Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 17. Dezember 1969
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– 2 BvR 23/65 – | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Herbert ... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h. c. Otto Küster, Stuttgart, Alexanderstraße 63 A – gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1964 (8 U 18/64 – E) und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1964 (IV ZB 464/64).
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Das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1964 (8 U 18/64 – E) verletzt Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1964 (IV ZB 464/64) werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
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Gründe: | |
A. – I. | |
1. Der Beschwerdeführer befand sich nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung vom 6. Juli 1932 bis zum 5. Juli 1933 als Referendar im Vorbereitungsdienst, aus dem er wegen seiner jüdischen Abstammung durch den Hessischen Justizminister entlassen wurde. Wegen dieser Schädigung beantragte er 1954 Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD Ausland) vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291). Nachdem das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) – Drittes Änderungsgesetz – durch Ergänzung des § 2 Abs. 1 BWGöD die im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden Personen, die nicht die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestellten hatten (wie z.B. die hessischen Referendare), in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einbezogen hatte, sprach der Regierungspräsident in Darmstadt dem Beschwerdeführer durch Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Juni 1956 das Ruhegehalt eines Landgerichtsrats zu.
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Hierauf erhob der Beschwerdeführer Klage bei dem Landgericht in Darmstadt mit dem Antrag, den Bescheid dahin zu ergänzen, daß von seiner Ernennung zum Landgerichtsdirektor am 1. Oktober 1950 auszugehen sei. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die entsprechende Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheides. Auf die Mitteilung dieser Behörde, sie betrachte die letztgenannte Eingabe als Neuantrag, nahm der Beschwerdeführer seine Klage zurück. Nunmehr lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Neuantrag, der zwar fristgerecht gestellt worden sei, als unzulässig ab, da in Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes ein Neuantrag nach Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides nur für den Fall zugelassen werde, daß dieser Bescheid auf Grund der vor Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften ergangen sei. Hier sei der Bescheid jedoch auf der Grundlage des Dritten Änderungsgesetzes erlassen worden. Im übrigen sei der Neuantrag auch unbegründet. Die hierauf erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Landgericht in Darmstadt durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Mai 1959 aus materiell-rechtlichen Gründen ab, wobei es die Zulässigkeit der Klage dahingestellt sein ließ.
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2. Mit Antrag vom 24. November 1961 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit vom 6. Mai 1934 bis zum 25. August 1940, die er aus Verfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbracht habe. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 4. Oktober 1962 ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der in § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGöD vorgeschriebenen, am 31. Dezember 1956 abgelaufenen Frist gestellt worden. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer den jetzt erhobenen Anspruch bereits in dem Verfahren geltend machen sollen, das zu dem Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Juni 1956 geführt habe, eventuell durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid, spätestens in dem durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Mai 1959 abgeschlossenen Verfahren.
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Auf die Klage des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Land Hessen zur Zahlung zusätzlicher Ruhegehaltsbezüge zu verurteilen, hob das Landgericht in Darmstadt durch Urteil vom 17. September 1963 den Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 1962 auf und wies den weitergehenden Klageantrag ab. Nach Unanfechtbarkeit eines Wiedergutmachungsbescheides sei ein Ergänzungsbescheid zulässig, durch den die Rechtslage des betreffenden Antragstellers verbessert werde. Derartige Fälle seien auch in der Praxis des Regierungspräsidenten in Darmstadt vorgekommen. Speziell auf nachträgliche Anträge gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BWGöD hätten die Bundesminister des Innern und der Justiz, die Hamburgische Personalverwaltung und das Bayerische Kultusministerium wiederholt zugunsten der Antragsteller entschieden; bei dem Bundesminister der Justiz gehöre eine sachliche Prüfung derartiger Anträge allgemein zur Verwaltungsübung. Zwar hatten die Antragsteller nicht einen Rechtsanspruch auf erneute Sachentscheidung; denn es stehe im Ermessen der Entschädigungsbehörde, eine neue günstigere Regelung zu treffen. Die Antragsteller könnten aber verlangen, daß die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch mache. Da hier der Regierungspräsident in Darmstadt die Ermessensprüfung bisher nicht vorgenommen habe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne daß in der Sache selbst entschieden werden könne. Für das Ergebnis der Ermessensprüfung könne im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz die Praxis der zuvor genannten Behörden von Bedeutung sein.
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3. Auf die Berufung des Landes Hessen wies das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit Urteil vom 26. Mai 1964 die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Über den Wiedergutmachungsanspruch des Beschwerdeführers sei durch den Bescheid vom 16. Juni 1956 abschließend und unanfechtbar entschieden worden; das gelte auch für den sich aus § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD ergebenden Gesichtspunkt einer erhöhten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Es stehe zwar im Ermessen der Entschädigungsbehörde, nach Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides höhere Leistungen als darin vorgesehen zu gewähren. Ein derartiger neuer Bescheid ergehe außerhalb des in den Gesetzen des Wiedergutmachungsrechts geregelten Verfahrens und gehöre nicht zu den nach den Bestimmungen dieses Rechtsgebiets anfechtbaren Entscheidungen. Aus der Tatsache, daß dieser Bescheid nicht anfechtbar sei, folge zwingend, daß auf dessen Erlaß kein Rechtsanspruch bestehen könne. Aus der Befugnis der Entschädigungsbehörde zum Erlaß einer Ermessensentscheidung könne nicht auf eine Rechtspflicht hierzu geschlossen werden; der Erlaß stehe im Belieben der Behörde. Eine von der Praxis des Landes Hessen abweichende Verwaltungsübung des Bundes oder anderer Länder sei unerheblich, da der Grundsatz gleichmäßiger Verwaltungsübung nur innerhalb eines Landes, wenn nicht gar nur innerhalb einer Behörde gelte. Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlaß einer Ermessensentscheidung nicht habe, bedürfe die Frage, ob etwa die Entschädigungsbehörde bereits ihr Ermessen ausgeübt habe, keiner abschließenden Erörterung. Schließlich läßt das Oberlandesgericht es dahingestellt, ob die Klage als unzulässig anzusehen sei.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 4. November 1964 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Dezember 1964 – zurück, da die Entscheidung des Berufungsgerichts keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Die Rücknahme fehlerhafter unanfechtbarer Wiedergutmachungsbescheide stehe im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde. Eine Klage wegen Ermessensmißbrauchs sei ausgeschlossen. Außerhalb des im Wiedergutmachungsverfahren vorgesehenen Klageweges könne nicht noch eine zusätzliche Klagemöglichkeit für diejenigen Fälle gegeben sein, in denen die Wiedergutmachungsbehörde es ablehne, ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufzurollen, da andernfalls die Vorschriften über Fristen für die Stellung von Anträgen und für die Beschreitung des Rechtsweges bedeutungslos würden. Eine derartige Klage stehe auch mit den Besonderheiten des Rechts der Wiedergutmachung, die mit besonderer Beschleunigung durchzuführen sei, nicht in Einklang, so daß die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die Behörden unter besonderen Voraussetzungen einen bindend gewordenen Verwaltungsakt durch einen neuen Bescheid ersetzen und dadurch den Rechtsweg eröffnen könnten, nicht zum Zuge kämen. Im übrigen könne in der Ablehnung, das Wiedergutmachungsverfahren wiederaufzunehmen, kein Ermessensmißbrauch gesehen werden.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer trägt in zwei am 12. und 15. Januar 1965 eingegangenen Schriftsätzen vor, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch als Sanktion für die Gewährleistung des Rechtsweges nach Art. 19 Abs. 4 GG zu verstehen sei, werde dadurch verletzt, daß der Bundesgerichtshof keinen Rechtsweg gegenüber der Entscheidung des Regierungspräsidenten in Darmstadt für gegeben halte. Dadurch werde ihm, dem Beschwerdeführer, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter genommen.
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Der Anspruch auf Justizgewährung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG begründet, der die Gleichheit des Rechtsschutzes gewährleiste. Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Rechtsschutzes gegenüber sog. Zweitbescheiden und wendet sich gegen den Hinweis in der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, eine gerichtliche Überprüfung von Zweitbescheiden sei wegen des im Wiedergutmachungsrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ausgeschlossen. Mit justizfreien Hoheitsakten, speziell mit Gnadenentscheidungen, die nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfaßt würden, hätten die leistungsversagenden Zweitbescheide keine Ähnlichkeit; es sei unerträglich, wenn das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main die Abänderung von unanfechtbaren Erstbescheiden in das Beliebender Entschädigungsbehörde stelle.
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2. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
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Die vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung sei zutreffend. Es sei nicht gerechtfertigt, einem Geschädigten außerhalb der im Wiedergutmachungsverfahren vorgesehenen Klagemöglichkeiten zustzlich noch ein Rechtsmittel für diejenigen Fälle zu eröffnen, in denen es die Wiedergutmachungsbehörde ablehne, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufzurollen. Die Eröffnung eines weiteren Rechtsweges lasse sich auch nicht aus dem besonderen Charakter des Wiedergutmachungsverfahrens rechtfertigen. Die Verfahrensvorschriften des Gesetzes trügen bereits den Bedürfnissen der Geschädigten weitestgehend Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme eine Aufhebung oder Ergänzung eines (teilweise) ablehnenden Wiedergutmachungsbescheides durch einen Zweitbescheid nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse nach Erlaß des Erstbescheides geändert hätten.
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Erhöhung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit rechtzeitig zu stellen und durch Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechtsschutzmittel dem zuständigen "gesetzlichen Richter" zu unterbreiten. Dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei genügt, wenn dem Betroffenen ein zuständiger Richter zur Verfügung stehe; einen Anspruch auf einen weiteren "gesetzlichen Richter" habe er nicht.
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Art. 19 Abs. 4 GG habe die Regelungen des Prozeßrechts hinsichtlich der bestehenden Fristen und Formen nicht eingeschränkt. Es bestehe kein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn der Betroffene eine Rechtsschutzmöglichkeit – wie hier – versäumt habe.
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3. Der Hessische Ministerpräsident hat sich für das Land Hessen der Stellungnahme des Bundesministers des Innern angeschlossen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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I.
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt: Zwar ist ein Verstoß hiergegen nicht nur durch Maßnahmen der Exekutive oder der Legislative, sondern auch durch Akte der Rechtsprechung möglich. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, welche richterlichen Handlungen ihrer Art nach geeignet sind, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu verletzen, insbesondere ob hierzu auch die Verweigerung des Rechtsweges gehören kann, da Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof jedenfalls nicht willkürlich eine Sachentscheidung abgelehnt haben. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine richterliche Maßnahme nur dann verletzt, wenn diese willkürlich ist (BVerfGE 3, 359 [364]; 19, 38 [42 f.]; 23, 288 [320]).
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II.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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1. Der Beschwerdeführer hat zwar erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch auf "das in Artikel 19 GG verbürgte Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz" gestützt. Aber schon in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung hat er vortragen lassen, daß mit der Verfassungsbeschwerde "die Eröffnung des Rechtsweges" erstrebt werde, und bei der Berufung auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat er einen Zusammenhang mit der "Gewährleistung des Rechtsweges nach Artikel 19 Abs. 4" gesehen. Bereits diesem Vorbringen kann entnommen werden, daß der Beschwerdeführer auch die Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt; dem behaupteten Verstoß liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, der auch für die übrigen Rügen vorgetragen worden ist. Damit ist den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]).
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2. Vorweg ist zu bemerken: Das Bundesverfassungsgericht hat im folgenden nur über den Fall einer Ablehnung des Zweitbescheides im Bereich des Wiedergutmachungsrechts zu entscheiden.
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3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerfGE 13, 132 [151]). Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung durch die Exekutive vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird; denn zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert.
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Das Oberlandesgericht hat die Existenz eines solchen Rechts verneint. Diese Ansicht verkennt jedoch den Begriff der "Rechte" in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, daß die Wiedergutmachungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung ermessensfehlerfrei entscheidet; diese Ermessensentscheidung kann nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden.
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a) Der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens ist hier von dem Bestand des – von dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof übereinstimmend angenommenen, ungeschriebenen – Rechtssatzes abhängig, daß es im Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde liegt, einen unanfechtbaren Bescheid zugunsten des Betroffenen abzuändern. Dieser Rechtssatz ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den ungeschriebenen Rechtssatz entwickelt, daß – abgesehen von Spezialregelungen – die Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit hat, Verwaltungsakte nach deren Unanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ergänzen. Hiervon geht – ebenso wie der Bundesgerichtshof in der hier angegriffenen Entscheidung – auch das Bundesverwaltungsgericht speziell für das Wiedergutmachungsrecht (BVerwG MDR 1969, S, 697 f.) sowie für andere Rechtsgebiete aus (vgl. BVerwGE 19, 153 [155] – Beamtenrecht –; BVerwGE 26, 153 [155] – Kriegsgefangenenentschädigungsrecht –; BVerwGE 28, 122[125] – Lastenausgleichsrecht –).
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bb) Die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gebotenen Beschränkungen des Ermessensspielraumes ergeben sich aus dem Sinn und Zweck des Wiedergutmachungsrechts und aus dem Willkürverbot.
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Das Wiedergutmachungsrecht wird von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundgedanken beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich für ein zugefügtes Staatsunrecht in Gestalt von gezielten, die Freiheit, die wirtschaftliche Existenz, die Gesundheit oder das Leben zerstörenden Massenverfolgungen zu schaffen. Daraus folgt nicht nur ein besonderes Bedürfnis für die Zulassung des Zweitbescheides, sondern insbesondere auch – neben anderen Erwägungen, die die Ermessensentscheidung beeinflussen können – die Pflicht der behördlichen Praxis, zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen. Dabei kommt im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht zu; das muß sich bei der Ausübung des Ermessens, ob in eine neue Sachprüfung eingetreten werden soll, zugunsten der Geschädigten auswirken. Bei dieser Ermessensentscheidung dürfen daher diejenigen Gesichtspunkte, die für den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung sprechen und die in einer gefestigten Praxis einer Zentralbehörde des Bundes entwickelt und von anderen Wiedergutmachungsbehörden aufgenommen worden sind, nicht außer acht gelassen werden. Dadurch wird die zuständige Wiedergutmachungsbehörde nicht gehindert, die besonderen Umstände des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen.
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b) Der Rechtssatz, daß es in dem – nach den oben unter a) bb) genannten Gesichtspunkten gebundenen – Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde liegt, einen unanfechtbaren Bescheid zugunsten des Betroffenen zu ergänzen, gewährt dem Betroffenen einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens.
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aa) Prinzipiell ist ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch heute anerkannt (vgl. z.B. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. II, 1967, Nr. 257 und BVerwGE 11, 95 [97 f.]; 19, 149 [150, 152]). Für die Unterscheidung zwischen geschützter Rechtsposition und bloßem Rechtsreflex kommt es darauf an, ob der betreffende Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (so auch die herrschende Ansicht: vgl. schon Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 42 ff.). Speziell der ungeschriebene Rechtssatz, es liege im Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde, einen unanfechtbaren fehlerhaften Bescheid zugunsten des Betroffenen abzuändern, hat evidentermaßen – ebenso wie die Leistungen zur Wiedergutmachung – einen Bezug zum allgemeinen Wohl und zum Individualinteresse, indem er der Korrektur des im regulären Verfahren ergangenen Erstbescheides dient. Die "korrigierende" Entscheidung vom Belieben der Behörde, wie es das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main in dem hier angegriffenen Urteil ausgedrückt hat, abhängig zu machen, verfehlt das verfassungsrechtlich geprägte Verhältnis des Einzelnen zum Staat.
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bb) Das Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch und damit die Rechtspflicht des Gerichts zur Nachprüfung, ob dieses Recht gewahrt ist, ergibt sich schon aus der Befugnis der Behörde zur Ermessensentscheidung; dieses Recht und die Nachprüfungspflicht sind nicht davon abhängig, ob ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in bestimmtem Sinne durch Anfechtung der Ermessensentscheidung geltend gemacht werden könnte. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Das gleiche gilt für die Auffassung des Gerichts, aus der Tatsache, daß die Ermessensentscheidung nicht anfechtbar sei, folge, daß ein Rechtsanspruch auf diese Entscheidung nicht bestehen könne. Das hier geschützte Recht ist nicht von der Gewährung einer Klagemöglichkeit in einem einfachen Gesetz abhängig; vielmehr eröffnet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG den Rechtsweg gegenüber der behaupteten Verletzung eines Rechts, auch wenn das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (vgl. Bachof, in: Gedächtnisschrift für W. Jellinek, S. 287 [300, 304]; Henke, Das subjektive öffentliche Recht, 1968, S. 57; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rdnr. 34 zu Art. 19 Abs. 4 [unter c]).
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cc) Gegen die Annahme eines Anspruchs des Betroffenen kann schließlich nicht eingewandt werden, es werde dadurch die vom Gesetzgeber vorgenommene und ihm zustehende Verteilung der Gewichte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit verändert.
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Der Bundesgerichtshof (außer der hier angegriffenen Entscheidung vgl. BGH RzW1961, S.185 Nr.33; RzW1967, S. 39 Nr. 34) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 24, 115 [118 f.]) verneinen – entgegen der herrschenden Lehre zum allgemeinen Verwaltungsrecht (vgl. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht..., Bd. II, Nr. 372; Bettermann, Zweitanfechtung nach verspäteter Erstanfechtung, JZ 1965, S. 265 [270]; H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., 1968, § 52 II c [S. 351]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf anderen Rechtsgebieten (BVerwGE 26, 153 [155] – Kriegsgefangenenentschädigungsrecht –; BVerwGE 28, 122 [128] – Lastenausgleichsrecht –) – ein Recht des Geschädigten auf die fehlerfreie Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde mit der
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Überlegung, daß es nicht in das System der Bestimmungen über die Fristen für die Wiedergutmachungsanträge und über die Unanfechtbarkeit der Wiedergutmachungsentscheidungen passe. Jedes Wiedergutmachungsverfahren könnte jederzeit neu aufgerollt werden; die Bindungswirkung der Bescheide wäre in das Belieben jedes Berechtigten gestellt.
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Die Befristung der Wiedergutmachungsanträge und die Unanfechtbarkeit der Wiedergutmachungsbescheide verwirklichen den Grundsatz der Rechtssicherheit insofern, als nach einer bestimmten Zeit und nach Abschluß des vorgesehenen Verfahrens Klarheit über die Möglichkeit der Geschädigten bestehen soll, Ansprüche auf Wiedergutmachung geltend zu machen. Jener Rechtssatz über das Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde zu nachträglicher Änderung schränkt bereits die in der Regelung über die Unanfechtbarkeit liegende Verwirklichung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ein, jedoch nur in einem begrenzten Maß. Begrenzt ist die Einschränkung, weil eine Änderung des Bescheides im Ermessen der Behörde steht und es bei dessen Ausübung nicht in jedem Fall zu einer erneuten Nachprüfung und zu einer neuen Sachentscheidung kommen mu\loch\af4\dbch\af31505\hich\f4ß.
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Die Annahme eines der Befugnis der Behörde entsprechenden Rechts des Betroffenen auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Behörde hat freilich die Konsequenz, daß trotz Unanfechtbarkeit des Erstbescheides noch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. Mit diesem gerichtlichen Verfahren kann aber nicht stärker in die Beständigkeit der ursprünglichen Entscheidung eingegriffen werden, als dies bereits durch die Änderungsbefugnis der Behörde geschieht. Denn in diesem Verfahren kann – gemäß der Abhängigkeit des Rechts des Betroffenen von der Befugnis der Behörde – nicht, wie der Bundesgerichtshof meint, das Wiedergutmachungsverfahren stets neu aufgerollt, sondern lediglich die Ausübung jener Befugnis der Behörde überprüft werden (vgl. Martens, Rechtsschutz gegen ablehnende Zweitbescheide, DVBl. 1963, S. 914 [915 f.]). Der entscheidende Schritt, mit dem in die Rechtssicherheit (zugunsten der Gerechtigkeit) eingebrochen wird, liegt somit in der Anerkennung der Befugnis der Behörde, in das Verfahren wieder einzutreten und den Erstbescheid zu ändern oder aufzuheben, nicht in der "Hinzufügung" eines (prozessualen) Rechts des Betroffenen, kraft dessen er eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessenausübung erreichen kann.
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4. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie etwa der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (BVerfGE 9, 194 [199 f.]; 10, 264 [267 f.]). Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (BVerfGE 22,49 [81 f.]).
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Der Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Juni 1956 war unanfechtbar geworden, als der Beschwerdeführer seine auf Ergänzung dieses Bescheides gerichtete Klage zurückgenommen hatte. Die Vorschriften über die Unanfechtbarkeit eines Wiedergutmachungsbescheides mit der Folge, daß sich der Geschädigte nicht mehr gegen die in dem Bescheid getroffene Regelung vor Gericht wenden kann, stellen eine nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässige Beschränkung des Rechtsweges dar. Auch das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1961 vorgebrachte Begehren, der Zuerkennung des Ruhegehalts eine unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen, war, obwohl es im ursprünglichen Wiedergutmachungsantrag nicht ausdrücklich formuliert war, bereits Gegenstand des Bescheides vom 16. Juni 1956, da Wiedergutmachungsanträge grundsätzlich dahin auszulegen sind, daß Wiedergutmachung nach den dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften beantragt wird (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., 1960, Rdnr. 3 zu § 26 BWGöD).
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Mit dem Antrag vom 24. November 1961 macht aber der Beschwerdeführer darüber hinaus den oben unter 3. behandelten Anspruch gegenüber der Wiedergutmachungsbehörde geltend, die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung, nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erneut in eine Sachbehandlung einzutreten, fehlerfrei zu treffen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, zu prüfen, ob der Regierungspräsident in Darmstadt dieses Recht verletzt hat. Hiergegen kann die Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides vom 16. Juni 1956 als Grund für den Ausschluß des Rechtsweges nicht eingewandt werden. Denn über den genannten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens hat – anders als über das im ursprünglichen Wiedergutmachungsantrag enthaltene Begehren – die Behörde noch nicht unanfechtbar entschieden. Der Ermessensanspruch hat gerade zur Voraussetzung, daß bereits ein Wiedergutmachungsbescheid unanfechtbar geworden ist; er kann erst nach dem Eintritt dieses Ereignisses geltend gemacht und möglicherweise von der Behörde verletzt werden, so daß dem Verlangen nach Rechtsschutz gegenüber einer derartigen Verletzung die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Wiedergutmachungsbescheides nicht entgegenstehen kann. Die Verneinung einer Klagemöglichkeit würde hier zur Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes führen.
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5. Das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main ist demnach wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sache ist an dieses Gericht zurückzuverweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klagemöglichkeit gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Oktober 1962 aus § 26 Abs. 4 BWGöD ergibt, oder ob der Rechtsweg durch Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG eröffnet wird. Im Fall der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 4 BWGöD ist hier, da es sich um einen Anspruch gegen das Land Hessen handelt, auf Grund des dortigen Sonderrechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gegeben (vgl. BGH RzW 1957, S. 295 Nr. 49; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 26 BWGöD). Ist der subsidiäre ordentliche Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG eröffnet, so ist das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz als das sachnächste ebenfalls zugrunde zu legen.
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III.
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Die Entscheidung ist mit 5 gegen 2 Stimmen ergangen.
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