1. Nach einem hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts der leitenden Krankenhausärzte können die Einkünfte der Chefärzte aus ihrer den Krankenhausbereich und die Dienststellung berührenden Betätigung in besonderen Einstellungsvereinbarungen und durch besondere Zusicherungen rechtsverbindlich geregelt werden, soweit es an entgegenstehenden, mit Art. 33 Abs. 5 GG übereinstimmenden, speziellen Rechtsvorschriften fehlt.
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2. Die in Berufungsvereinbarungen enthaltene Zusicherung von Liquidationsrechten begründet, auch wenn keine ausdrücklichen Änderungsvorbehalte aufgenommen wurden, keinen absoluten Besitzstandsschutz. Der Gesetzgeber kann im Zuge der Krankenhausreform auch in diese Rechtspositionen eingreifen, wenn sich seine Ziele -- im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit -- nur auf diese Weise verwirklichen lassen, und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachtet.
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des Zweiten Senats vom 7. November 1979
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-- 2 BvR 513, 558/74 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.-4. der Professoren Dres. med. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Hess, Haedenkampstraße 3, Köln 41 -- 2 BvR 513/74 --; 5.-11. der Chefärzte Dres. med. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Baur, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf 30 -- 2 BvR 558/74 -- gegen § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 21 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -- KRG --) vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199), geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Krankenhausreformgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69).
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Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Mit ihren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer, beamtete leitende Krankenhausärzte, dagegen, daß bei der gesetzlichen Neuordnung des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz eine finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an ihren Liquidationseinnahmen angeordnet, die Krankenhausleistungen "entkoppelt" und die Amtszeit des Ärztlichen Direktors befristet wurden; sie meinen, daß sich der Gesetzgeber zu Unrecht über die mit ihnen getroffenen Berufungsvereinbarungen hinweggesetzt habe.
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I.
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1. Durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) wurde dem Bund in Art. 74 Nr. 19a GG die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze übertragen. Am 29. Juni 1972 erließ der Bund das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BGBl. I S. 1009) -- im folgenden: Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) --. Zweck des Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (§ 1 KHG). Das Gesetz enthält besondere Rechtsgrundlagen für die öffentliche Förderung der Krankenhäuser und regelt für diesen Bereich das Nähere der Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG.
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Nach § 16 KHG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften über die Pflegesätze der Krankenhäuser erlassen. § 17 KHG stellt Grundsätze für die Pflegesatzregelung auf; § 18 KHG enthält Einzelheiten des Festsetzungsverfahrens. Zum Abschluß seiner Beratungen brachte der Deutsche Bundestag in einer Entschließung vom 1. März 1972 zum Ausdruck, daß die Unterbringung der Patienten in einem Ein- oder Zweibettzimmer nicht grundsätzlich mit einem gesonderten Behandlungsvertrag zwischen Patienten und einzelnen Ärzten gekoppelt sein sollte.
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Am 25. April 1973 erging eine auf § 16 KHG gestützte Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BGBl. I S. 333, berichtigt S. 419) -- im folgenden: Bundespflegesatzverordnung (BPflV) --. § 6 der Verordnung, der am 1. Januar 1974 in Kraft trat, lautet:
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Sonstige gesondert berechenbare Leistungen
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Neben dem allgemeinen oder besonderen Pflegesatz (§§ 3 und 4) und den Leistungen nach § 5 dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet werden. Die gesonderte Berechnung ist nur bei Leistungen, die der zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind, zulässig, wenn die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist und die allgemeinen Krankenhausleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige gesondert berechenbare Leistungen abhängig gemacht werden. Sofern ärztliche Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten werden, kann die Wahl des Patienten nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden. Die Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor dem 1. Juli 1972 geschlossen hat, bleibt unberührt.
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2. Das Landesgesetz zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz) vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199), geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Krankenhausreformgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69) -- im folgenden: Krankenhausreformgesetz (KRG) --, regelt ergänzend zum Krankenhausfinanzierungsgesetz die Förderung der Krankenhäuser im Landesbereich. Gleichzeitig wird das Krankenhauswesen in diesem Bundesland hinsichtlich der inneren Struktur und der Organisation, der Betriebsführung und der Leistungen der Krankenhäuser neu geordnet. Das Gesetz erfaßt solche Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie außerdem die Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen, soweit sie der Versorgung von Kranken dienen (§ 5 Satz 1 KRG).
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Die Krankenhäuser sind nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachabteilungen zu gliedern, denen leitende Ärzte der Fachabteilungen (Fachabteilungsleiter) vorstehen. Es werden Gremien gebildet (Direktorium, Ärztlicher Vorstand, Krankenhauskonferenz), die an der Krankenhausbetriebsführung beteiligt sind. Zur Bestellung und Amtszeit des Ärztlichen Direktors sieht § 9 KRG in seiner jetzt geltenden Fassung vor:
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Ärztlicher Direktor
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(1) Zum Ärztlichen Direktor und zu dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ärztlichen Vorstandes (§ 12) hauptamtliche Fachabteilungsleiter vom Krankenhausträger auf die Dauer von vier Jahren berufen. Der Krankenhausträger kann von dem Vorschlag aus wichtigem Grund abweichen. (2) Der Krankenhausträger hat bei der Bestellung der Fachabteilungsleiter sicherzustellen, daß sich Fachabteilungsleiter in genügender Zahl verpflichten, das Amt des Ärztlichen Direktors anzunehmen. Die Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor dem 13. Juni 1973 geschlossen hat, bleibt unberührt; der Krankenhausträger hat die rechtliche Möglichkeit einer Anpassung dieser Verträge an die neue Rechtslage auszuschöpfen. (3) ... | |
Der Ärztliche Direktor führt den Vorsitz im Ärztlichen Vorstand, der sich aus den hauptamtlichen Fachabteilungsleitern und einer gleichen Anzahl anderer Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) zusammensetzt. Er vertritt dieses Gremium im Direktorium, dem außer ihm der Verwaltungsdirektor und die Leitende Pflegekraft angehören.
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Daneben enthält das Krankenhausreformgesetz Vorschriften über die Krankenhausleistungen (§ 18 KRG) und verlangt in diesem Zusammenhang die Auflösung der Privatstationen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KRG). § 18 KRG lautet:
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Krankenhausleistungen
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(1) Jeder Patient hat im Krankenhaus das Recht auf eine der Art und Schwere seiner Erkrankung entsprechende Leistung. Sie umfaßt ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft und Nebenleistungen. (2) Die Unterkunft kann vom Krankenhaus gegen gesonderte Berechnung als Wahlleistung angeboten werden, soweit sie über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgeht. (3) Die der Art und Schwere der Erkrankung entsprechenden ärztlichen Leistungen können insgesamt auch auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages des Patienten mit den liquidationsberechtigten Ärzten im Krankenhaus als Wahlleistungen in Anspruch genommen werden. Die Patienten sind vom Krankenhausträger in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, daß die ärztlichen Leistungen nur insgesamt als Wahlleistungen gewährt werden können. (4) Die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 darf durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht beeinträchtigt werden. Unterkunft und ärztliche Leistungen müssen als Wahlleistungen unabhängig voneinander gewährt werden. Die Patienten können Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Wahlleistungen während des Krankenhausaufenthaltes nach Maßgabe der Aufnahmebestimmungen des Krankenhauses ändern. | |
§ 20 Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter | |
(1) Der Krankenhausträger hat bei der Einstellung sicherzustellen, daß die liquidationsberechtigten Ärzte von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen. Die Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor dem 13. Juni 1973 geschlossen hat, bleibt unberührt; der Krankenhausträger hat die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung dieser Verträge an die neue Rechtslage auszuschöpfen. Beamtete Ärzte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen. (2) Nebentätigkeiten sind für die Ärzte des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 368 n Abs. 2 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind Beträge nicht abzuführen; soweit ärztliche Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt. (3) Der von den liquidationsberechtigten Ärzten abzuführende Betrag wird auf der Grundlage ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus den gesonderten Behandlungsverträgen im stationären Bereich und aus der ambulanten Tätigkeit errechnet. Davon ist ein Freibetrag in Höhe ihres jeweiligen Bruttojahresgehalts abzusetzen. Ferner sind die Kosten abzusetzen, die dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Personal und Sachen erstattet werden müssen; soweit Personal und Sachen des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen worden sind, können nach Art und Umfang vergleichbare Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit erforderlich waren, abgesetzt werden. Das Krankenhaus darf die Kosten nach Satz 3 nur in Höhe seiner Selbstkosten verlangen. (4) Von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag ist ein Vom-Hundert-Satz abzuführen. Der Vom-Hundert-Satz beträgt bis zu 10 000,-- DM; 5 v.H. bis zu 20 000,-- DM; 10 v.H. bis zu 30 000,-- DM; 15 v.H. bis zu 40 000,-- DM; 20 v.H. bis zu 50 000,-- DM; 25 v.H. bis zu 60 000,-- DM; 30 v.H. bis zu 70 000,-- DM; 35 v.H. bis zu 80 000,-- DM; 40 v.H. bis zu 90 000,-- DM; 45 v.H. über 90 000,-- DM; 50 v.H. Die Abführung nach einem höheren Vom-Hundert-Satz gemäß der vorstehenden Tabelle darf nicht dazu führen, daß dem Arzt ein geringerer Betrag verbleibt als bei Anwendung eines niedrigeren Vom-Hundert-Satzes. Der an das Krankenhaus einschließlich der Kosten nach Absatz 3 Satz 3 abzuführende Betrag darf 50 v.H. der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nicht überschreiten. Das Krankenhaus zieht die abzuführenden Beträge ein. (5) Die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihre Einnahmen aus Nebentätigkeit dem Ärztlichen Vorstand unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Endbetrages; als Maßstab kann der Gesamtbetrag des vorausgegangenen Jahres herangezogen werden. | |
§ 21 Verteilung der abzuführenden Beträge | |
(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter entscheidet der Ärztliche Vorstand. An den Beratungen hierüber nimmt ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Der Ärztliche Vorstand hat bei der Verteilung Leistung, Verantwortung, Facharzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Mißverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entstehen, kann der Ärztliche Vorstand beschließen, daß Teile der Abgaben an die liquidationsberechtigten Ärzte zurückfließen. Ärztliche Mitarbeiter liquidationsberechtigter Ärzte, die auf Grund bestehender Regelungen keine Beträge abführen müssen (§ 20 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Der Ärztliche Vorstand kann beschließen, daß die Mittel getrennt nach Fachabteilungen oder nach Fachbereichen angesammelt und verteilt werden. (2) Kommt über die Verteilung der angesammelten Mittel eine Entscheidung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des Ärztlichen Vorstandes eine von der Landesärztekammer eingesetzte Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen. Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von jedem Arzt des Krankenhauses angerufen werden, soweit er betroffen ist. (3) Das Krankenhaus verteilt die abgeführten Beträge entsprechend der Entscheidung des Ärztlichen Vorstandes oder der Schiedsstelle an die ärztlichen Mitarbeiter. Verwaltungskosten sind aus den abgeführten Beträgen zu bestreiten. | |
Für Ärzte im Hochschulbereich und Belegärzte bestehen Sonderregelungen.
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3. § 9 KRG ist am 1. Oktober 1973, die §§ 18 bis 21 KRG sind am 14. Juli 1973 in Kraft getreten (§ 35 KRG in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 der Verfassung von Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 -- VOBl. S. 209 --, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 -- GVBl. S. 49 --). Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Normenkontrollverfahren nach Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung durch Urteil vom 9. Dezember 1974 -- VGH 2/73 -- u. a. entschieden, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 KRG a. F. -- soweit Gemeinden und Gemeindeverbände betroffen werden -- der Landesverfassung widersprach. Seit dem 25. Februar 1975 gilt das Gesetz in der hier wiedergegebenen Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Krankenhausreformgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69).
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II.
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1. Die Beschwerdeführer sind beamtete leitende Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz. Nach § 20 in Verbindung mit Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) können sie aus den BesGr. A 14, A 15 oder A 16 besoldet werden.
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a) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) wurden vor 1967 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Chefarzt ernannt. Ihrer Berufung lagen Stellenausschreibungen zugrunde, in denen darauf hingewiesen wurde, daß die Vergütung dem Gehalt eines Medizinalrats bzw. Obermedizinalrats entspricht und daß danebenfreies Liquidationsrecht für Patienten der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe der bereits am Hause bestehenden Verträge gewährt werde. Nebentätigkeiten,wie ambulante Praxis im Hause, Konsiliartätigkeit und Gutachtertätigkeit, seien erlaubt, soweit die Haupttätigkeit als Abteilungsarzt hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 4), der 1957 unter entsprechenden Voraussetzungen eingestellt und seither ebenso behandelt wurde, hatten die Beschwerdeführer bei ihrer Einstellung zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Ludwigshafen getroffen, die die Regelung der Chefarztabgabe und das dabei zu beobachtende Verfahren zum Gegenstand hatte, gleichzeitig aber das schon in der Stellenausschreibung zugesicherte Liquidationsrecht für die Untersuchung und Behandlung der Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse bestätigte und die Durchführung von Privatsprechstunden im Krankenhaus gestattete. Für die Inanspruchnahme des Personals und der Einrichtungen des Krankenhauses hatten die Beschwerdeführer danach eine Abgabe an das Krankenhaus zu leisten, die bei stationären Patienten 30 % und bei ambulanten Patienten 5 % ihrer Bruttoeinnahmen betrug.
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b) Die Beschwerdeführer zu 5) bis 11) wurden ebenfalls vor dem 1. Juli 1972 als Chefärzte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In den Einstellungsvereinbarungen wurden der Aufgabenkreis und die daraus folgenden Pflichten des Chefarztes (Behandlungspflicht für alle Patienten des Fachbereichs, Aufsichtspflicht etc.) festgelegt. In diesem Zusammenhang gestattete der Landkreis Germersheim den Beschwerdeführern als Nebentätigkeiten fachärztliche Sprechstunden für ambulante Kranke im Krankenhaus, die Gutachter- und die Konsiliartätigkeit. Ausdrücklich wurde bestimmt, daß der Umfang der Nebentätigkeit die Erfüllung der Pflichten im Hauptamt nicht beeinträchtigen darf.
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Neben der Besoldungsregelung hinsichtlich des "Hauptamts" und in unmittelbarer Anknüpfung daran wurde den Beschwerdeführern das Recht zur Eigenliquidation bei Patienten der 1., 2. und 3. Klasse eingeräumt, bei dessen Ausübung auf die Eigenart des Krankenhauses als gemeinnütziger Anstalt und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten Rücksicht genommen werden müsse. Das Liquidationsrecht wurde auf die ambulante Tätigkeit in der Sprechstunde einschließlich der Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung nach § 368 a Abs. 8 RVO erstreckt. Von ihren Liquidationsbezügen hatten die Beschwerdeführer, wenn ihre Gesamtbruttoeinnahmen 20 000,-- DM überstiegen, dem Landkreis als Krankenhausträger für die Benutzung von Räumen, Einrichtungen und Personal des Krankenhauses bestimmte Prozentsätze zu überlassen, und zwar von den Liquidationseinnahmen im stationären Bereich 25 %, aus ambulanter Behandlung 10%. Die Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit blieben den Beschwerdeführern "ungekürzt, um sie zur Verbesserung der Einkünfte des nachgeordneten ärztlichen Personals verwenden zu können". Der Krankenhausträger behielt sich jedoch vor, die Einbeziehung dieser Einnahmen in die Chefarztabgabe zu überprüfen und neu zu regeln, falls der Umfang der Gutachtertätigkeit und die damit wachsende Inanspruchnahme der "Institution Krankenhaus" dies angezeigt erscheinen lassen. Schließlich wurde in den Vereinbarungen den Beschwerdeführern auch auferlegt, für die dienstliche Tätigkeit, die das Liquidationsrecht auslöst, den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu führen. Zuletzt behielt sich der Landkreis auch das Recht vor, die Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Beschwerdeführern zu ändern, "wenn
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a) durch Verhandlungen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Chefärzteverband Richtlinien für Chefärzteverträge zustande kommen, die gemeinsam zur Annahme empfohlen werden und die in wesentlichen Punkten von dieser Vereinbarung abweichen; b) durch künftige gesetzliche Vorschriften sich eine Änderung dieser Vereinbarung als notwendig erweisen sollte; c) durch die künftige Entwicklung des Hauses sich eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse ergeben würde." | |
c) Den Beschwerdeführern zu 5) und 8) wurden in den angeführten Vereinbarungen ferner die Aufgaben des Leiters der Kreiskrankenhäuser Germersheim und Kandel übertragen. Danach unterstanden ihnen die medizinisch-hygienischen Angelegenheiten des Krankenhauses. Sie führten insoweit die Aufsicht über den ärztlichen, den medizinisch-technischen und den pflegerischen Dienst.
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2. Die Beschwerdeführer halten § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 3 KRG für verfassungswidrig. Mit ihren unmittelbar gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG sowie -- nur die Beschwerdeführer zu 5) bis 11) -- aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) begehren "hilfsweise" die Feststellung, die angefochtenen Bestimmungen verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie sich ausschließlich an die Krankenhausträger richteten und von diesen gegenüber den beamteten Chefärzten nur nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen oder gegebenen Zusicherungen durchgesetzt werden könnten. Die Beschwerdeführer zu 5) bis 11) machen "hilfsweise" die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 21 KRG geltend.
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Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer im wesentlichen übereinstimmend aus:
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a) Sie seien von den angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Soweit das nicht aus dem Gesetz folge, ergebe es sich aus den Erlassen des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 13. Juli 1973 und 27. September 1973, die die unmittelbare Auswirkung des Krankenhausreformgesetzes auf die Rechte und Pflichten der leitenden Krankenhausärzte im Beamtenverhältnis bekräftigt hätten.
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b) § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 3 KRG versagten den beamteten Chefärzten einen Bestandsschutz für die zwischen ihnen und den Krankenhausträgern geschlossenen Einstellungsvereinbarungen, den das Gesetz ausdrücklich und stillschweigend den Einstellungsverträgen ihrer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kollegen zubillige. Dadurch würden die beamteten und teilweise dienstälteren liquidationsberechtigten Ärzte willkürlich schlechter gestellt im Vergleich zu den angestellten Chefärzten, deren Privatstationen mit gekoppelter Liquidationsberechtigung nach § 6 Satz 5 BPflV erhalten blieben und die bei entgegenstehenden Vereinbarungen nicht zur finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter herangezogen würden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KRG). Die Unterschiede des Beamten- und des Angestelltenverhältnisses könnten diese ungleiche Behandlung nicht rechtfertigen. Die Berufung der Chefärzte in das Beamtenverhältnis sei nur geschichtlich zu begründen und nicht mit der Verleihung hoheitlicher Aufgaben verbunden. Zudem handele es sich um ein atypisches Beamtenverhältnis, dessen inhaltliche Ausgestaltung durch Einstellungsvereinbarungen und -zusicherungen mit der Rechtsstellung anderer Beamter nicht vergleichbar sei. Abgesehen von der formalen Unterscheidung in der Art der Anstellung entsprächen sich die Rechte und Pflichten im Krankenhaus. Die Liquidationsberechtigung habe für beide Gruppen den Zweck, qualifizierte Krankenhausärzte zu gewinnen und ihnen eine dauerhafte, ihrer verantwortlichen Stellung angemessene Existenzsicherung zu bieten, die die öffentlichrechtlichen Krankenhausträger den Chefärzten aus eigener Kraft nicht gewähren könnten. Daher hätten die 1957 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der leitenden Krankenhausärzte vereinbarten Chefarztvertragsgrundsätze gleichermaßen für beamtete und angestellte leitende Krankenhausärzte gegolten.
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c) Die Entkoppelung der zur Liquidation berechtigenden Behandlung von der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer der bisherigen 1. und 2. Pflegeklasse und die gesetzliche Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter griffen in bestehende Vereinbarungen der Beschwerdeführer mit den jeweiligen Krankenhausträgern ein und verstießen damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die beamteten Chefärzte hätten durch öffentlich-rechtliche Verträge Rechtsstellungen erworben, die der Eigentumsgarantie unterlagen und nicht entschädigungslos entzogen werden könnten. Trotzdem werde ihr Liquidationsrecht verkürzt; es könne nicht mehr gegenüber allen in Ein- und Zweibettzimmern stationär behandelten Patienten ausgeübt werden, da diese Patienten nunmehr die Unterkunft unabhängig von dem Abschluß eines Behandlungsvertrags mit dem liquidationsberechtigten Arzt als Wahlleistung in Anspruch nehmen könnten. Bei Verträgen mit angestellten leitenden Ärzten gebe § 6 Satz 5 BPflV den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes den Vorrang gegenüber einer sofortigen Einführung der Entkoppelung. Das zuständige Landesministerium habe der Anwendung dieser Vorschrift auf Einstellungsvereinbarungen der im Beamtenverhältnis stehenden Chefärzte widersprochen.
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Durch die Abführung von Liquidationseinnahmen an den zentralen Mitarbeiterpool würden private Einkünfte der leitenden Ärzte an alle am Krankenhaus tätigen Ärzte verteilt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich im Liquidationsbereich mitgearbeitet hätten. Selbst wenn der Gesetzgeber die Krankenhausträger verpflichten könne, seine Ziele in Zukunft bei Neueinstellungen liquidationsberechtigter Ärzte zu beachten und nur noch Vereinbarungen mit diesem Inhalt abzuschließen, sei er nicht zum Eingriff in bestehende schutzwürdige, Vermögenswerte Rechte befugt, solange nicht die Krankenhausträger die zur Ausübung des Liquidationsrechts erteilten Genehmigungen wirksam widerriefen. Auch unter dem Gesichtspunkt der sog. unechten Rückwirkung des Gesetzes habe der Vertrauensschutz Vorrang.
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d) Die Abführungspflicht sei zudem mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Es widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß den beamteten leitenden Krankenhausärzten über das Entgelt für die Inanspruchnahme des Personals, des Materials und der Einrichtungen des Dienstherrn hinaus eine im Beamtenrecht unbekannte Abgabe auferlegt werde und zwar unabhängig davon, ob der beamtete Arzt die liquidationsberechtigten Tätigkeiten allein oder unter Mithilfe anderer Ärzte ausübe. Eine solche Erweiterung bestehender beamtenrechtlicher Pflichten verstoße zugleich gegen das Rechtsstaatsprinzip.
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e) § 20 Abs. 1 Satz 3 KRG enthalte ferner eine nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Einschränkung der Berufsausübung. Angesichts der in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltenen und praktizierten Standespflicht, diejenigen Krankenhausärzte an den Liquidationseinnahmen zu beteiligen, die im Liquidationsbereich mitarbeiteten, stehe die gesetzliche Verpflichtung zur Abführung wesentlicher Teile der Liquidationseinnahmen an einen Mitarbeiterpool nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang.
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f) Soweit § 20 Abs. 2 Satz 1 KRG die Honorare aus der kassenärztlichen Versorgung einbeziehe, verstoße das Gesetz gegen das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegen das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. § 20 Abs. 4 KRG sei wegen der schematischen Regelung des Umfangs der Mitarbeiterbeteiligung mit dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz unvereinbar, daß dem Beamten ein überwiegender Teil des aus seiner Nebentätigkeit gezogenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben müsse; diesen Nutzen erziele der leitende Arzt aufgrund seines überdurchschnittlichen, zeitlich nicht begrenzten Einsatzes und seines persönlichen Ansehens. § 20 Abs. 5 KRG verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil das Beamtenrecht seit alters her bezüglich der Nebentätigkeit nur eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Dienstherrnkenne. § 21 KRG entziehe den liquidationsberechtigten Ärzten die Verfügungsgewalt über ihre privaten Einkünfte selbst in der Form einer maßgebenden Mitbestimmung darüber, wie die Verteilung vorgenommen werde, und sei daher mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
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g) Die Beschwerdeführer zu 5) und 8) wenden sich zusätzlich gegen § 9 Abs. 1 KRG. Sie sind der Auffassung, die Vorschrift verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Nach Ablauf von vier Jahren seien sie dem Verlust des jetzigen Amtes des Ärztlichen Direktors ausgesetzt, das ihnen auf Lebenszeit übertragen worden sei. Nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums könne einem Beamten gegen seinen Willen ein Amt nicht entzogen werden, das aufgrund der damit verbundenen Leitungsfunktionen zugleich auch subjektive Rechte des Beamten gegen seinen Dienstherrn begründe, soweit die Übertragung des Amtes im Rahmen verbindlicher Vereinbarungen erfolge. § 9 Abs. 2 Satz 2 KRG beschränke den Besitzstandsschutz jedoch auf privatrechtliche Chefarztverträge.
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3. Zur Unterstützung ihrer Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) ein Gutachten von Professor Dr. Günther Küchenhoff zu Rechtsstellung beamteter Krankenhausärzte im Strukturwandel der Krankenhäuser vorgelegt.
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III.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Landtag und die Landesregierung Rheinland-Pfalz Stellung genommen. Außerdem wurden die Bundesärztekammer, der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V., der Marburger Bund (Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V.) und der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V. gehört. Zur Frage, ob § 6 Satz 3 bis 5 BPflV in § 16 KHG eine ausreichende Rechtsgrundlage finden, hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung geäußert.
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1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet:
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Die Neuregelung des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz solle die ärztliche Versorgung entscheidend verbessern. Das Gesetz sei allein an den Erfordernissen des Gemeinwohls ausgerichtet. Ihm diene sowohl die Entkoppelung zwischen ärztlicher Leistung und Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wie die gesetzliche Neugestaltung des Liquidationsrechts, die jetzt auch die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Nebeneinnahmen der liquidationsberechtigten Ärzte einschließe. Die Einräumung des Liquidationsrechts, die sich beamtenrechtlich als Genehmigung einer Nebentätigkeit darstelle, habe den Beschwerdeführern weder gegenüber ihren Dienstherren noch gegenüber dem Gesetzgeber eine unantastbare Rechtsposition verliehen. Nebentätigkeitsgenehmigungen seien widerruflich. Der Dienstherr sei daher nicht auf Dauer an organisations- und dienstrechtliche Vereinbarungen gebunden, die die Behandlung der selbstzahlenden Patienten einzelner Pflegeklassen als Nebentätigkeit mit besonderer Vergütung neben den Aufgaben des Hauptamtes des Chefarztes ermöglichten.
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Art. 14 GG scheide als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab aus. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der beamteten Krankenhausärzte hätten in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung erfahren. Darunter falle auch die zusätzliche Vergütung der Beschwerdeführer, die in der Einräumung des Liquidationsrechts bestehe und ihnen aus dem Beamtenverhältnis neben dem Besoldungsanspruch für ihr Hauptamt zustehe. Beides bilde den einheitlichen Besoldungs- oder Vergütungsanspruch des beamteten liquidationsberechtigten Arztes, dessen Höhe gesetzlichen Änderungen unterworfen sei. Die gesetzliche Neuregelung des Liquidationsrechts sei ein Versuch, für das Beamtenverhältnis aller Krankenhausärzte eine angemessene Rechtsform zu finden. Das Krankenhausreformgesetz stelle einerseits in § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 klar, welche ärztlichen Leistungen zu der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte gehörten. Es treffe damit eine generelle Entscheidung für die bei der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung notwendige Abwägung zwischen Art. 2 GG, aus dem sich ein Anspruch auf Ausübung der Nebentätigkeit ergebe, und Art. 33 Abs. 5 GG, der auf die notwendige Begrenzung zur Wahrung dienstlicher Interessen hinweise. Andererseits folge aus Art. 33 Abs. 5 GG die Pflicht, die private Dotation der ärztlichen Mitarbeiter durch eine gesetzliche Regelung abzulösen und damit den nicht liquidationsberechtigten Ärzten ein angemessenes und leistungsgerechtes Einkommen zu gewähren.
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Der Gesetzgeber habe die erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nur den Reformzielen angepaßt und damit in ausreichendem Maße auf sie Rücksicht genommen. Die Abschöpfung von Nebentätigkeitsvergütungen sei grundsätzlich zulässig. Die Abführungspflicht des § 20 KRG zeige die Grenze auf, von der ab die Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes geleistet werde. Die Heranziehung der ärztlichen Mitarbeiter im Liquidationsbereich und die Entlastung durch diese Ärzte im hauptamtlichen Pflichtenkreis stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Höhe der Nebeneinnahmen. Daher sei es gerechtfertigt, die Liquidationseinnahmen aus der ambulanten Tätigkeit einzubeziehen und den Abführungssatz mit der Höhe der Einkünfte progressiv ansteigen zu lassen. Darüber hinaus stelle sich die Abführungspflicht als ein Sonderfall der Verpflichtung dar, ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn zu entrichten; das zeige sich auch in § 20 Abs. 5 KRG, der von der herkömmlichen Verpflichtung des Beamten, seine Nebeneinnahmen offenzulegen, nicht abweiche. § 21 KRG verhindere im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der Bediensteten eine außerdienstliche Einflußnahme der leitenden Krankenhausärzte auf den nachgeordneten ärztlichen Dienst. Die gesetzlichen Verteilungskriterien sicherten eine gerechte Verteilung.
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§ 18 Abs. 4 Satz 2 KRG diene der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips. Die Entkoppelung solle im Interesse wirtschaftlich schwächerer Patienten soziale Ungerechtigkeiten abbauen. Sie bringe den liquidationsberechtigten Ärzten kaum finanzielle Nachteile.
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Wegen der unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse habe der Gesetzgeber die Abführungspflicht nicht gegenüber allen vorhandenen Chefärzten durchsetzen können. Während er zur Regelung der Rechtsverhältnisse der beamteten Ärzte befugt sei, fehle es an einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Landes gegenüber privatrechtlich angestellten Ärzten. Ein Eingriff in ihre Rechtsverhältnisse hätte eine Enteignungsentschädigung ausgelöst. Die Einräumung des Liquidationsrechts in einem privatrechtlichen, auf der rechtlichen Gleichordnung der Vertragspartner aufbauenden Vertrag müsse anders als in dem beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis als eine gesicherte Rechtsposition im Sinne der Eigentumsgarantie angesehen werden. § 20 Abs. 1 Satz 2 KRG enthalte daher nur einen Hinweis auf die Fortgeltung des privatrechtlichen Vertragsrechts. Ähnlich verhalte es sich mit § 6 Satz 5 BPflV, der die Verträge der im Angestelltenverhältnis stehenden Krankenhausärzte betreffe. Die Herausnahme auch der beamteten Chefärzte hätte dagegen die Verwirklichung wesentlicher Teile der Krankenhausreform auf Jahre hinaus verzögert. Das aber wäre mit den Zielen dieser Reform und der ihr zugrundeliegenden Verpflichtung, die krankenhausärztliche Versorgung der Patienten alsbald durchgreifend zu verbessern, nicht in Einklang zu bringen.
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Art. 12 Abs. 1 GG scheide als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für beamtenrechtliche Nebentätigkeitsbestimmungen aus. Das Rechtsstaatsprinzip stehe einer Änderung dieser Vorschriften nicht entgegen. Gegenüber einer unechten Rückwirkung könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Entkoppelung und Mitarbeiterbeteiligung seien nach der Bundesgesetzgebung zum Krankenhauswesen abzusehen gewesen. Schließlich müsse der Vertrauensschutz der Ärzte angesichts der Bedeutung des sozialpolitischen Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit zurücktreten.
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§ 9 Abs. 1 KRG beeinträchtige den Grundsatz der lebenslangen Einstellung der beamteten Ärzte nicht. Soweit die Stellung des Ärztlichen Direktors durch die Begrenzung der Berufung auf vier Jahre eine gewisse Einbuße erfahre, stehe diese mit seiner Berufsausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit nicht in Widerspruch und mindere die soziale Bedeutung seines Amtes nicht wesentlich.
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2. Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat das Ministerium der Justiz Stellung genommen. Es hält die angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß:
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Das Liquidationsrecht beruhe allein auf den Beamtenverhältnissen der Beschwerdeführer. Die Befugnis beamteter liquidationsberechtigter Chefärzte, selbstzahlende Patienten mit dem Personal und dem Material ihres Dienstherrn in dessen Einrichtungen zu behandeln, sei als genehmigte Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu werten. Das damit verbundene Recht, entsprechende zusätzliche Einnahmen zu erzielen, sei mit der Rechtsstellung eines Eigentümers nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführer hätten diese Position nicht selbst erwirtschaftet. Sie sei ihnen vielmehr ohne Gegenleistung durch einseitigen Akt des Dienstherrn in enger Verflechtung mit dem Pflichtenkreis des Hauptamtes eingeräumt worden und habe von Anfang an unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Mache der Dienstherr in Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen seines Organisationsrechts hiervon Gebrauch, müsse jede Art von Nebentätigkeit zurücktreten. Diese immanente Schranke gelte auch für die Genehmigung von ärztlichen Nebentätigkeiten eines Beamten und damit für das Liquidationsrecht der leitenden Krankenhausärzte.
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Den Beschwerdeführern sei verfassungsrechtlich nicht verbürgt, daß ihnen ihr Liquidationsrecht in dem für die frühere innere Struktur der Krankenhäuser zugebilligten Umfang auch nach der Reform weiter erhalten bleibe. Die Liquidationsbefugnis genieße keinen weitergehenden verfassungsrechtlichen Schutz als die beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche. In ihrem Kernbestand aber sei sie durch die Neuregelung nicht angetastet. § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG bringe nur dann eine Einbuße, wenn Patienten die Unterbringung in Ein- und Zweibettzimmern wählten, jedoch auf den Abschluß eines besonderen ärztlichen Behandlungsvertrags verzichteten. Dafür werde aber die Möglichkeit zur Liquidation bei allen stationären Patienten eröffnet. § 20 Abs. 1 Satz 3 KRG regele nur die der Höhe nach variable Ausgestaltung des Liquidationsrechts. Die weitgehende gesetzliche Garantie der Privatliquidation im Krankenhaus sei nur vertretbar gewesen, weil zugleich Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter, im Gesetz geregelt worden seien. Die Reform der inneren Struktur der Krankenhäuser solle vor allem die ärztliche Zusammenarbeit im Krankenhaus stärken. Zu diesem Zweck sei die bisherige standesrechtliche Mitarbeiterbeteiligung, die die Kollegialität der Ärzte im Krankenhaus zum Nachteil der Patienten belastet habe, ersetzt und fortentwickelt worden, ohne daß damit eine grundsätzlich neue finanzielle Leistungspflicht geschaffen worden sei. Das gelte im Ergebnis auch für die Einbeziehung der kassenärztlichen Honorare. Die jeweils abzuliefernden Liquidationsanteile wirkten sich nicht übermäßig belastend aus. Den Beschwerdeführern verbleibe ein angemessenes Entgelt für ihre Leistungen. § 21 KRG stelle sicher, daß die pauschalierende Regelung des § 20 Abs. 4 KRG im Einzelfall nicht zu offensichtlichen Mißverhältnissen zwischen der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte einerseits und der ärztlichen Mitarbeiter andererseits führe.
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Ein Grundrecht der Beschwerdeführer sei auch dann nicht verletzt, wenn man das Liquidationsrecht des beamteten Chefarztes als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition bewerte. Die Entkoppelung der Krankenhausleistungen und die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Honoraren der leitenden Ärzte entspreche einem Gebot sozialer Gerechtigkeit und konkretisiere die in Art. 14 Abs. 2 GG statuierte Sozialbindung.
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Die angegriffenen Vorschriften seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber habe das legitime Ziel verfolgt, die Rechtsverhältnisse der leitenden Krankenhausärzte möglichst schnell dem neuen Rechtszustand anzupassen. In absehbarer Zeit seien keine ins Gewicht fallenden Unterschiede zwischen beamteten und angestellten Chefärzten mehr vorhanden, da auch gegenüber den privatrechtlichen Chefarztverträgen eine gesetzliche Anpassungspflicht der Krankenhausträger bestehe. § 6 Satz 5 BPflV schließe die nur einen geringeren Bestandsschutz genießenden Vereinbarungen mit beamteten Chefärzten nicht ein.
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Selbst wenn sich die Beschwerdeführer auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen könnten, enthielten die beanstandeten Vorschriften allenfalls zulässige Regelungen der Berufsausübung, die aus sachlichen, am Sozialstaatsprinzip orientierten Gesichtspunkten erforderlich seien. Ein Vertrauensschutz könne den Beschwerdeführern gegenüber der seit langem erkennbaren Reformbedürftigkeit des Krankenhauswesens zur Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Krankenhausversorgung der Bevölkerung unter gleichzeitigem Abbau unsozialer Privilegien nicht zugebilligt werden.
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Die Beschränkung der Amtszeit des Ärztlichen Direktors sei gegenüber den bisherigen ärztlichen Krankenhausleitern im Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Tätigkeit eines Ärztlichen Direktors werde im Nebenamt ausgeübt und lasse die Anstellung des beamteten Chefarztes auf Lebenszeit im Hauptamt unberührt.
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3. Nach Auffassung der Bundesärztekammer entspricht die übliche vertragliche Festlegung der liquidationsberechtigten stationären und ambulanten Nebentätigkeit bei beamteten Chefärzten der Bedeutung der Eigenliquidation für die wirtschaftliche Existenzsicherung. Die Vereinbarungen sollen zudem eine weitestgehende Angleichung der Rechtsstellung der beamteten und angestellten Chefärzte in Rücksicht auf den inhaltsgleichen Aufgabenkreis auch an kommunalen Krankenhäusern sicherstellen.
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4. Der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. hat ausgeführt: Auf der Grundlage des ärztlichen Standesrechts hätten die beteiligten Berufsorganisationen Vereinbarungen über die leistungsbezogene Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter am Liquidationserlös getroffen. Den Abschluß entsprechender Individualverträge vorausgesetzt erhalte derjenige Krankenhausarzt eine Honorarbeteiligung, der in ausdrücklicher Delegation der Verantwortung im Einzelfall oder für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum allein verantwortlich im Liquidationsbereich tätig werde. Jede staatliche Regelung dieser Materie sei überflüssig. Die in § 20 KRG vorgesehene Poolbildung behindere eine leistungsadäquate Bezahlung der hochqualifizierten Mitarbeiter, die Verantwortung trügen, zugunsten der Ärzte, die nach ihrem medizinischen Wissensstand noch keine entsprechenden Leistungen erbringen könnten oder zu einem Einsatz über ihre dienstlichen Verpflichtungen hinaus nicht bereit seien. In einem differenzierten Krankenhaussystem führe diese Regelung zwangsläufig zu Ungerechtigkeiten, die erhebliche Spannungen im Krankenhausbetrieb zur Folge hätten.
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5. Auch der Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V., ist der Auffassung, daß die Honorarbeteiligung im innerärztlichen Bereich in weitem Umfang schon auf vertraglicher Grundlage praktiziert werde. Die in den §§ 20, 21 KRG getroffenen Regelungen würden jedoch ausdrücklich begrüßt. Ihre grundsätzliche Bedeutung liege in der gesetzlichen Konkretisierung der beruflichen Pflicht der Ärzte zu kollegialem Verhalten, die nach allgemeiner Standesauffassung die finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter einschließe.
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6. Der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V. sieht in § 6 Satz 5 BPflV eine übergreifende Regelung, die den angestellten und beamteten Ärzten in gleicher Weise Besitzstandsschutz gewähre. Die "gespaltenen Vergütungsregelungen" für leitende Ärzte seien darauf zurückzuführen, daß diese von den Krankenhausträgern nur eine verhältnismäßig geringe Besoldung oder Vergütung erhielten. Die dadurch gebotene zusätzliche Dotierung dieser Stellen beinhalte, den leitenden Krankenhausärzten das Liquidationsrecht als originäres Recht der approbierten und vollausgebildeten Ärzte zu belassen. Auf die daraus erzielten Einnahmen könne der Krankenhausträger keinen Einfluß nehmen, da er an den privatrechtlichen Behandlungsverträgen der Chefärzte mit ihren Privatpatienten nicht beteiligt sei.
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7. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, Bundesverband der Krankenhausträger in der Bundesrepublik Deutschland, hat auf die von ihr veröffentlichten Rechtsgutachten zur Krankenhausgesetzgebung von Bund und Ländern hingewiesen und dazu ausgeführt: Die Chefarztvertragsgrundsätze von 1957 seien das Ergebnis jahrzehntelanger Verhandlungen zwischen Krankenhausträgern und Krankenhausärzten. Spätestens seit der Jahrhundertwende gehöre es zur Aufgabe des leitenden Krankenhausarztes, alle Patienten entsprechend der Art und Schwere ihrer Erkrankungen zu behandeln, gleichzeitig aber auch Behandlungssonderwünsche der selbstzahlenden Patienten zu erfüllen. Das Liquidationsrecht des Chefarztes habe als variabler Vergütungsbestandteil nur derivativen Charakter und beruhe auf antizipierter Abtretung des Krankenhausträgers, dem grundsätzlich das Entgelt für alle Leistungen des Krankenhauses zustehe.
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8. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ergänzend zu der Frage Stellung genommen, ob § 6 Satz 3 bis 5 BPflV eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 16 KHG findet. Hierzu hat er dargelegt:
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Die in § 6 Satz 3 bis 5 BPflV getroffene Regelung habe im Krankenhausfinanzierungsgesetz eine den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende Grundlage. § 16 KHG sei im Zusammenhang mit den §§ 17, 18 und l KHG zu sehen. Die Ermächtigung betreffe nicht nur Vorschriften zur Höhe der Pflegesätze, sondern auch über die Faktoren, welche die Bildung der Pflegesätze unmittelbar beeinflußten. § 6 Satz 3 BPflV behandle die stationären Leistungen des Krankenhauses. Die Bestimmung diene dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Patienten und damit der Verwirklichung des Sozialstaatsgebots. Der Patient solle die Möglichkeit erhalten, Unterkunftsleistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgingen, auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn er sonstige gesondert berechenbare Leistungen, wie etwa die privatärztliche Behandlung, nicht wünsche. Damit liege § 6 Satz 3 BPflV im Rahmen des in § 1 KHG normierten Zwecks des Gesetzes, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Auch im Hinblick auf § 6 Satz 4 BPflV enthalte das Krankenhausfinanzierungsgesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigung. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, daß ärztliche Dienste heute in aller Regel in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mehrerer Ärzte geleistet würden. Eine Isolierung des Leistungsanteils des behandelnden Arztes würde den Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefährden. Die Zusammenarbeit unter den Ärzten könnte gestört werden, und es wäre damit zu rechnen, daß die Krankenhäuser für die nicht liquidationsberechtigten Tätigkeitsbereiche nur noch schwer Ärzte gewinnen könnten. § 6 Satz 5 BPflV schränke die in § 6 Satz 3 und 4 BPflV enthaltene Regelung ein. Sei der Verordnungsgeber ermächtigt, in bestehende Rechtsverhältnisse einzugreifen, so sei er notwendigerweise auch zur Regelung der Frage befugt, inwieweit bestehende Rechte aufrechterhalten bleiben sollten. Die Wahl des Stichtages liege im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums.
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Der Senat hat Auskünfte über Fragen der Krankenhausstruktur und der Einkommen der Ärzte eingeholt. Sie betreffen die Gesamteinkommen und die "Privateinkommen" der leitenden Ärzte, Praxiskosten und Bruttoeinnahmen von in freier Praxis niedergelassenen Ärzten, die Sach- und Personalkosten der Krankenhäuser, die Abgaben der leitenden Ärzte für die Inanspruchnahme der Krankenhauseinrichtungen und des Krankenhauspersonals, die Entgelte der stationären Patienten für Krankenhausleistungen, die Auswirkungen der Entkoppelung und der gesetzlich angeordneten Mitarbeiterbeteiligung auf die Einnahmen der leitenden Ärzte, das Zahlenverhältnis zwischen beamteten und angestellten leitenden Ärzten und die Anpassung von Verträgen angestellter leitender Ärzte an die Neuregelung.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Satz 2 und gegen § 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 5 KRG richten.
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a) Die Beschwerdeführer sind durch diese von ihnen angegriffenen gesetzlichen Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Es bedarf nicht erst künftiger, besonderer, selbständig gerichtlich angreifbarer behördlicher Vollzugsakte, um die in den angeführten Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Rechtswirkungen gegenüber den Beschwerdeführern herbeizuführen. Dies gilt auch für die in § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG angeordnete "Entkoppelung". Das Gesetz wendet sich insoweit nicht nur an die Krankenhausträger, sondern greift zugleich auf die Rechte der Beschwerdeführer durch, deren Liquidationsmöglichkeiten bisher auf anderer Grundlage beruhten und in anderer Weise geregelt waren.
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b) Die Beschwerdeführer rügen, in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein. Eine solche Verletzung der Verfassung ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt jedenfalls nicht auszuschließen.
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c) Die Verfassungsbeschwerden sind innerhalb der in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgeschriebenen Einlegungsfrist erhoben worden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 5) bis 11) ist unzulässig, soweit sie sich gegen § 21 KRG richtet. Diese Vorschrift bestimmt nur, welches Gremium -- hier der Ärtzliche Vorstand -- über die Verteilung der von den liquidationsberechtigten Ärzten abzuführenden Beträge zu entscheiden hat, welche Gesichtspunkte und Erwägungen bei dieser Verteilung maßgeblich sein sollen und welche Verfahrensweisen -- auch hinsichtlich der Einschaltung einer Schiedsstelle -- hierbei zu beachten sind. Die grundlegenden, die Beschwerdeführer unmittelbar beschwerenden gesetzlichen Vorschriften finden sich in § 20 KRG, insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 3 KRG, der generell die Abführungspflicht der beamteten Ärzte bezüglich eines Teils ihrer Einnahmen aus der vom Gesetz nunmehr als "Nebentätigkeit" klassifizierten ärztlichen Behandlung auf gesonderter vertraglicher Grundlage anordnet, den Zweck dieser Abgabe bestimmt und zugleich das Krankenhaus als einziehungsberechtigte und einziehungsverpflichtete Stelle bezeichnet. Nur durch diese Vorschriften sind die Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten betroffen. Weitergehende Ansprüche gegen die liquidationsberechtigten Ärzte, etwa eigene Ansprüche der ärztlichen Mitarbeiter auf entsprechende Einzahlungen in den Mitarbeiterfonds, sieht § 21 KRG nicht vor.
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Die in den unter B 1 abgesteckten Grenzen zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
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I.
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Die Beschwerdeführer bezweifeln nicht die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Struktur der rheinland-pfälzischen Krankenhäuser und den krankenhausärztlichen Dienst neu zu regeln, und sie stellen ebensowenig in Frage, daß eine solche Regelung auch die Aus- und Neugestaltung der finanziellen Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an Liquidationseinnahmen (§ 20 KRG), die sog. Entkoppelung der Krankenhausleistungen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 KRG) und eine Befristung der Amtszeit des Ärztlichen Direktors (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KRG) zum Inhalt haben kann. Der verfassungsrechtlichen Prüfung wird nur die Frage unterbreitet, ob und wieweit der Gesetzgeber bei einer solchen Neuregelung für die Zukunft auch Rechtspositionen berühren und beeinträchtigen durfte, die in der Vergangenheit rechtmäßig entstanden sind und, wie die Beschwerdeführer meinen, als Rechte aus ihrem Dienstverhältnis als beamtete Krankenhausärzte und den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Berufungszusicherungen und Berufungsvereinbarungen aus verfassungsrechtlicher Sicht in besonderem Maße bestandskräftig sind. Die Prüfung ergibt, daß sich der Gesetzgeber hier in den Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten hat und zwar auch insoweit, als er davon absah, den gesetzlichen Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer durch besondere Übergangsvorschriften zu mildern.
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II.
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Die Beschwerdeführer sind durch die im Zuge der Neuordnung des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz gesetzlich vorgeschriebene Abführungspflicht hinsichtlich eines Teils ihrer Einnahmen aus ihrem Recht zur Privatliquidation (§ 20 KRG) nicht in ihren Grundrechten verletzt.
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1. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie den angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die "Besoldung" des Beamten ist immer in ihrem Zusammenhang mit seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung zu sehen. Sie ist zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandesseines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16,94 [112 f.,115]). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, sich für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE a.a.O.; 21, 329 [344 f.]). Diese Grundsätze treffen auch auf den beamteten Krankenhausarzt zu. Seine "vermögensrechtliche" Stellung als Amtsinhaber weist zwar Besonderheiten auf, die der Rechtsprechung nicht unerhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einordnung in das geltende Beamten- und Besoldungsrecht machten (vgl. hierzu BGHZ 7,1 [12 f.]; OVG Münster,ZBR 1975,5.120 [121]; BVerwG, ZBR 1967, S. 83 [85]; 1970, S. 229 [230 f.]; NJW 1974, S. 1440). Gleichgültig jedoch, wie die einzelnen Dienstverhältnisse durch Sonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen auch ausgestaltet sind: der verfassungsrechtliche Schutz der so begründeten Rechtspositionen und Ansprüche findet seine Grundlage gleichermaßen in Art. 33 Abs. 5 GG wie bei jedem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis, und wie dort lassen sich entscheidende Kriterien für diesen Schutz aus der jeweiligen Bedeutung des Amtes, der mit ihm verbundenen Verantwortung und der damit vom Beamten geforderten Einsatzbereitschaft und Beanspruchung herleiten.
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Diese Feststellung bedeutet nicht, daß das mit den Berufungsvereinbarungen erstrebte Ziel, die Gesamteinkünfte der leitenden Krankenhausärzte im Hinblick auf die Einnahmen freiberuflich tätiger Ärzte durch Einräumung des Rechts zur Privatliquidation als zusätzlicher "besonderer Vergütung" anzuheben (vgl. BVerwG, ZBR 1970, S. 229 [230]), bei der Beurteilung des Schutzbereichs des Art. 33 Abs. 5 GG unberücksichtigt bliebe.
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Im Gegenteil: Art. 33 Abs. 5 GG bietet hier die eigentliche Grundlage, trotz des aus § 50 Abs. 2 BRRG, § 183 Abs. 1 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu entnehmenden Verbots, eine über die Regelungen des Besoldungsrechts hinausgehende "Vergütung" des Beamten für seine Dienstleistung zu vereinbaren oder zuzusichern, also trotz des Grundsatzes der Besoldung der Beamten "nur nach Maßgabe des Gesetzes" (vgl. BVerfGE 8, 1 [15, 18]), der im Laufe der geschichtlichen Entwicklung als unausweichlich anerkannten Notwendigkeit, für öffentliche Krankenhäuser qualifizierte leitende Ärzte zu gewinnen, überhaupt in genügender Weise Rechnung tragen zu können. Vereinbarungen über Umfang und Zuordnung des dienstlichen Aufgabenbereichs und über die entsprechenden Dienstbezüge sind im Beamtenrecht nicht schlechterdings unzulässig. Sie dienen meist dazu, Sondergruppen von Staatsdienern sinnvoll in das für solche Fälle zu allgemein und zu starr ausgestaltete Gefüge des Beamten- und Besoldungsrechts einzuordnen. In aller Regel lassen sich dafür, wie beispielsweise im Beamtenrecht der Hochschullehrer, weit in die Vergangenheit zurückreichende, besondere Ausformungen des einschlägigen Rechts finden, so daß insoweit zutreffend die Frage nach entsprechenden hergebrachten Grundsätzen auf solchen Sondergebieten des Beamtenrechts aufgeworfen werden kann (vgl. BVerfGE 43, 242 [277 f.]). Nicht anders liegt es hier.
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Die Notwendigkeit, für eine besonders qualifizierte medizinische Leitung öffentlicher Krankenhäuser zu sorgen und dafür auch entsprechende Regelungen zu schaffen, hat die Entwicklung des die Krankenanstalten betreffenden Arztvertragsrechts von Anfang an bewegt. Ein nicht unerheblicher Einfluß kam hierbei den Professoren der medizinischen Hochschulen zu, auf deren Dienste vor allem die großen öffentlichen Krankenhäuser Wert legten, eine Tatsache, die auch heute noch gilt. Ohne eine Zusicherung des Rechts zur Privatliquidation hätten sich solche Einstellungswünsche allein schon aus finanziellen Gründen nicht verwirklichen lassen. Das Recht auf Privatliquidation war lange Zeit sogar die einzige Art der Vergütung für die Dienstleistung der an den ersten preußischen Universitätskliniken tätigen Chefärzte. Gehälter wurden dort erst um 1909 eingeführt. Auch danach mußte jedoch noch auf die Gewährung von Alterszulagen verzichtet werden (vgl. Nr. 7 und 17 der Besoldungsordnung Teil B, Anlage 6 des Gesetzes betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 26. Mai 1909, GS S. 85, 352). Diese Beschränkung entfiel erst in dem Beamten-Diensteinkommensgesetz vom 7. Mai 1920 (GS S. 191).
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Geradezu modern mutet dagegen die Anweisung des Regierungspräsidenten von Minden aus dem Jahre 1905 an. Danach hatte der leitende Arzt Sitz oder beratende Stimme im Vorstand des Krankenhauses, er war als Sachverständiger in baulichen und medizinisch-technischen Angelegenheiten zu hören, hatte bei der Anstellung des ärztlichen Personals mitzuwirken und mußte bei bestimmter Größe der Anstalt auf die Ausübung einer Privatpraxis verzichten. Dafür war ihm neben seinem Gehalt auch das Recht zu in gewissem Umfang privat liquidieren zu können.
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Im Jahre 1908 stellte dann der 36. Deutsche Ärztetag erstmals Leitsätze für die Ausgestaltung der Rechtsstellung der Chefärzte auf, die auch die Forderung nach Gehalt und Pension enthielten und das Liquidationsrecht auf alle selbstzahlenden Patienten ausgedehnt wissen wollten. Die Leitsätze beeinflußten die Diskussionen und Auseinandersetzungen weit in die folgenden Jahrzehnte hinein. Die Verhandlungen fanden neuen Aufschwung nach dem Ersten Weltkrieg. Im Mittelpunkt stand jeweils das Bemühen um möglichst einheitliche Richtlinien für die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der leitenden Ärzte. Im süddeutschen Raum setzte sich 1922 eine Lösung durch, die von den Stadtparlamenten, zunächst in Stuttgart, ausging und die Gleichstellung der leitenden Ärzte mit den entsprechenden Kommunalbeamten zu verwirklichen suchte. Diese Regelungen, die sich nachher auch in einzelnen Ministerialerlassen niederschlugen, setzten allesamt die Möglichkeit und Verwirklichung besonderer Vereinbarungen über das Recht zur Privatliquidation neben dem beamtenrechtlichen Gehaltsanspruch als selbstverständlich voraus; sie sahen aber auch -- insbesondere das "Stuttgarter Modell" -- bereits eine Kürzung des Gehalts in Stufen vor, wenn das Einkommen des beamteten Arztes aus Honoraren bestimmte Grenzen überschritt. Daneben waren für den Gebrauch von Materialien und Apparaten des Krankenhauses Ersatz zu leisten und Gebühren zu entrichten.
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Auch in der weiteren Diskussion zwischen den zuständigen Ministerien und Verbänden wurde immer wieder betont, daß es in erster Linie darum gehe, im Krankenhaus tätige, hervorragend tüchtige Kräfte wirtschaftlich zufriedenzustellen und auf Dauer zu sichern, daß sich aber die Regelungen in die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze einordnen lassen müßten und daß gerade deshalb "sämtliche Nebenleistungen der Krankenanstalten zugunsten der leitenden Ärzte (Bereitstellung von Räumen, Angestellten und Hilfskräften für Privatpraxis und dgl.) diesen mit angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt werden" müßten. In diesem Zusammenhang wurde auch vorgetragen, daß jedenfalls dann, wenn dem Arzt für die ärztliche Versorgung eines Teils der Kranken ein festes Gehalt ausgeworfen werde, ihm dafür auch in Anrechnung gebracht werden könne, was ihm das Haus an Einrichtung, Gewahrung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe, durch freies Zurverfügungstellen von Assistenzärzten und Schwestern für die Behandlung von Patienten mit freier Liquidation gewähre. All diese Grundsätze und Gedanken haben in der Folgezeit in den Überlegungen der Verbände der Krankenhausträger und Krankenhausärzte eine entscheidende Rolle gespielt und zwar bis hin zu den 1957 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. vereinbarten "Grundsätze(n) für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten)". Es fällt nicht schwer, im Inhalt dieser "Grundsätze" dasjenige Gedankengut wiederzuerkennen, das früher mehr oder weniger umstritten war, heute aber sich in gewisser Konkordanz vereint und teilweise auch in die neuen Krankenhausgesetze einzelner Bundesländer Eingang gefunden hat (vgl. zu allem: Das Krankenhaus 1952, S. 8 ff., 26 ff.; Schmelcher, in Kuhns: Das gesamte Recht der Heilberufe, 1958, Teil I, S. 370 ff.).
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Aus alldem folgt:
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Die im Krankenhausbereich üblichen Einstellungszusicherungen und Berufungsvereinbarungen regeln auf überkommener Grundlage die Rechtsstellung der beamteten Chefärzte und leitenden Ärzte, die keinen "Laufbahnvorschriften" unterworfen sind. Sie sollen den besonderen Dienstleistungsbedingungen des Hauses, der außergewöhnlichen Verantwortungslast des Amtes Rechnung tragen, das vor allem in der gesetzlich vorgesehenen festen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht in hinreichendem Maße seine beamtenrechtliche Entsprechung findet. Demgemäß begründen die Vereinbarungen, das allgemeine Beamtenrecht ergänzend, in der Regel einen besonderen Rechts- und Pflichtenkreis und gewähren dienstliche und wirtschaftliche Vergünstigungen dort, wo die Belange des Dienstherrn und die dienstrechtliche Stellung des Krankenhausarztes, insbesondere seine Pflichten gegenüber dem Krankenhauspatienten, dies zulassen. Deutlich kommt dieses, die Vereinbarungen beherrschende, unmittelbar aus dem Dienstverhältnis folgende Prinzip der Wahrung der Interessen des Krankenhauses und seiner Patienten in den vorerwähnten "Grundsätzen" und auch in den hier in Frage stehenden besonderen Berufungsvereinbarungen mit den Beschwerdeführern zum Ausdruck.
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Gleichgültig aber, wie diese Zusagen und Vereinbarungen im einzelnen ausgestaltet sind, ob danach zum Hauptamt des Chefarztes die ärztliche Betreuung und Verantwortung hinsichtlich aller Kranken seines Fachbereichs gehört oder ob diesem Hauptamt nur ein Teil der ärztlichen Tätigkeit zugewiesen ist, während der andere Teil zum Inhalt eines Nebenamts gemacht oder gar als Nebentätigkeit klassifiziert worden ist, und gleichgültig, wie sich aufgrund der konkreten Vereinbarung das Liquidationsrecht des Chefarztes darstellt, ob als selbständiges oder abgeleitetes Recht, ob als variabler Bestandteil der Gesamtvergütung oder als Einkommen aus genehmigter Nebentätigkeit: Alle diese Gestaltungsmöglichkeiten gehören zum Dienstrecht der beamteten Chefärzte. Ihre Rechtfertigung finden sie letztlich in dem rückblickend auf die hier maßgebliche Rechtsentwicklung festzustellenden hergebrachten Grundsatz des Rechts der leitenden Krankenhausärzte, demzufolge das Amt, die dienstliche und sonstige fachliche Tätigkeit sowie die die Einkünfte der Chefärzte aus dieser den Krankenhausbereich und die Dienststellung berührenden Betätigung in besonderen Einstellungsvereinbarungen und durch besondere Zusicherungen rechtsverbindlich geregelt werden können -- soweit es an entgegenstehenden, mit Art. 33 Abs. 5 GG übereinstimmenden, speziellen Rechtsvorschriften fehlt.
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a) Mit der Anerkennung dieses hergebrachten Grundsatzes ist jedoch nicht gesagt, daß die Berufungsvereinbarungen der beamteten Krankenhausärzte jeder durch Gesetz vorgeschriebenen Veränderung entzogen wären. Die in den Vereinbarungen enthaltene Zusicherung von Liquidationsrechten begründet, auch wenn keine ausdrücklichen Änderungsvorbehalte aufgenommen wurden, keinen absoluten Bestandsschutz. Dabei kann dahinstehen, ob das Privatliquidationsrecht durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt eingeräumt wurde.
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Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Geschützt werden aber, im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV, nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten, unter die auch die beamtenrechtlichen Sonderzusagen einzuordnen wären, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (vgl. hierzu BVerfGE 43, 242 [278] m. w. Nachw.). Die Verfassung laßt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen und neue Sachverhalte; der einzelne hergebrachte Grundsatz ist dabei in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Davon hängt ab, ob und wieweit ihm bei dem gesetzgeberischen Vorhaben Rechnung zu tragen ist (BVerfGE a.a.O.).
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Die angegriffene Regelung schmälert die Bezüge der Beschwerdeführer aus dem ihnen vom öffentlichen Dienstherrn verbindlich zugesicherten Liquidationsrecht. Der Gesetzgeber hat solche Zusicherungen, wenn sie, wovon hier auszugehen ist, in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fallen, in der Weise zu respektieren, daß er ihre rechtliche Bindung nicht grundsätzlich ablehnt. Er darf sich nur aus sachlichen Gründen über sie hinwegsetzen, und zwar lediglich dann, wenn er seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann (BVerfGE a.a.O. [279]). Geht es allerdings lediglich um einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen, können diese von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE a.a.O. [278 f.]).
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Unter diesem Blickwinkel ist ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht festzustellen.
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Der Gesetzgeber hat sich über das den beamteten Ärzten zugesicherte Liquidationsrecht nicht hinweggesetzt. Nach wie vor darf der liquidationsberechtigte Arzt von den Patienten für die erbrachte ärztliche Behandlung Honorare fordern. Ihm werden auch vom Krankenhausträger wie bisher die persönlichen und sachlichen Mittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt. Ändern wird sich allerdings häufig das wirtschaftliche Ergebnis. Übersteigen die Einnahmen aus der Privatliquidation eine gewisse, gesetzlich festgelegte Höhe, so hat der beamtete Arzt einen -- unterschiedlich gestaffelten -- Bruchteil an das Krankenhaus abzuführen (§ 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 bis 5 KRG); die angesammelten Summen werden später an die ärztlichen Mitarbeiter verteilt. Zwar war es auch vor der Neuregelung üblich, die im Fachbereich in Anspruch genommenen ärztlichen Mitarbeiter an den erzielten Honoraren zu beteiligen. Eine solche Pflicht war sogar standesrechtlich vorgesehen. Gesetzliche Vorschriften dieses oder ähnlichen Inhalts gab es jedoch nicht.
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Dem durch die gesetzliche Regelung bewirkten Eingriff in die durch die Berufungsvereinbarungen zugesicherten Liquidationsrechte der Beschwerdeführer kann jedoch ein sachlicher, durchgreifender Grund nicht abgesprochen werden. Anliegen des Gesetzgebers war es, die Struktur des heutigen Krankenhauses den gewachsenen Anforderungen und den mehr denn je vielfältig aufgefächerten Ansprüchen anzupassen und so die Grundlage und die Gewähr für eine bestmögliche krankenhausärztliche Versorgung der Bevölkerung und des einzelnen Patienten zu schaffen. Das ist der zentrale Punkt der öffentlichen Aufgabe, die sich auf diesem Sektor des Gesundheitswesens dem Staat stellt, und zur Bewältigung dieser Aufgabe sollen die Krankenhausgesetzgebung als Ganzes, aber auch die hier angegriffenen Vorschriften des Gesetzes im einzelnen beitragen. Dieses Ziel unterscheidet sich nicht wesentlich von dem, das 1905 den Regierungspräsidenten von Minden zu seiner Strukturanweisung und zur Übertragung des Rechts zur Privatliquidation auf die leitenden Krankenhausärzte veranlaßte, und auch nicht von den Zielvorstellungen, die zur nachfolgenden Entwicklung und letztlich zur hergebrachten Zuerkennung des Privatliquidationsrechts als zusätzlicher besonderer Vergütung im Rahmen des krankenhausärztlichen Beamtenrechts führte. Immer ging es, wenn auch in der von verbands- und standesrechtlichen Interessen überlagerten Auseinandersetzung manchmal nur schwer erkennbar, um eine gute Krankenhausversorgung, die man aus damaliger Sicht mit Recht garantiert sah in der Persönlichkeit des Chefarztes, der sich -- so Meyeringh, KHA1 1957, S. 142 -- des besonderen Vertrauens der Bevölkerung, möglicherweise sogar eines internationalen Rufs erfreut, der bis zum äußersten einsatz- und opferbereit ist, besondere menschliche Qualitäten aufweist und damit gewissermaßen persönlich das Krankenhaus trägt und prägt. Selbst die aus solcher Sicht damals den Chefärzten zugesicherten Befugnisse und Rechte fanden jedoch ihre Grenzen in der öffentlichen Aufgabe des Krankenhauses, auch die Interessen der aufgenommenen Patienten zu wahren. Deshalb ist es dem Gesetzgeber auch heute nicht verwehrt, auf diese Grundlage späterer Rechtsauffassung zurückzugreifen und entsprechend seinem Auftrag, wenngleich unter Berücksichtigung der gewachsenen speziellen beamtenrechtlichen Strukturprinzipien im Krankenhausbereich, Regelungen zu treffen, die der Entwicklung auf diesem Gebiet Rechnung tragen, Schwierigkeiten abhelfen und auf als vordringlich erscheinende Verbesserungen hinwirken sollen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für solche Verbesserungen sieht das Gesetz in der Sicherung einer reibungslosen, vertrauensvollen und kollegialen Zusammenarbeit allerÄrzte des Krankenhauses. Dieses unterscheidet sich heute in wesentlichen Punkten von den Anstalten früherer Art, nicht zuletzt bedingt durch die ständig fortschreitende Entwicklung medizinischer und anderer behandlungsfördernder Erkenntnisse. Das moderne Krankenhaus mit seinen medizinischen Disziplinen verlangt in wachsendem Umfang den Spezialisten; die Technisierung nimmt ständig zu. Gleichzeitig werden die Häuser größer; das heutige Krankenhaus ist eine hochspezialisierte, technisierte soziale Organisation und Funktionseinheit, die zunehmend einem "Großbetrieb" ähnlicher wird. Immer häufiger ist das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer Ärzte bei der Behandlung eines Patienten geboten: Spezialisierung und Kollegialität bedingen und ergänzen sich gegenseitig (vgl. zu dieser Entwicklung Müller, Das Krankenhaus 1974, S. 437; Hartmann, Universitas 1969, S. 385 ff.). Unbeschadet der weiterhin herausgehobenen und besonderen verantwortlichen Stellung der leitenden Ärzte hat sich doch vieles an Gewicht und Beanspruchung auf die nachgeordneten Ärzte verlagert. Das frühere Bild des Chefarztes, der im Verhältnis zum Krankenhaus -- und offenbar auch zu dessen Mitarbeitern -- die gleiche Stellung einnehmen soll "wie ein begnadeter Pianist zu dem technisch vollendeten Konzertflügel" (so noch Nipperdey, KHA, 1949, Heft 4, S. 4 [12]), stimmt mit der Struktur und den Aufgaben des modernen Krankenhauses nicht mehr überein. Eine solche tiefgreifende Änderung in der Krankenhausstruktur vermag sich nicht zu vollziehen, ohne auch gewisse Formen der rechtlichen Ausgestaltung im Krankenhausbereich zu berühren. Dazu gehört das Liquidationsrecht des beamteten Krankenhausarztes. Dieser ist heute dem Krankenhaus in einer Art verbunden, die unbeschadet der beamtenrechtlichen Dienststellung und der daraus folgenden Ein- und Überordnung von der Natur der Sache her den Charakter einer Zugehörigkeit zu einer besonderen Dienstgemeinschaft verstärkt. Weit mehr als früher schafft heute erst das Krankenhaus als Institution die Voraussetzungen, unter denen der leitende Arzt seine "privaten" Einnahmen erzielt. Er ist in großem Umfang auf die Mitarbeit der nachgeordneten Ärzte angewiesen (vgl. hierzu auch die Begründung des Regierungsentwurfs, Drucks. 7/1373 des Landtags Rheinland-Pfalz S. 26; Brandecker/Wilhelmy/Willner, Die innere Struktur des Krankenhauses, 1973, S. 63; Clade, Das kranke Krankenhaus, 1973, S. 60). Sie tragen mit ihm für das Funktionieren der gesamten Einrichtung Sorge, erbringen damit einen wesentlichen Teil zur Erfüllung des Sozialauftrags des öffentlichen Krankenhauses, in den auch die beamtenrechtliche Dienstpflicht des Chefarztes eingebunden ist, und ermöglichen und bewirken mit ihm zusammen erst die ärztliche Behandlung und Betreuung der Patienten, auf die sich das Recht zur Privatliquidation stützt (vgl. BGHZ 7, 1 [13]; BGH, NJW 1962, S. 1763; Siegmund-Schultze/Andreas, KHA 1978, S. 53 [54 f.]; Weißauer, NJW 1978, S. 2342 [2343]). Auch soweit der liquidationsberechtigte Arzt -- etwa in der ambulanten Praxis -- Patienten ausschließlich allein behandelt, kann er dies angesichts seiner Hauptaufgabe -- der Betreuung sämtlicher Kranken seiner Abteilung -- im allgemeinen nur deshalb, weil er an anderer Stelle durch die ihm untergebenen Ärzte entlastet wird.
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Dies wird auch von der Ärzteschaft gesehen. Immer mehr leitende Ärzte trugen dem längst dadurch Rechnung, daß sie ihre ärztlichen Mitarbeiter entweder regelmäßig oder wenigstens von Fall zu Fall an ihren Einnahmen aus der Privatliquidation beteiligten. So war es auch in Rheinland-Pfalz. Das zeigen die eingeholten Stellungnahmen. Wie der Marburger Bund, der Verband der angestellten und beamteten Ärzte, mitteilte, ist ihm vor Inkrafttreten des Gesetzes kein Chefarzt bekannt geworden, der nicht mindestens den ihn vertretenden Oberarzt in irgendeiner Form beteiligte. Nach demselben Bericht war in den operativen Fächern darüber hinaus eine Beteiligung aller ärztlichen Mitarbeiter üblich, wobei an kleineren Krankenhäusern und an Krankenhäusern in ländlichen Gebieten die Beteiligung höher war als in Großstadtkrankenhäusern; im Gebiet der Inneren Medizin lag die Beteiligung sowohl der Häufigkeit als auch der Höhe nach unter der, die den Chirurgen gewährt wurde. Die Stellungnahme des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte bestätigt diesen Bericht. Auch danach war eine Mitarbeiterbeteiligung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes allgemein üblich. In gleicher Weise äußerte sich die Bundesärztekammer.
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In Anbetracht all dessen war es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber seinem Reformvorhaben unter Beschränkung des krankenhausärztlichen Liquidationsrechts in Form der Begründung erweiterter Abführungspflichten den Vorrang gab gegenüber dem ungeschmälerten Fortbestand der mit den Beschwerdeführern getroffenen Berufungsvereinbarungen. Das Ziel, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Krankenhauses zu verwirklichen, hat Gewicht. Der Weg hierzu war bereits vorgezeichnet durch die ärztliche Übung und durch entsprechende standesrechtliche Regelungen. Steigerung der Leistungsfähigkeit setzt in einer Funktionseinheit, wie sie sich im modernen Krankenhaus darstellt, die Förderung der Zusammenarbeit in jeder Form voraus, das Bemühen, die schutzwürdigen Interessen aller beteiligten Leistungsträger in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]). Insoweit galt es, die krankenhausärztliche Tätigkeit auch für die nachgeordneten Kräfte anziehender zu gestalten. Dazu sollte nicht zuletzt auch der vorgesehene Einkommensausgleich beitragen. Befähigtem Nachwuchs soll hierdurch ein Anreiz geboten werden, in der Tätigkeit am Krankenhaus eine Berufs- und Lebensstellung zu suchen; gleichzeitig gilt es zu verhindern, daß nachgeordnete, tüchtige Ärzte das Krankenhaus verlassen, weil sie eine Arbeit in freier Praxis -- aus welchen Gründen auch immer -- vorziehen (vgl. hierzu den Abgeordneten Lauermann in der 32. Sitzung des Landtags, 7. Wp., am 18. Januar 1973, StenBer. S. 1134; Abgeordneter Lauermann, Minister Dr. Geißler sowie auch -- in der Zielsetzung übereinstimmend -- die Abgeordneten Schweitzer und Ulmen in der 41. Sitzung des Landtags, 7. Wp., am 20. Juni 1973, StenBer. S. 1551, 1553, 1544, 1546 f.). Diese Erwägungen überzeugen. Wie die liquidationsberechtigten Ärzte selbst betonen, sind zusätzliche Einnahmen aus der Privatliquidation unbedingt erforderlich, um -- jedenfalls auf ihrer Ebene -- genügend fähige Kräfte an das Krankenhaus zu binden. Für die übrigen ärztlichen Mitarbeiter gilt, wie die eingeholten Auskünfte bestätigen, im Ergebnis nichts anderes (vgl. auch Eichholz, Das Krankenhaus 1971, S. 377 [381]; Wirzbach, Das Krankenhaus 1971, S. 422 [425]).
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Dem läßt sich nicht das besondere Vertrauen der beamteten Krankenhausärzte in den ungeschmälerten Fortbestand ihrer auf Dauer zugesicherten Rechtspositionen im Beamtenverhältnis entgegenhalten. Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 49, 260 [273]; 44, 249 [267]), verlangt vom Gesetzgeber zwar in Fällen der vorliegenden Art auch im Beamtenrecht eine sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfGE 43, 242 [286 ff.]). Er fordert hierbei ebenso die genügende Berücksichtigung der konkreten Belange des öffentlichen Dienstes, der Bedeutung der beamtenrechtlichen Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit. Dazu ist bereits das Wesentliche ausgeführt. Der Landesgesetzgeber hat sich, wie das Gesetz ausweist, für die sofortige und möglichst umfassende Durchsetzung seines Reformanliegens entschieden. Die Einräumung eines -- beschränkten -- Besitzstandsschutzes gegenüber den angestellten leitenden Ärzten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KRG) steht dieser Feststellung nicht entgegen. Sie beruht auf einer bestimmten Einschätzung der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis, eine Einschätzung, deren Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist. Bedeutsam für den Gesetzgeber war in diesem Zusammenhang, daß in der Regel schon immer eine Verpflichtung auch der beamteten Ärzte gegenüber dem Krankenhausträger bestand, einen Teil ihrer Einkünfte aus der Privatliquidation abzuführen und zwar als Entgelt dafür, daß ihnen Personal, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zur Verfügung stehen. Der Krankenhausträger verwendet diese Einnahmen, um die ihm entstehenden Kosten -- auch die Personalkosten -- zu bestreiten. Insoweit trugen demnach die liquidationsberechtigten Ärzte, wenn auch nur mittelbar, seit jeher zur Vergütung der untergeordneten ärztlichen Mitarbeiter bei. Ihre jetzige gesetzliche Inanspruchnahme stellt sich, so betrachtet, im Grunde nur als Ausweitung der bisherigen "Regelabgabe" dar, in die der Gesetzgeber auch die unter dem Blickwinkel standesrechtlicher Übung verwirklichte "angemessene" Mitarbeiterbeteiligung einrechnen durfte, soweit sie nicht ohnehin schon in Rechtsvorschriften (z.B. im beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht) eine besondere Ausprägung gefunden hatte. Diese Mehrbelastung des leitenden Krankenhausarztes, dem auch im ungünstigsten Falle -- bei einem Abführungssatz von 50 % -- das doppelte Bruttojahresgehalt zuzüglich 45 000,-- DM jährlich an Liquidationseinnahmen sowie die Erträgnisse aus der Erstellung von Gutachten verbleiben, kann angesichts des Gewichts und der Dringlichkeit der dargelegten, sie rechtfertigenden Gründe keinesfalls als unverhältnismäßig und unzumutbar gewertet werden (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]). Auch das zeitliche Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite schon verhältnismäßig früh abzeichnete, hält sich bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage im Rahmen des Zumutbaren.
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b) Schließlich sind auch keine anderen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gegeben, die das Recht zur Privatliquidation als Institution des Rechts der beamteten Krankenhausärzte über den in § 20 KRG abgegrenzten Umfang hinaus vor Veränderungen schützen und den Gesetzgeber verfassungskräftig verpflichten würden, den Bediensteten die im Liquidationsbereich anfallenden Einnahmen ungeschmälert zu belassen.
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aa) Soweit die Einnahmen aus stationärer Behandlung in den Berufungsvereinbarungen -- wie hier bei den Beschwerdeführern -- als zusätzliche Vergütung zur beamtenrechtlichen Besoldung ausgewiesen sind, also gewissermaßen einen variablen Teil dieser Besoldung darstellen, untersteht zwar auch dieser Teil dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Dieser Schutz beschränkt sich jedoch auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung amtsangemessener Alimentierung. Der Gesetzgeber kann danach die Struktur der Bezüge, die Modalitäten der Zahlung ändern und auch die Bezüge pro futuro kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze der verbürgten Alimentierung liegen (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Daß die hier den beamteten Krankenhausärzten insgesamt verbleibenden Beträge diese Grenze nicht unterschreiten, liegt auf der Hand.
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bb) Soweit die Einnahmen der beamteten Krankenhausärzte als solche aus genehmigter Nebentätigkeit ausgewiesen sind -- daß der Gesetzgeber für die Zukunft in diesem Bereich diese Frage ausdrücklich geregelt hat, spielt für die Entscheidung keine Rolle --, gilt nichts anderes. Die Nebentätigkeit des Beamten unterliegt seit jeher besonderen Beschränkungen. Grundsätzlich hat der Beamte seine Arbeitskraft dem Hauptamt zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 21, 329 [345]). Die Übernahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung bedarf daher regelmäßig der Genehmigung durch den Dienstherrn. Diese steht, ebenso wie die in der Regel damit verbundene Gestattung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, allgemein unter dem Vorbehalt des Widerrufs und ist auch im übrigen Bedingungen und Befristungen unterworfen (vgl. § 73 LBG, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 4 LNebVO). Sie ist hier den Beschwerdeführern allerdings in der Form der Berufungsvereinbarung und Einstellungszusicherung erteilt worden, wenn auch mit der Einschränkung, daß durch die Nebenbetätigung, nämlich durch die hier vom Krankenhausträger gestattete ambulante Praxis im Hause und durch die erlaubte Konsiliar- und Gutachtertätigkeit, die Erfüllung der Pflichten der Beschwerdeführer im Hauptamt -- Behandlung aller Patienten ihres Fachbereichs, Aufsichtspflicht als Leiter ihres Fachbereichs bzw. ihrer Abteilungen etc. -- nicht beeinträchtigt werden darf. Daß jedoch die Tatsache der Zusicherung allein den Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hindern kann, eine gewisse Kürzung der entsprechenden Einnahmen zum Zwecke des erstrebten, begrenzten Einkommensausgleichs anzuordnen, ist bereits unter a) dargelegt. Auch andere verfassungsrechtlich relevante Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem der Dienstherr dem im Beamtenverhältnis stehenden Chefarzt die Einkünfte aus solcher Nebentätigkeit ungeschmälert belassen müßte (vgl. hierzu Roellecke, in: Wissenschaftsrecht, Wissenschaftsverwaltung, Wissenschaftsförderung, Bd. 9, S. 141 [152, dort auch Fußn. 48]). Daß sich die hier in Frage stehende Kürzung, die dem Betroffenen jedenfalls einen angemessenen Teil seiner "privaten" Einkünfte weiterhin sichert, von anderen Regelungen im beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht unterscheidet, findet seine Rechtfertigung in der Besonderheit der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte, die auch als Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes eingebettet bleibt in das Krankenhaus, unterstützt durch die Sachleistungen des Krankenhausträgers und dessen Personal (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 286 [294 f.]).
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2. a) Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab aus. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 3, 288 [342]; 8, 332 [342,350,352,360]; 16, 94 [112 f., 114 f.]; 17, 337 [355]; 21, 329 [344 f.]). Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt.
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Ähnliches gilt im Blick auf das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 12 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 [397 f.]; 16, 6 [21 f.]). Selbst bei uneingeschränkter Anwendung dieser Verfassungsbestimmung wäre jedoch § 20 KRG nicht zu beanstanden. Die Berufswahl und die persönliche Erwerbs- und Leistungstätigkeit werden hierdurch allenfalls mittelbar berührt. Als bloße Berufsausübungsregelung ist die Gesetzesvorschrift, wie dargetan, durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt. Sie bringt weder unzumutbare noch übermäßig belastende Auflagen (vgl. BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 30, 336 [351]).
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b) Aber auch aus Art. 3 Abs. 1 GG sind Bedenken gegen § 20 KRG nicht begründet. Der Einwand der Beschwerdeführer, der für angestellte Ärzte mit vor dem 13. Juni 1973 geschlossenen Verträgen vorgesehene Besitzstandsschutz (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KRG) müsse auch für sie gelten, geht fehl.
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Das Recht der Beamten und der Angestellten unterscheidet sich schon im Grundsätzlichen. Die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Angestellten werden durch Vertrag, das Beamtenverhältnis wird allgemein durch Gesetz geregelt. Es war deshalb nicht sachwidrig, die Ablieferungspflicht des beamteten Arztes unmittelbar durch Gesetz anzuordnen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KRG) und sich hinsichtlich der angestellten Ärzte mit einem an die Krankenhausträger gerichteten Gebot zu begnügen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KRG), künftig die Einstellungsvereinbarungen entsprechend zu gestalten und anzupassen (vgl. zu dieser unterschiedlichen Behandlung im einzelnen Kleinewefers/Boujong, Festschrift für Reimer Schmidt, 1976, S. 69 [72 f., 75]). Diese in der Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse begründete Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. An der Grundentscheidung des Gesetzgebers, das neue Recht in Rücksicht auf das mit der Reform verfolgte Ziel alsbald und möglichst umfassend zur Geltung zu bringen, ändern sich dadurch nichts.
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Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu. Der Beamte ist seinem Dienstherrn in anderer, in ganz besonderer Weise, umfassender als der Angestellte und deshalb mit diesem nicht vergleichbar, verpflichtet (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]). Dementsprechend muß der beamtete Arzt, der sich für die lebenszeitliche Anstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses mit der damit verbundenen Sicherheit, aber auch für die daraus folgende weitreichende Verpflichtung entschieden hat, aufgrund eben dieser Dienstpflichten, insbesondere aufgrund seiner Treuepflicht, eher eine gewisse Modifizierung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis in Kauf nehmen, wenn eine solche Änderung von der öffentlichen Aufgabe her, zu deren bestmöglichen Bewältigung das Amt bestimmt ist, als geboten erscheint. Daß sich der Gesetzgeber gehindert sah, die aus seiner Sicht insoweit verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung in vollem Umfang auch auf die angestellten leitenden Ärzte auszudehnen, verletzt nach alldem den Gleichheitssatz nicht.
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III.
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Die Beschwerdeführer werden auch nicht durch die im Krankenhausreformgesetz vorgeschriebene Entkoppelung (§ 18 Abs. 4 Satz 2 KRG) in ihren Grundrechten verletzt.
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1. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt.
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Der vorstehend festgestellte hergebrachte Grundsatz des Dienstrechts der beamteten leitenden Krankenhausärzte schützt zwar die auf die Dauer der Tätigkeit am Krankenhaus zugesicherte Privatliquidation als ein dort mögliches Strukturprinzip der Vergütung für die chefärztliche Dienstleistung. Er bindet den Gesetzgeber jedoch nicht an die Einzelheiten der Ausgestaltung des Rechts, die von Haus zu Haus und von Fall zu Fall verschieden sein kann. Gesetzliche Änderungen, die sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Liquidationsrechts beschränken und lediglich eine organisatorische und strukturelle Umgestaltung des Liquidationsbereichs bewirken, müssen von den beamteten Ärzten hingenommen werden, soweit sie nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der liquidationsberechtigten Tätigkeit und der damit verbundenen Liquidationseinkünfte führen (vgl. BVerfGE 43, 242 [278 f.]). Dies gilt besonders dann, wenn die gesetzliche Neuregelung auf sachlichen Gründen beruht und sich nach der Zielsetzung des Reformvorhabens als unumgänglich erweist (BVerfGE a.a.O.). So aber liegt es hier.
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§ 18 Abs. 4 Satz 2 KRG läßt das Privatliquidationsrecht bestehen. Nach wie vor können die Beschwerdeführer bei denjenigen Patienten, die von ihnen privat behandelt werden, für ihre ärztlichen Leistungen liquidieren. Der Krankenhausträger stellt wie bisher das erforderliche Personal und die sachlichen Mittel zur Verfügung. Dazu gehört auch die erforderliche Zahl von Betten. Vorhandene Privatstationen sollen zwar aufgelöst und ihre Betten in die allgemeinen Plegestationen eingegliedert werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KRG). Dadurch allein wird die Arbeit der liquidationsberechtigten Ärzte jedoch nicht ernstlich behindert.
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Geändert haben sich lediglich die Wahlmöglichkeiten des Krankenhauspatienten. Vor der Neuregelung konnte er eine bevorzugte räumliche Unterbringung -- etwa in einem Ein- oder Zweibettzimmer -- nur erreichen, wenn er sich gleichzeitig für eine private Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt entschied. Nunmehr ist der Patient in der Wahl frei. Auch die Patienten in der Regelunterbringung können jetzt eine Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt verlangen. Im Ergebnis wird damit der bisherige Patientenkreis, der für die Privatliquidation in Betracht kam, sogar erweitert. Ausfallen werden allerdings die Patienten, die sich nur wegen der damit verbundenen bevorzugten Unterbringung für eine Privatbehandlung entschieden hätten.
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Daß sich bei dieser Sachlage eine durch die Entkoppelung bewirkte wirtschaftliche Einbuße an Liquidationseinkünften in engen Grenzen hält, belegt zur Genüge die in den Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes festzustellende Entwicklung, die sich in den eingeholten Auskünften widerspiegelt. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung läßt sich danach in aller Regel (vgl. BVerfGE 11, 245 [254]; 13, 21 [29]; BSGE 20, 52 [55]) nicht feststellen. Ausgleichend wirkt hier zudem, daß tatsächlich nunmehr auch ein Teil der Patienten in der Regelunterkunft die Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt wählt.
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Die Vorteile der Neuregelung sind nicht zu übersehen. Die Reform soll nicht nur einer Strukturverbesserung und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung führen. Sie dient gleichzeitig dem sozialen Ausgleich im Blick auf die Interessen des Patienten, dem nunmehr Krankenhausbehandlung und Pflege entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten angeboten werden. Anliegen des Gesetzgebers ist es, die krankenhausärztliche Versorgung aller Patienten, auch der wirtschaftlich schwächeren, möglichst gleichmäßig zu fördern, ein Anliegen, das im Grunde nur den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats Rechnung tragt (vgl. hierzu auch BVerfGE 5, 85 [198]; Bachof/Scheuing, Krankenhausfinanzierung und Grundgesetz, 1971,5.19).
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Eine im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die landesgesetzlich vorgeschriebene Entkoppelung läßt sich nach alledem nicht feststellen. Die gebotene Abwägung zeigt vielmehr, daß der Gesetzgeber seinen Reformvorstellungen auch hier den Vorzug geben durfte gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer auf das unveränderte Fortbestehen der von ihnen angetroffenen organisatorischen und strukturellen Verhältnisse, die das ihnen durch Berufungsvereinbarung zugesicherte Liquidationsrecht beeinflussen.
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2. Dieser Feststellung steht auch § 6 Satz 5 BPflV nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift können die Beschwerdeführer keinen bundesrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz für ihre durch die Berufungsvereinbarungen begründeten Rechte herleiten. Dabei mag dahinstehen, ob die gegen die Gültigkeit der Bundespflegesatzverordnung erhobenen Einwendungen durchgreifen (vgl. hierzu Elsholz, Krankenhausfinanzierungsgesetz und Bundespflegesatzverordnung, 1974, S. 89; Schlauß, in: Schlauß/Bölke, Krankenhausfinanzierungsgesetz und Bundespflegesatzverordnung, § 6 BPflV, Anm. l, S. V a 81 sowie Bölke a.a.O. Anm. 1.1, S. V a 100), und es kann auch offenbleiben, ob sich § 6 Abs. 5 BPflV überhaupt auf beamtete Krankenhausärzte und ihre Berufungsvereinbarungen ("Verträge") bezieht. Denn sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift lassen darauf schließen, daß der Bund auf diesem Gebiet, nämlich der Behandlung alter Verträge, kein Recht setzen wollte, das den Ländern verwehren würde, ihre eigenen Reformvorstellungen in eigener Ausgestaltung zu verwirklichen.
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Hätte der Verordnungsgeber die Erfüllung von Altverträgen -- zum Schutz der leitenden Ärzte -- zwingend vorschreiben wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht etwa in der Weise, daß diese Verträge weiterhin zu erfüllen seien. Statt dessen soll die Erfüllung der Verträge lediglich "unberührt" bleiben. Das aber bedeutet nach dem üblichen gesetzlichen Sprachgebrauch, daß insoweit überhaupt keine Regelung -- damit auch nicht in Form eines besonderen Bestandsschutzes -- getroffen wurde (vgl. BVerfGE 7, 120 [124 f.]; 11, 192 [200]; 15, 167 [188]). Eine ausdehnende Auslegung -- über den Wortlaut hinaus -- ist nicht gerechtfertigt (vgl. die Niederschriften über die Sitzungen des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 17. Januar 1973, S. 26 f., des Unterausschusses "Bundespflegesatzverordnung" des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 9. Januar 1973, S. 6, 23 und den Beschluß des Bundesrats -- BRDrucks. 596/72, S. 4). Gegen sie spricht außerdem die Regierungsbegründung. Dort heißt es in bezug auf die vorgesehene Ausnahmeregelung, die Erfüllung der vor dem Stichtag geschlossenen Verträge solle "den Krankenhausträgern weiterhin möglich sein" (BRDrucks. 596/72, Begründung, S. 11). Die Krankenhausträger sollten demnach nicht etwa verpflichtet werden, Altverträge zu erfüllen; der Verordnungsgeber wollte nur die Möglichkeit der Erfüllung nicht versperren (im Ergebnis ebenso Harsdorf, Das Krankenhaus 1973, S. 133 [136]). Diese Zurückhaltung steht in Einklang mit der Gesamttendenz der Krankenhausgesetzgebung des Bundes, die auch bei den Beratungen der Bundespflegesatzverordnung Ausdruck fand. Danach war man sich einig, daß die Regelung der Krankenhausstruktur grundsätzlich Sache der Länder sei; es sollten keinerlei Entscheidungen getroffen werden, welche die Strukturbemühungen der Länder erschweren würden (vgl. Sozialminister Dr. Schmidt [Hessen] in der 389. Sitzung des Bundesrats vom 2. Februar 1973, StenBer. S. 30). Auch zur Frage der Entkoppelung der Krankenhausleistungen wurde dargelegt, es gehe im Interesse der von den einzelnen Ländern vorgesehenen eigenen Krankenhausgesetzgebung nur darum, in der Bundespflegesatzverordnung "den kleinsten gemeinsamen Nenner" zu finden (so der Vertreter Hessens in der 322. Sitzung des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 17. Januar 1973, Niederschrift S. 26); nach Meinung des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit solle die Verordnung so flexibel sein, daß sie den Ländern "alle Möglichkeiten" offenlasse (a.a.O.; vgl. hierzu auch Harsdorf, Die Krankenversicherung 1971, S. 36 ff.).
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§ 6 Satz 5 BPflV stellt demnach lediglich klar, welche Grenzen sich der Verordnungsgeber des Bundes bei seiner Regelung der Entkoppelung selbst gesetzt hat. Die Vorschrift bezweckt nicht, weitergehende Regelungen durch den Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner nach wie vor gegebenen Kompetenz auszuschließen (vgl. auch BAG, NJW 1979, S. 1948 f.).
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3. Weitere Grundrechte und Verfassungsgrundsätze, deren Verletzung die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang rügen, werden durch § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG nicht berührt. Insbesondere scheidet auch eine Verletzung von Art. 3 GG aus. Das rheinland-pfälzische Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Entkoppelung nicht zwischen angestellten und beamteten Ärzten. Nur die Bestimmungen dieses Gesetzes sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden.
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IV.
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Die Beschwerdeführer zu 5) und 8) werden auch nicht durch die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KRG nunmehr vorgesehene Begrenzung der Amtszeit des Ärztlichen Direktors auf jeweils vier Jahre in ihren Grundrechten verletzt.
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1. Ein Eingriff in die Rechte dieser beiden Beschwerdeführer, denen die Aufgabe des ärztlichen Leiters der Kreiskrankenhäuser Germersheim und Kandel ohne zeitliche Beschränkung übertragen worden war, würde von vornherein ausscheiden, wenn die den Beschwerdeführern gegebenen Zusagen von der Neuregelung kraft § 9 Abs. 2 Satz 2 KRG unberührt blieben. Das trifft jedoch nicht zu.
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Auch hier kann dahinstehen, ob die mit den Beschwerdeführern geschlossenen Berufungsvereinbarungen als "Verträge" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 KRG anzusehen sind, ob also auch diese beamtenrechtlichen Zusagen durch die Bestandsschutzregelung erfaßt werden. Aus der Entstehung der Vorschrift, die bewußt übereinstimmend mit § 20 Abs. 1 Satz 2 KRG formuliert wurde, und aus den hierzu abgegebenen Erklärungen (vgl. die Niederschriften über die 21. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages Rheinland-Pfalz, 7. Wp., vom 1. Juni 1973, S. 98 und über die 17. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport, 7. Wp., vom 13. Juni 1973, S. 31 ff.) ließen sich jedenfalls gewichtige Gründe hiergegen herleiten. Doch darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Denn unabhängig davon ergibt die Auslegung der Vorschrift, daß sie sich nur auf die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 KRG vorgeschriebene Verpflichtung des Krankenhausträgers beziehen soll, für eine genügende Zahl von Fachbereichsärzten zu sorgen, die bei einem Wechsel des Amts des Ärztlichen Direktors als Nachfolger zur Verfügung stehen. Auf die Amtszeit des Ärztlichen Direktors und deren neu eingeführte Befristung bezieht sich § 9 Abs. 2 Satz 2 KRG nicht.
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Für diese Auslegung spricht bereits der Aufbau des § 9 KRG. Die Berufung zum Ärztlichen Direktor und auch dessen Amtszeit werden im ersten Absatz des § 9 KRG geregelt. Dort wird lediglich eine Ausnahme festgelegt. Sie bezieht sich auf die Berufung in das Amt; der Krankenhausträger soll aus wichtigem Grunde von dem Vorschlag des Ärztlichen Vorstandes abweichen dürfen. Durch die im zweiten Absatz getroffenen Vorschriften soll alsdann sichergestellt werden, daß sich genügend Fachabteilungsleiter verpflichten, das Amt des Ärztlichen Direktors anzunehmen. Auch hier wird eine Ausnahme geschaffen, nämlich für Verträge, die vor dem 13. Juni 1973 geschlossen worden sind. Diese Ausnahme kann sich nach dem Zusammenhang nur auf die unmittelbar voraufgehende Regelung in Satz 1 des § 9 Abs. 2 KRG beziehen. Hätte der Gesetzgeber bestimmen wollen, daß sie auch für den -- räumlich abgesetzten -- § 9 Abs. 1 KRG gelten sollte, so hätte er das zum Ausdruck gebracht, etwa durch eine Verweisung oder dadurch, daß er für diese Ausnahmeregelung einen gesonderten Absatz geschaffen hätte.
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Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Zwar hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung noch nicht diese eindeutige Fassung. Die damals in § 9 Abs. 1 Satz 4 KRG enthaltene Bestandsklausel konnte sich auf den gesamten vorhergehenden Inhalt der Vorschrift beziehen. Was jedoch gemeint war -- und dann durch die Neufassung des Gesetzes klar zum Ausdruck gebracht wurde --, war jedoch, daß die Altverträge allein hinsichtlich der Verpflichtung zur Amtsübernahme unberührt bleiben sollten (vgl. die Niederschrift über die 21. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages Rheinland-Pfalz, 7. Wp., vom 1. Juni 1973, S. 91). Auch in den weiteren Beratungen stand im Mittelpunkt, wie sichergestellt werden könne, daß sich genügend Fachabteilungsleiter bereit finden würden, das Amt des Ärztlichen Direktors zu übernehmen, ob es zulässig wäre, den Fachabteilungsleitern, die nicht alle die Voraussetzungen für eine solche administrative Tätigkeit erfüllten, insoweit eine gesetzliche Verpflichtung aufzuerlegen und ob unter diesem Blickwinkel auch in bereits bestehende Verträge eingegriffen werden könne (vgl. die Niederschriften über die 16. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport des Landtages Rheinland-Pfalz, 7. Wp., vom 27. April 1973, S. 18 bis 21, und über die 17. Sitzung dieses Ausschusses vom 13. Juni 1973, S. 13 bis 19, 32, sowie über die 21. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages Rheinland-Pfalz, 7. Wp., vom 1. Juni 1973, S. 91 ff.; dazu auch Maunz, Die Verfassungsmäßigkeit von Krankenhausfinanzierungsgesetzen der Länder, 1973, S. 35 f.). All diese Gesichtspunkte führten dann zur Aufgliederung der Vorschrift in Absätze, zur Reduzierung der ursprünglich vorgesehenen gesetzlichen Übernahmeverpflichtung in eine vertragliche und zur Angleichung der in § 9 Abs. 2 KRG und § 20 Abs. 1 Satz 2 KRG enthaltenen Stichtagsregelung. Letztere sollte verhindern, daß durch Abschluß neuer Verträge vor Inkrafttreten des Gesetzes die Absicht des Gesetzgebers vereitelt würde, künftig möglichst alle leitenden Ärzte zur "Rekrutierung" für das Amt des Ärztlichen Direktors zur Verfügung zu haben.
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§ 9 Abs. 2 Satz 2 KRG betrifft nach alldem nicht die Neuregelung hinsichtlich der Amtszeit des Ärztlichen Direktors. Die Beschwerdeführer zu 5) und 8) sind daher vor einem Verlust dieser Amtsposition nicht schon auf der Ebene des einfachen Rechts geschützt.
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2. Ein solcher Schutz ergibt sich jedoch auch nicht aus der Verfassung.
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Die gesetzliche Befristung der Amtszeit der Beschwerdeführer zu 5) und 8) als ärztliche Leiter ihrer kommunalen Krankenhäuser verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Die den beiden Beschwerdeführern neben ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in den Berufungsvereinbarungen gesondert übertragene Aufgabe des "ärztlichen Leiters" des Krankenhauses ist -- ebenso wie das Amt eines Klinikdirektors (vgl. BVerfGE 43, 242 [282 f.]; 47, 327 [411]) -- kein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich ein solches im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwG, ZBR 1975, S. 226 [227 f.]). Die Beschwerdeführer zu 5) und 8) nehmen die zusätzlichen Aufgaben des ärztlichen Leiters in ihrer Eigenschaft als beamtete leitende Ärzte im Nebenamt wahr. Dieses Amt ist ihnen nicht als ein selbständig bewertetes zweites Hauptamt durch förmliche Ernennung und Berufung in ein weiteres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden. Es obliegt ihnen lediglich aufgrund des gesondert begründeten Beamtenverhältnisses und ist daher weder als eigene Planstelle ausgebracht noch unter besonderer Amtsbezeichnung in der Besoldungsordnung enthalten. Es ist auch nicht durch die Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜlV -- 2. BesVNG) vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608) in die neue Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" der BesGr. A 16 übergeleitet worden, wie das für hauptamtliche Ärztliche Direktoren einzelner Landeskrankenhäuser geschehen ist.
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Das Prinzip der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 21, 329 [345 f.]) findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben des ärztlichen Leiters im Nebenamt keine Anwendung (a.A. Günther Küchenhoff, Gutachten, S. 49 f.). Ein "Recht am Amt" im funktionellen Sinne, d. h. ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 332 [344 f.]; 43, 242 [282]; 47, 327 [411]).
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Die Beschwerdeführer, die als ärztliche Leiter ihrer Krankenhäuser seit Inkrafttreten des Krankenhausreformgesetzes die dort vorgesehene Position des "Ärztlichen Direktors" einnehmen, können nach Ablauf der nunmehr gesetzlich befristeten Amtszeit lediglich dieses Nebenamt verlieren. Im Hauptamt sind sie weiterhin die leitenden Ärzte ihrer Fachabteilungen. Das Gesamtbild ihrer Tätigkeit wird hauptsächlich durch dieses Hauptamt bestimmt. Selbst wenn sie ihr Nebenamt verlieren, wird ihre Amtsstellung dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt oder entwertet. Sie nehmen auch dann als Mitglieder des Ärztlichen Vorstandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KRG) weiterhin auf die Verwaltung des Krankenhauses Einfluß. Besoldungsrechtlich ist das Amt des Ärztlichen Direktors nicht mit einer zusätzlichen Vergütung verbunden.
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c) Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neuordnung der Rechtsstellung des Ärztlichen Direktors und der Einführung der befristeten Amtszeit auch nicht ohne zureichende, sachlich gebotene Gründe über die Verbindlichkeit der den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Berufung gemachten Zusagen hinweggesetzt (BVerfGE 43, 242 [278 f.]; 47, 327 [410 f.]). Die Regelung des § 9 KRG muß im Zusammenhang mit dem gesamten Reformanliegen im Krankenhauswesen und im Blick auf die korrespondierenden Gesetzesvorschriften gesehen werden. Mit der Schaffung der Stellung des Ärztlichen Direktors, die grundsätzlich allen hauptamtlichen Fachabteilungsleitern zugänglich ist, soll in besonderer Weise die Zusammenarbeit im Krankenhaus gefördert und die Interessenvertretung der einzelnen Fachbereiche, je nach den Vorstellungen des ärztlichen Vorstandes, turnusmäßig auch in der ärztlichen Führungsspitze ausgeglichener gestaltet werden können. Auch hier steht das Bemühen im Vordergrund, die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, die Einsatzbereitschaft der einzelnen Leistungsträger und ihr Engagement für den öffentlichen Auftrag der Einrichtung durch Einräumung größerer Mitspracherechte, durch die Möglichkeit breiterer Willensbildung und schließlich durch den offenen Zugang zur Leitung des Hauses zu fördern (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 KRG). Eine solche Ausgestaltung der Krankenhausstruktur entspricht nicht Zuletzt auch den Forderungen der ärztlichen Mitarbeiter, die unter solchen Bedingungen ihre beruflichen Positionen besser gewahrt sehen (vgl. hierzu auch BVerfGE 50, 290 [349]). Der Ärztliche Direktor wird mit von ihrem Vertrauen getragen. Sie sind an seiner Berufung über das Vorschlagsrecht des Ärztlichen Vorstandes beteiligt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KRG), der zur Hälfte aus den Fachabteilungsleitern besteht und zur anderen Hälfte von den ärztlichen Mitarbeitern gewählt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1, 2 KRG). Von dem Vorschlag des Ärztlichen Vorstandes kann der Krankenhausträger nur aus wichtigem Grund abweichen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KRG). So gesehen ist es durchaus folgerichtig, die Amtszeit des Ärztlichen Direktors zu begrenzen. Dadurch wird die Stellung des kollegialen Gremiums gestärkt.
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Der Gesetzgeber konnte diese seine Zielvorstellungen nur verwirklichen, wenn er in die bestehenden Altverträge eingriff. Andernfalls hätten wichtige Teile der Strukturreform -- die sich nicht ohne weiteres in einzelne Elemente aufteilen läßt -- erst nach Ausscheiden der bisherigen Amtsinhaber in Kraft treten können. Sie wäre möglicherweise um Jahrzehnte hinausgeschoben worden. Bei solcher Sachlage muß das Interesse des Bediensteten und sein Vertrauen, die zugesicherte Amtsstellung in vollem Umfang auf Dauer innezuhaben, zurücktreten (vgl. BVerfGE 43, 242 [286 ff.]; 47, 327 [417]). Einer besonderen Übergangsregelung bedurfte es hier nicht. Auch die Beschwerdeführer gehen -- in Übereinstimmung mit der Landesregierung -- davon aus, daß ihre Tätigkeit als Ärztlicher Direktor frühestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des § 9 KRG, also am 1. Oktober 1977, geendet hätte (vgl. § 35 KRG). Schon mit der Einräumung dieser Überbrückungszeit hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten (vgl. BVerfGE 43, 242 [288]). Darüber hinaus trägt keiner der Beschwerdeführer vor, daß er bis jetzt sein Amt tatsächlich verloren hätte. Damit haben die Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan, daß sie in ihren Rechten in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerfGE 43, 242 [290]; 47, 327 [417 f.]).
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D. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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