfassunggeber habe hier eine Lücke gelassen. Der Wille des Verfassungsgesetzgebers, das Amt des Ministerpräsidenten nicht mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages enden zu lassen, ergebe sich auch aus der Tatsache, daß die Bestimmung über die Weiterführung der Regierungsgeschäfte nach Beendigung des Amtes in der Landessatzung in einen anderen Zusammenhang gebracht worden sei. Im Grundgesetz stehe sie in Art. 69 Abs. 3, also unmittelbar hinter der Vorschrift über die Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers mit Zusammentritt des neuen Bundestages. Sie umfasse dort ihrer Formulierung nach jeden Fall einer Beendigung des Amtes. In der Landessatzung dagegen sei eine entsprechende Regelung im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Regierungsmitglieder in Art. 21 getroffen und ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt. Eine andere Überlegung führe zum selben Ergebnis. Die Annahme der Antragstellerin, aus den Grundsätzen des parlamentarischen Regierungssystems folge zwingend eine Regelung wie die des Art. 69 Abs. 2 GG, sei hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Amtes willkürlich. Wenn in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung aus allgemeinen Grundsätzen überhaupt auf eine zeitliche Befristung des Amtes des Ministerpräsidenten geschlossen werden könne, dann nur mit dem Ergebnis, daß dieses Amt gleichzeitig mit der Wahlperiode desjenigen Landtages ende, der die Regierung gewählt habe. Die Landessatzung gehe in Art. 18 jedoch davon aus, daß die Landesregierung auch nach Beendigung der Wahlperiode unBVerfGE 27, 44 (49)BVerfGE 27, 44 (50)eingeschränkt im Amt sei. -- Aus der Entstehungsgeschichte der Landessatzung -- insbesondere den Äußerungen des Abgeordneten Dr. Katz -- und aus der bisherigen Praxis in Schleswig-Holstein gehe ebenfalls hervor, daß die Landessatzung in dem in Frage stehenden Punkt eine klare Entscheidung getroffen und nicht etwa eine Lücke gelassen habe.
Die Landessatzung verstoße mit dieser Regelung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auch nicht gegen allgemein gültige Prinzipien des parlamentarischen Regierungssystems oder gegen Art. 28 GG. In Art. 28 Abs. 1 GG sei lediglich vorgeschrieben, daß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen müsse. Die Form des parlamentarischen Regierungssystems sei jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfGE 9, 268 [281]).
3. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat sich in demselben Sinn wie der Antragsgegner geäußert.
 
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 99 GG und § 13 Nr. 10 BVerfGG i.V.m. Art. 37 Nr. 1 LS. In Art. 37 Nr. 1 LS ist -- in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, der die Organstreitigkeiten über die Auslegung des Grundgesetzes betrifft -- bestimmt, daß das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über die Auslegung der Landessatzung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landessatzung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit über den Umfang der Pflichten des Landtages.
II.
 
1. Wie sich aus § 73 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 37 Nr. 1 LS ergibt, ist die Antragstellerin in diesem Verfahren schon deshalb parteifähig, weil sie durch die Geschäftsordnung eines oberstenBVerfGE 27, 44 (50)BVerfGE 27, 44 (51) Organs des Landes, nämlich des Landtages, mit eigenen Rechten ausgestattet ist (vgl. BVerfGE 1, 208 [223]). Auch der von der Antragstellerin in Anspruch genommene Landtag kann nach den angeführten Bestimmungen Beteiligter an einer Organstreitigkeit innerhalb eines Landes sein. Die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 BVerfGG ist demnach erfüllt. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vorschrift des § 64 Abs. 1 BVerfGG sinngemäß auch für Organstreitigkeiten über die Auslegung einer Landesverfassung (BVerfGE 1, 208 [229]; 4, 144 [147 f.]). Der Antrag der Antragstellerin ist also nur dann zulässig, wenn sie geltend machen kann, daß das ihrer Behauptung nach verletzte Recht ein eigenes, ihr nicht etwa nur durch die Geschäftsordnung, sondern durch die Landesverfassung übertragenes Recht sei.
Nach Art. 21 Abs. 2 LS wird der Ministerpräsident vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Wahl selbst ist naturgemäß von den Abgeordneten vorzunehmen. Sie bedarf jedoch der Vorbereitung. Insbesondere ist ein Wahlvorschlag erforderlich. Da die Landessatzung eine Aussprache über den Vorschlag ausschließt, ist eine vorherige Klärung in den verschiedenen Gruppen unvermeidlich. Diese für die Durchführung der Wahl unentbehrliche Funktion üben üblicherweise die Fraktionen als die hierfür geeignetsten Organe des Parlaments aus. Die Wahlvorschläge, die im übrigen der Geschäftsordnung des Parlaments genügen müssen, und die Stellungnahmen zu den Wahlvorschlägen sind von ihnen vorzubereiten. Seit Bestehen des Landes Schleswig-Holstein haben auch immer Fraktionen, die allein oder gemeinsam mit andern über die nach der Geschäftsordnung des Landtages erforderliche Anzahl von Abgeordneten verfügten, die Vorschläge für den zu wählenden Ministerpräsidenten gemacht, so für die Landtagssitzung am 5. September 1950 gemäß Art. 30 LS die Fraktion Deutscher Wahlblock, für die Sitzung am 25. Juni 1951 gemäß Art. 21 LS die Fraktion Deutscher Wahlblock, für die Sitzung am 11. Oktober 1954 gemäß Art. 21 LS die Fraktionen der CDU,BVerfGE 27, 44 (51)BVerfGE 27, 44 (52) FDP und des GB/BHE sowie für die Sitzung am 7. Januar 1961 die Fraktion der CDU. Ist aber die vorbereitende Funktion ein notwendiges Element der Wahl und fällt sie nach der ununterbrochenen Praxis in Schleswig-Holstein den Fraktionen zu, so muß davon ausgegangen werden, daß das Recht zur Wahl des Ministerpräsidenten nicht nur zu dem verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten gehört, sondern daß auch die Fraktionen von Verfassungs wegen mit dem Recht zur Mitwirkung bei der Wahl ausgestattet sind.
Die Antragstellerin kann in diesem Recht verletzt werden und ist nach ihrer Behauptung durch den Beschluß des Landtages vom 16. Mai 1967 darin auch verletzt worden.
Der Antrag ist zulässig. Die Frage einer Umdeutung in einen Antrag einzelner Abgeordneter bedarf deshalb keiner Erörterung.
Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.
 
C.
 
Der Antrag ist nicht begründet. Der Beschluß des Antragsgegners vom 16. Mai 1967 verstößt nicht gegen Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein; er verletzt auch nicht die Grundsätze des Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern.
I.
 
Die Landessatzung läßt sich nicht dahin auslegen, daß die Amtszeit des Ministerpräsidenten begrenzt sein soll. Ihr Wortlaut bietet vielmehr deutliche Anhaltspunkte dafür, daß ein vom Landtag gewählter Ministerpräsident sein Amt weder durch den Ablauf der alten noch durch den Beginn einer neuen Wahlperiode des Landtages verliert.
1. Daß das Amt des Ministerpräsidenten nicht mit dem Ende der alten Wahlperiode erlischt, folgt aus Art. 18 Abs. 1 LS. Danach bestellt der Landtag "zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung ... zwischen der BeBVerfGE 27, 44 (52)BVerfGE 27, 44 (53)endigung einer Wahlperiode und dem Zusammentritt des neuen Landtages" einen ständigen Ausschuß. Die Landessatzung geht also davon aus, daß das Amt des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Parlaments überdauert. Dies ergibt sich auch daraus, daß die Landessatzung zwar in Art. 13 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, das Präsidium des Landtages führe seine Geschäfte bis zum ersten Zusammentritt des neuen Landtages weiter, daß sie aber eine entsprechende Vorschrift für die Landesregierung nicht trifft. Der Grund dafür kann nur darin liegen, daß nach der Verfassung das Amt der Landesregierung im Gegensatz zu dem des Landtagspräsidiums nicht auf die Dauer der Wahlperiode des Parlaments beschränkt sein soll.
Aus Art. 18 Abs. 1 LS geht allerdings nicht hervor, daß die Regierung auch über den Zusammentritt des neuen Landtages hinaus im Amt bliebe. Ein Hinweis in dieser Richtung läßt sich aber dem Art. 21 Abs. 4 LS entnehmen. Wenn dort nur für den Fall des -- gemäß Art. 21 Abs. 3 LS jederzeit zulässigen -- freiwilligen Rücktritts des Ministerpräsidenten bestimmt ist, daß er und seine Regierung ihre Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Landesregierung weiterführen, so spricht dies dafür, daß ein sonstiges "Interregnum", bei dem eine Fortführung der Geschäfte durch den bisherigen Ministerpräsidenten und seine Regierung in Betracht käme, nach dem Willen der Verfassung nicht möglich sein soll; m. a. W.: daß das Amt des Ministerpräsidenten -- anders als etwa das des Bundeskanzlers -- mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments nicht erlischt, sondern über den Wechsel der Wahlperiode hinaus bis zum freiwilligen Rücktritt (Art. 21 Abs. 3 LS) oder bis zur Ablösung des Ministerpräsidenten im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums (Art. 30 LS) fortdauert.
2. Die Entstehungsgeschichte der Schleswig-Holsteinischen Landessatzung bestätigt diese Auslegung.
Im Regierungsentwurf einer Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 11. Oktober 1949 (Landtagsvorlage Nr. 263/3 für die 26. Tagung des 1. gewählten Schleswig-Holsteinischen LandtagesBVerfGE 27, 44 (53)BVerfGE 27, 44 (54) am 24. und 25. Oktober 1949) hatten die hier interessierenden Vorschriften über die Landesregierung, namentlich Art. 21 (Wahl des Ministerpräsidenten) und Art. 30 (konstruktives Mißtrauensvotum), bereits die Fassung, die später vom Landtag gebilligt wurde. Insbesondere war schon im Regierungsentwurf im Gegensatz zum Grundgesetz der Zusammentritt eines neuen Landtages nicht als Beendigungsgrund für das Amt des bisherigen Ministerpräsidenten genannt. Bei der ersten Lesung des Regierungsentwurfs im Landtag führte Innenminister Käber u.a. aus, der Entwurf treffe keinerlei grundlegend neue politische Entscheidungen, sondern führe nur die bisherige politische Entwicklung Schleswig- Holsteins auf der Grundlage des Grundgesetzes weiter; die Regierung glaube sich daher zu der Hoffnung berechtigt, daß der Entwurf die Billigung des Hauses finden werde (Wortprotokoll der 26. Tagung des 1. gewählten Schleswig-Holsteinischen Landtages am 24. und 25. Oktober 1949, S. 49). Der Abgeordnete Dr. v. Mangoldt (CDU) wies demgegenüber als Sprecher der Opposition darauf hin, daß die Landessatzung wesentliche Neuerungen enthalte; z. B. sei das Mißtrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten wie im Bonner Grundgesetz ausgestaltet. An dieser Stelle ist im Protokoll der Landtagssitzung vermerkt: "Zuruf Landesminister Katz: In verbesserter Form!" (a.a.O., S. 56). Worin der damalige Justizminister Dr. Katz diese Verbesserung des konstruktiven Mißtrauensvotums erblickte, kam unmißverständlich zum Ausdruck anläßlich der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Landessatzung, den die Fraktion Deutscher Wahlblock bereits neun Monate nach Verabschiedung der Landessatzung eingebracht hatte. In dem Entwurf war vorgesehen, dem Art. 21 LS einen weiteren Absatz zuzufügen, nach dem das Amt des Ministerpräsidenten und der Landesminister mit der Auflösung des Landtages enden sollte. In der ersten Lesung dieses Entwurfs im Landtag sprach sich der Abgeordnete Dr. Katz für die Sozialdemokratische Fraktion entschieden gegen die Änderung des Art. 21 LS aus. Er erklärte, das konstruktive Mißtrauensvotum müsse, wie er es -- allerdings erfolglos -- bereits imBVerfGE 27, 44 (54)BVerfGE 27, 44 (55) Parlamentarischen Rat gefordert habe (vgl. Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 425 ff.), konsequent zu Ende gedacht werden. Das Prinzip, daß eine alte Regierung nur dann abgelöst werden solle, wenn sich eine Mehrheitsregierung zusammenfinde, gelte auch für die Periode nach Neuwahlen. Es sei ein untragbarer Zustand, mit Minderheitsregierungen regieren zu wollen. Minderheitsregierungen so weit und so lange wie möglich auszuschließen, sei der Sinn der Bestimmung gewesen, die der Deutsche Wahlblock jetzt ändern wolle. "Das ist der Grund, warum wir uns bei den damaligen (schleswig-holsteinischen) Verfassungsberatungen so sehr für diese Bestimmung eingesetzt haben ... Wir haben die Rechtseinrichtung des konstruktiven Mißtrauensvotums logisch bis zum Ende ausgebaut. Das, was Sie jetzt beantragen, ist, eine Bresche hineinzuschlagen." (Wortprotokoll über die 3. Tagung des 4. Schleswig-Holsteinischen Landtages am 12. und 13. Oktober 1950, S. 104 f., 107).
Die Richtigkeit der Hinweise darauf, daß der Schleswig-Holsteinische Verfassunggeber die Amtszeit der Regierung von der Legislaturperiode unabhängig gestalten wollte, wurde von keinem Abgeordneten bestritten. Dem entsprach auch die seit Inkrafttreten der Landessatzung geübte Praxis; der Schleswig-Holsteinische Landtag hat bisher einmal im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums und im übrigen nur nach dem freiwilligen Rücktritt des Ministerpräsidenten einen Nachfolger gewählt.
3. Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.
II.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist "die Verfassung der Gliedstaaten eines Bundesstaates ... nicht in der Landesverfassungsurkunde allein enthalten, sondern in sie hinein wirken auch Bestimmungen der Bundesverfassung. Beide Elemente zusammen machen erst die Verfassung des Gliedstaates aus" (BVerfGE 1, 208 [232]). Zu den gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Länder verbindlichen Grundsätzen des demokratiBVerfGE 27, 44 (55)BVerfGE 27, 44 (56)schen Rechtsstaats i.S. des Grundgesetzes gehört indessen nicht das Prinzip des Art. 69 Abs. 2 GG, wonach das Amt des Regierungschefs in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments endet.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, daß das Grundgesetz den Ländern in der Gestaltung ihrer Verfassung im einzelnen Spielraum läßt und nicht Konformität oder Uniformität, sondern nur eine gewisse Homogenität durch Bindung an die leitenden Prinzipien herbeiführen will (BVerfGE 9, 268 [279]). Die Schleswig-Holsteinische Landessatzung hat ein parlamentarisches Regierungssystem eingeführt. Art. 28 Abs. 1 GG fordert nicht, das parlamentarische Regierungssystem in einem Bundesland müsse in allen Einzelheiten der Regelung, die dieses System im Grundgesetz gefunden hat, entsprechen.
Die Regelung der Schleswig-Holsteinischen Landessatzung verwirklicht das dem parlamentarischen Regierungssystem immanente Prinzip der Abhängigkeit der Regierung vom Parlament in der Form des konstruktiven Mißtrauensvotums. Diese Ausformung hält sich innerhalb des Spielraums, den Art. 28 Abs. 1 GG der Entscheidung der Länder beläßt. Aus dem Grundgesetz ergeben sich infolgedessen keine Bedenken gegen die Schleswig- Holsteinische Landessatzung. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat durch die Unterlassung der Neuwahl des Ministerpräsidenten nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
(gez.) Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. RinckBVerfGE 27, 44 (56)