Beschluß | |
des Ersten Senats vom 14. November 1969
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-- 1 BvL 24/64 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. S. 57) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 15. September 1964 (VI/2 - 549/64) -.
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Entscheidungsformel:
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§ 11 Absatz 1 und 2 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. S. 57) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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A. | |
§ 11 des Hessischen Privatschulgesetzes (PSchG) vom 27. April 1953 (GVBl. S. 57) bestimmt:
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(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, kann die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werden.
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(2) Mit der Anerkennung erhält die Privatschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Sie hat bei der Aufnahme von Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten.
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(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Aufnahmevorschriften nicht beachtet werden.
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B. -- I. | |
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens unterhält eine als Ersatzschule genehmigte und durch Urkunde des Hessischen Kultusministers vom 6. April 1962 gemäß § 11 Abs. 1 PSchG anerkannte Ingenieurschule, in die auch Volksschüler aufgenommen wurden, wenn sie eine der Realschulreife entsprechende Aufnahmeprüfung bestanden hatten. Die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse konnten die Schüler in einem von dem Kläger eingerichteten Vorbereitungslehrgang (Vorsemester) erwerben.
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Bei der Anerkennung seiner Schule war der Kläger darauf hingewiesen worden, daß er gemäß den inzwischen ergangenen Anordnungen ab sofort nur solche Studierende aufnehmen dürfe, welche die für öffentliche Ingenieurschulen geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG). Damals waren Volksschüler zu den staatlichen Ingenieurschulen in Hessen nur zugelassen, wenn sie die Fachschulreifeprüfung an einer Berufsschule abgelegt oder eine besondere Ausleseprüfung an einer staatlichen Ingenieurschule bestanden hatten. Durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 11. Juni 1964 (Amtsbl. S. 389) wurde angeordnet, daß mit Wirkung vom 1. September 1964 gemäß den beigefügten Richtlinien neben anderen Voraussetzungen nur noch das Abschlußzeugnis einer Realschule, ein gleichwertiges Zeugnis einer anderen allgemeinbildenden Schule, das Abschlußzeugnis einer zweijährigen gewerblichen Berufsfachschule oder das Zeugnis der Fachschulreife in der Fachrichtung Technik zum Studium an einer hessischen Ingenieurschule berechtigten.
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2. Am 24. Juni 1964 forderte der Hessische Kultusminister den Kläger zur Beachtung dieser Richtlinien für die Zulassung zum Studium an Ingenieurschulen auf. Gegen diesen Erlaß erhob der Kläger, der an seinem bisherigen Ausleseverfahren für Volksschüler festhielt, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Anfechtungsklage. Mit einer weiteren Klage begehrte er ferner die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, sämtliche für die öffentlichen Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten, und daß er auch die nach dem 1. April 1962 in Widerspruch zu diesen Anordnungen aufgenommenen Schüler weiterhin unterrichten dürfe.
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3. Durch Beschluß vom 15. September 1964 -- VI/2 -- 549/64 -- hat das Verwaltungsgericht die beiden Verwaltungsstreitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Nach Ansicht des Gerichts verletzt § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG das durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Privatschulfreiheit. Eine Ersatzschule sei schon bei Gleichwertigkeit, nicht erst bei Gleichartigkeit ihrer Ausbildung mit derjenigen an öffentlichen Schulen zu genehmigen. Dabei sei allein auf den Leistungsstand am Ende der Ausbildung abzustellen. Über diese Genehmigungsvoraussetzung hinausgehende Auflagen, insbesondere das Verlangen nach Anpassung an die Aufnahmebedingungen für staatliche Schulen, stellten einen unzulässigen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar. Mit solchen Auflagen könne auch die Anerkennung nicht verbunden werden; diese stelle sich nur als die Vollendung der Genehmigung dar, weil sie die Feststellung enthalte, daß die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen für die Dauer erfülle.
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Von der Gültigkeit der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG hänge die Entscheidung ab. Im Falle ihrer Wirksamkeit habe der Kläger die Anordnungen des Hessischen Kultusministers zu beachten, so daß beide Klagen abgewiesen werden müßten. Bei Ungültigkeit der Vorschrift sei beiden Klagen stattzugeben.
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II.
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Gemäß §§ 82, 77 BVerfGG ist den dort bezeichneten Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Hessen sowie dem Kläger des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
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1. Der Kläger hat sich die Erwägungen des vorlegenden Gerichts zu eigen gemacht und ferner ausgeführt:
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Jede genehmigte Ersatzschule habe verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Anerkennung, da die Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG den öffentlichen Schulen gleichberechtigt seien. Da die Genehmigung nicht von einer Beachtung der Aufnahmebedingungen für öffentliche Schulen abhängig gemacht werden dürfe, könne auch die Anerkennung nicht an diese Bedingungen geknüpft werden. Die Privatschule würde ihre Eigenständigkeit verlieren, wenn sie durch Verwaltungsvorschriften, die nur von dem Anstaltscharakter der öffentlichen Schulen her zu rechtfertigen seien, reglementiert werden könnte. Im übrigen widerspreche es dem Rechtsstaatsprinzip, die Aufnahme- und Prüfungsbedingungen einer Schule durch Verwaltungsvorschriften und nicht durch Gesetz zu regeln. Der Vorbehalt des Gesetzes ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
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§ 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG ermögliche darüber hinaus eine entschädigungslose Enteignung, wenn durch Verschärfung der Zulassungsbedingungen die bisher mögliche Aufnahme von Volksschülern in die Privatschule ausgeschlossen werden könne. Schließlich seien die Richtlinien vom 11. Juni 1964 für die Zulassung zum Studium an Ingenieurschulen für ihn auch deshalb unverbindlich, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten und die Zustimmung des Landesschulbeirates nicht eingeholt worden sei.
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2. Die Hessische Landesregierung hat ihren Beitritt erklärt, auf eine mündliche Verhandlung aber ausdrücklich verzichtet. Sie hält § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG für verfassungsgemäß.
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Mit dem Anspruch auf Genehmigung sei nicht zugleich auch die Befugnis verfassungskräftig gewährleistet, mit denselben Wirkungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Das Grundgesetz gehe von dem überlieferten Begriff der Ersatzschule aus, zu dem das Prüfungs- und Zeugniserteilungsrecht nie gehört habe. Zudem nehme der Inhaber einer Privatschule, dem das Recht zur Ausstellung von Berechtigungsnachweisen verliehen werde, als "beliehener Unternehmer" eine staatliche Aufgabe wahr.
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Die Auflagen in § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG seien auch sachgerecht. Die Vorschrift stelle eine angemessene Sicherung dafür dar, daß die Prüfungsergebnisse der anerkannten Privatschule auf Dauer den Abschlußleistungen öffentlicher Schulen gleichwertig blieben.
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Die Vorlage ist zulässig.
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Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Klägers, daß die neuen Richtlinien für die Zulassung zum Studium an Ingenieurschulen für ihn schon deshalb unverbindlich seien, weil sie als Rechtsverordnung hätten ergehen müssen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei und außerdem der Landesschulbeirat nicht zugestimmt habe. Selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, würde die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage damit allenfalls für die Anfechtungsklage, nicht auch für die Feststellungsklage entfallen, die sich auf alle künftigen, rechtswirksam zustande gekommenen Vorschriften über die Aufnahme von Schülern an öffentlichen Schulen bezieht.
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§ 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG kann seinem Inhalt und rechtlichen Gehalt nach nicht ohne Berücksichtigung der Stellung und der Befugnisse bestimmt werden, die der Privatschule nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PSchG verliehen werden. Wegen dieses engen Zusammenhanges muß deshalb § 11 Abs. 1 und 2 PSchG auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft werden (BVerfGE 3, 208 [211]; 15, 80 [101]). Daß das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluß diese Bestimmungen nicht ausdrücklich herangezogen hat, hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, auch diese Vorschriften als zur Prüfung vorgelegt anzusehen (BVerfGE 12, 151 [163]).
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§ 11 Abs. 1 und 2 PSchG verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 4 GG noch gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes.
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I.
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1. Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt.
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Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG will die Freiheit im Schulwesen verwirklichen; er gewährleistet jedermann das Grundrecht, Privatschulen zu errichten. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG); ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt.
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Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution (BVerfGE 6, 309 [355]), die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluß damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, daß in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet. Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt.
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Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet allerdings nicht, daß die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Ebenso wie die Weimarer Reichsverfassung bekennt sich das Grundgesetz, jedoch mit verstärkten Garantien, zu dem "System der begrenzten Unterrichtsfreiheit" der Privatschulen. Denn die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG ist aber bei den Privatschulen ebensowenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen; vielmehr ist sie insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG modifiziert.
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2. Die Regelung des § 11 Abs. 1 und 2 PSchG, welche den nicht anerkannten Ersatzschulen gegenüber den staatlichen Schulen und den anerkannten Privatschulen nicht dieselben Rechte gewährt, ist mit dem Grundrecht der Privatschulfreiheit vereinbar, weil das Grundgesetz die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als "anerkannte Privatschulen" nicht verbietet und die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse keine Berechtigungen sind, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen.
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a) Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann.
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Herkömmlich sind mit dem Begriff der Ersatzschule Berechtigungen oder "Öffentlichkeitsrechte" nicht verbunden worden, so daß die Schüler der nicht anerkannten Ersatzschule sich beim Abschluß ihrer Ausbildung stets einer besonderen "Externenprüfung" an der entsprechenden öffentlichen Schule oder vor einer staatlichen Kommission unterziehen mußten. Die Heraushebung von "privilegierten", "halböffentlichen" Privatschulen oder von "Privatschulen mit Öffentlichkeitscharakter" durch Beleihung mit der Befugnis, ihren Schülern entsprechende Berechtigungen selbst zu vermitteln, geht auf die Weimarer Verfassung zurück, deren Art. 147 Abs. 1 Satz 2 den Ersatzschulen eine stärkere Beteiligung am Schulwesen gewährleistete. Damals verlieh die Unterrichtsverwaltung derartige Berechtigungen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und konnte sie jederzeit nach freiem Ermessen wieder entziehen (vgl. hierzu Land in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. II, S. 707; ders. in M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, Bd. VI/2, S. 991 f.; §§ 2, 4 der "Ergänzung der Vereinbarung der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifeprüfungen der höheren Schulen" i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1928 in RMinBl. S. 55). Anknüpfend an diese herkömmliche Unterscheidung zwischen Ersatzschulen und anerkannten Privatschulen sieht deshalb auch § 5 Abs. 1 der "Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über das Privatschulwesen vom 10./11. 8. 1951" (vgl. H. Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 85 ff.) vor, daß einer Privatschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an gleichartige oder verwandte Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen werden kann. In Ausführung dieser Vereinbarung liegt nach der Privatschulgesetzgebung in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und im Saarland die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule im Ermessen der Unterrichtsverwaltung. Nur die Länder Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz gewähren unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 der genannten Ländervereinbarung einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. In Nordrhein-Westfalen erhalten grundsätzlich alle Ersatzschulen bereits kraft der Genehmigung das Recht, mit gleichen Wirkungen wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen und unter Vorsitz eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Ausgenommen sind die Reformschulen und solche Ersatzschulen, die zunächst nur eine vorläufige Erlaubnis erhalten haben, weil sie keine dauernde Gewähr für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen bieten.
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b) Dieser herkömmliche, die Berechtigungen oder "Öffentlichkeitsrechte" nicht mitumfassende Ersatzschulbegriff liegt auch dem Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zugrunde.
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Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen. Auszugehen ist davon, daß das Grundgesetz die Frage der Berechtigungen nicht ausdrücklich behandelt hat, so daß die Annahme naheliegt, diese Regelung solle dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben. Im übrigen regeln Art. 7 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 GG nur die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Diese Regelung betrifft einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, daß Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und daß der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher "Außenwirkung" feststellt, d.h. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen (vgl. BVerwGE 17, 41 [42]; Evers in VVDStRL, Bd. 23, 1966, S. 192; Fuß in VVDStRL, a.a.O., S. 220; Perschel in RWS 1964, S. 326).
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Hinzu kommt, daß die Beantwortung der Frage, ob eine Privatschule mit "Öffentlichkeitsrechten" ausgestattet werden kann, entscheidend von der auf Dauer gewährleisteten Qualität der einzelnen Schule abhängen muß, während der Begriff der Ersatzschule nach der Regelung des Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG nur von den dort allgemein bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann. Zwar schließt die Genehmigung die Erwartung ein, daß die Schule bei der vorausgesetzten Anlage in Erziehungszielen, personellen und sachlichen Mitteln ihren Schülern eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurücksteht. Ob sich diese Erwartungen erfüllen werden, hängt jedoch nicht von der Planung und dem Ziel der Schule, sondern ihrer Bewährung ab, die in der Regel erst nach einer gewissen Dauer, also noch nicht bei der Genehmigung der Ersatzschule, beurteilt werden kann.
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c) Demgegenüber wird im Schrifttum allerdings die Ansicht vertreten, daß der Ersatzschule mit dem Anspruch auf Genehmigung unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG grundsätzlich auch ein Recht auf Anerkennung gewährleistet sei, da die Genehmigung ihren Zweck nur voll erreiche, wenn die Ersatzschule der öffentlichen Schule hinsichtlich der "Öffentlichkeitsrechte" gleichgestellt werde, ohne die das Recht auf Genehmigung nur "auf dem Papier stehe" (vgl. H. Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 243 ff.; Maunz in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 7, Rdnr. 81, Fußn. 4; H. Peters in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, S. 436 ff.; ders. in VVDStRL Bd. 23, 1966, S. 255; v. Campenhausen, Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft, 1967, S. 63 f.). Diese Auffassung, die in der Anerkennung "die Vollendung" oder "den Schlußakt der Genehmigung" sieht, findet jedoch weder im Wortlaut der grundgesetzlichen Regelung eine Stütze, noch trägt sie den Unterschieden Rechnung, die zwischen der Genehmigung und der Anerkennung sowohl dem Regelungsgegenstand als auch den Rechtsfolgewirkungen nach bestehen. Sie führt darüber hinaus zu unannehmbaren Ergebnissen; dann würden nämlich auch diejenigen Ersatzschulen Berechtigungen erhalten, die unbeschadet ihrer Gleichwertigkeit nach ihrer ganzen Struktur von den öffentlichen Schulen so grundlegend verschieden sind, daß sich ein Wechsel ihrer Schüler zur öffentlichen Schule schon von hier aus verbietet. Deshalb hat das Schulordnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GVBl. S. 61), das grundsätzlich den genehmigten Ersatzschulen die Befugnisse anerkannter Privatschulen zuerkennt, die Reformschulen und solche Ersatzschulen, die nur eine vorläufige Erlaubnis erhalten haben, von dieser Anerkennung ausgenommen. Auch Heckel, Peters und Maunz (a.a.O.) unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen Ersatzschulen des Regelfalles und anderen Ersatzschulen; sie räumen damit ein, daß mit dem Begriff der Ersatzschule die aus der Anerkennung fließenden Befugnisse nicht notwendig verbunden sind.
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3. Ebensowenig kann der im Schrifttum vertretenen Lehre gefolgt werden, die in der Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit der in ihr enthaltenen Bestandsgarantie den Anknüpfungspunkt für einen verfassungsverbürgten Anspruch auf staatliche Anerkennung jedenfalls derjenigen Ersatzschulen sieht, welche die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG "auf Dauer" erfüllen (so Geiger, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Schule, in Studien und Berichte der Katholischen Akademie in Bayern, Heft 9, S. 25; ders. in RWS 1961, S. 114; Eckhard Behrens, Fragen der Freiheit, Folge 42, 1964, S. 31 f.; Brinkmann, Grundrechtskommentar zum GG, Art. 7, Anm. I 4 a, S. 9).
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Zwar gehört zum Bereich der Schule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluß auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muß oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat.
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Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, daß die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebensowenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt.
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Allerdings ist es eine wesentliche Aufgabe der Schule, zu den Berechtigungen hinzuführen. Es würde deshalb gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muß der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der "Gleichheit der Startchancen" möglich ist. Andererseits liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, daß das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muß. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muß.
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Von hier aus bedeutet es auch keine verfassungswidrige Zurückdrängung der nicht anerkannten Ersatzschulen, wenn ihren Schülern die Berechtigungen grundsätzlich erst verliehen werden, nachdem sie eine entsprechende Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule abgelegt haben. Damit wird nicht die Gleichwertigkeit der Ersatzschulen bei der Schulausbildung in Frage gestellt, sondern eine von der Sache her gebotene und verfassungsrechtlich zulässige Kontrolle des Berechtigungswesens ausgeübt, die sich auf private und öffentliche Schulen in gleicher Weise erstreckt.
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Ebensowenig bedeutet es einen grundgesetzwidrigen Eingriff in die Freiheit der übrigen Ersatzschulen, wenn der Staat private Schulen, die sich den für die öffentlichen Schulen geltenden Anordnungen unterwerfen, durch Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule den öffentlichen Schulen innerhalb der Ordnung des Berechtigungswesens gleichstellt. Insbesondere wird damit nicht etwa den nicht anerkannten Ersatzschulen die Gleichwertigkeit in bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepaßt und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen.
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Zwar mögen die nicht anerkannten Ersatzschulen gegenüber den anerkannten Privatschulen und öffentlichen Schulen im Wettbewerb benachteiligt sein. Hiergegen sind die nicht anerkannten Ersatzschulen jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt. Das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht gibt den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand.
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4. Der hier vertretenen Auslegung steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1961 (BVerwGE 12, 349) nicht entgegen, auf das sich das vorlegende Gericht und der Kläger für ihre gegenteilige Ansicht berufen. Das Urteil stellt zwar fest, daß das Land Nordrhein-Westfalen gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoße, wenn es von einer staatlich anerkannten Ingenieurschule die Aufnahme nur solcher Schüler fordere, die zuvor die Fachschulreifeprüfung an einer öffentlichen Schule abgelegt haben. Diese Entscheidung beruht jedoch auf der Besonderheit der in Nordrhein- Westfalen geltenden Regelung, nach der die staatliche Anerkennung schon aus der Genehmigung der Ersatzschule folgt, so daß der private Schulträger Beschränkungen bei der Schülerauswahl nicht entgehen kann, wenn er nicht auf die Errichtung der Ersatzschule ganz verzichten will. In ihren Auswirkungen für die Privatschulfreiheit unterscheidet sich eine solche Verknüpfung der Zugangsbeschränkung mit der Genehmigung der Ersatzschule grundlegend von der Regelung des § 11 Abs. 2 PSchG, welche diese Zugangsbeschränkungen nur mit der Anerkennung verbindet.
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5. Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlaßt werden würden.
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Dagegen ist das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung nicht sachwidrig. Darauf, daß auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluß der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten.
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II.
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1. Da der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen berechtigt ist, die anerkannten Privatschulen einerseits gegenüber den übrigen Ersatzschulen durch Verleihung der "Berechtigungen" zu bevorzugen, andererseits die Anerkennung von der Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der staatlichen Schulen abhängig zu machen, verletzt § 11 Abs. 1 und 2 PSchG nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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2. § 11 Abs. 1 und 2 PSchG ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es kann dahinstehen, ob Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Denn jedenfalls wird eine mögliche Beschränkung des Trägers einer anerkannten Privatschule in der Freiheit der Berufsausübung auf Grund der durch § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG geforderten Anpassung seiner Schule an die öffentlichen Schulen dadurch gerechtfertigt, daß die anerkannten Privatschulen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Berechtigungswesen mittelbar staatliche Verwaltung ausüben und damit einer verstärkten Organisationsbefugnis des Staates unterliegen (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]; 17, 371 [377]), die dieser zur Gewährleistung der Ordnung im Berechtigungswesen durch Regelungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG in Anspruch nehmen kann.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers ermöglicht § 11 Abs. 1 und 2 PSchG eine entschädigungslose Enteignung unter Verletzung von Art. 14 GG schon deshalb nicht, weil die Rechtsstellung der Träger anerkannter Privatschulen von vornherein nach Maßgabe der jeweils für die öffentlichen Schulen geltenden Anordnungen inhaltlich ausgestaltet und beschränkt ist.
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4. § 11 Abs. 2 Satz 2 PSchG läßt durch seine Verweisung auf die "für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen" auch nicht die durch das Rechtsstaatsprinzip geforderte Normenklarheit vermissen. Aus der Vorschrift ergibt sich mit zuverlässiger Deutlichkeit, daß die anerkannten Privatschulen in der begrenzten Frage der Schülerauswahl den für die entsprechenden öffentlichen Schulen jeweils geltenden, nach Maßgabe des Hessischen Schulverwaltungsgesetzes erlassenen Schulordnungen unterstellt sind. Vom Status der staatlichen Schule her sind die den anerkannten Privatschulen damit auferlegten Verpflichtungen jederzeit ohne Schwierigkeiten festzustellen.
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5. Ob die Schulordnungen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, als Verwaltungsverordnungen wirksam erlassen worden sind, hat zunächst das Verwaltungsgericht selbst zu prüfen. Diese Frage berührt nicht die Gültigkeit des § 11 Abs. 2 PSchG. Die Vorschrift unterwirft die anerkannten Privatschulen nur der für die öffentlichen Schulen geltenden Ordnung. Sie wird in ihrem rechtlichen Bestand deshalb durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Schulordnungen nicht berührt.
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