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Zitiert durch:
BVerfGE 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl
BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle
BVerfGE 128, 326 - EGMR Sicherungsverwahrung
BVerfGE 124, 300 - Rudolf Heß Gedenkfeier
BVerfGE 111, 307 - EGMR-Entscheidungen
BVerfGE 105, 135 - Vermögensstrafe
BVerfGE 98, 169 - Arbeitspflicht
BVerfGE 96, 152 - Parteilehrer


Zitiert selbst:
BVerfGE 74, 358 - Unschuldsvermutung
BVerfGE 74, 102 - Erziehungsmaßregeln
BVerfGE 45, 363 - Revision Ablehnungsgesuch


A.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts  ...
2. a) Der Beschwerdeführer leistete keine Zahlungen, so da&s ...
II.
III.
1. Nach Auffassung des Bundesministers der Justiz ist das Verbot  ...
2. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hält ...
B.
C.
I.
II.
1. § 56b Abs.2 Nr.3 StGB, der das Gericht ermächtigt, d ...
2. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB verletzt nicht das Bestimmtheitsg ...
3. Die Bestimmung des § 56b Abs. 2 Nr.3 StGB berührt au ...
4. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB ist schließlich auch mit de ...
III.
Bearbeitung, zuletzt am 03.11.2022, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
BVerfGE 83, 119 (119)Die Auferlegung gemeinnütziger Leistungen nach Maßgabe des § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 14. November 1990
 
-- 2 BvR 1462/87 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W.... gegen a) den Beschluß des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. September 1987 -- II Qs 3037/87-01 --, b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Göppingen vom 10. März 1986 und 20. März 1987 -- 5 Ls 609/82-06 --, mittelbar gegen § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB.
 
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft vor allem die Frage, ob Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
§ 56b StGB lautet:
    (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
    (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
    1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
    2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder
    3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
    (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.BVerfGE 83, 119 (119)
BVerfGE 83, 119 (120)I.
 
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts -- Schöffengericht -- Göppingen vom 7. Dezember 1983 wegen versuchten Betruges und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Ulm durch Urteil vom 21. Mai 1984 mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer neben dem versuchten Betrug auch zweier tateinheitlich begangener übler Nachreden schuldig gesprochen wurde.
Im Bewährungsbeschluß des Landgerichts vom 21. Mai 1984 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufgegeben, einen Geldbetrag von 20 000 DM an den Bewährungs- und Straffälligenhilfeverein Ulm zu zahlen.
Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers seit dem 25. Januar 1985 rechtskräftig. Die Bewährungsfrist lief seit diesem Tage.
2. a) Der Beschwerdeführer leistete keine Zahlungen, so daß die Staatsanwaltschaft Ulm den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragte. Er beantragte demgegenüber die Stundung der auferlegten Geldbuße für die Dauer von zunächst zwölf Monaten, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten. Als Folge des Strafverfahrens habe er seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, mit denen er bislang seinen Lebensunterhalt bestritten habe, im wesentlichen verloren. Er verfüge noch über ein monatliches Einkommen von 459 DM, das er aufgrund seines Vollzeitstudiums nicht steigern könne.
Mit Beschluß vom 10. März 1986 verlängerte das Amtsgericht die Bewährungszeit um ein Jahr, stundete die Zahlungen bis zum 1. November 1986 und ordnete für die Zeit danach eine monatliche Ratenzahlung von 1 000 DM an.
b) Am 18. Oktober 1986 beantragte der Beschwerdeführer, die Geldbuße weiter zu stunden, sie herabzusetzen und monatliche Raten von 15 DM zu gestatten. Entgegen seinen Erwartungen habeBVerfGE 83, 119 (120) BVerfGE 83, 119 (121)er sein Studium nicht binnen Jahresfrist mit dem 1. Staatsexamen abschließen können, um sich danach durch eine Vollzeittätigkeit ein Einkommen zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer zahlt ab 1. November 1986 monatliche Raten von 15 DM.
Mit Beschluß vom 20. März 1987 änderte das Amtsgericht seinen Bewährungsbeschluß vom 10. März 1986. Es wandelte die auferlegte Geldbuße hinsichtlich eines Teilbetrages von 10 000 DM in eine Arbeitsauflage von 300 Stunden um (§ 56 b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 56e) und ordnete für den Restbetrag von 10 000 DM monatliche Raten von 300 DM ab 15. April 1987 an.
Es führte aus, der Beschwerdeführer betreibe sein Jurastudium nicht ernsthaft. Er studiere bereits seit 27 Semestern. Seine Übungsscheine stammten aus dem Jahre 1977 und seien verfallen.
c) Der Beschwerdeführer legte gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Beschwerde ein. Mit der Ratenzahlung sei ihm eine unzumutbare Geldleistung auferlegt worden, die in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu seiner ausführlich dargelegten Vermögensund Einkommenslage stehe. Die Arbeitsauflage stelle einen einschneidenden und unzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung und eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 2 GG dar.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die erstmalige Zahlung von nur 15 DM monatlich ab November 1986 habe zwar nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wohl aber die Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56 f. Abs. 2 StGB erfordert. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage gewesen, höhere Teilbeträge zu bezahlen. Er betreibe sein Studium nicht mit dem erforderlichen Nachdruck und hätte entgegen seinem Vorbringen durchaus ein höheres Einkommen erzielen können. Auch die Umwandlung eines Teilbetrages von 10 000 DM in die Arbeitsauflage von 300 Stunden gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 56 e StGB begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie trage seinem Vorbringen Rechnung, daß er nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der gesamten Geldauflage von 20 000 DM verfüge. Der Beschwerdeführer habe aber genügend Freizeit. Sein JurastuBVerfGE 83, 119 (121)BVerfGE 83, 119 (122)dium und auch die Nebentätigkeit, die ihn nur wenige Stunden im Monat in Anspruch nehme, stünden der gemeinnützigen Arbeit nicht entgegen.
II.
 
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie mittelbar gegen § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 2 GG und beantragt, die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die Verlängerung der Bewährungszeit fehle es an einem gesetzlichen Widerrufsgrund.
Der monatliche Geldbetrag in Höhe von 300 DM stehe zu seinem verfügbaren Einkommen von 459 DM in einem offensichtlichen Mißverhältnis. Die Zumutbarkeitsklausel in § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB habe das Gericht ignoriert. Er könne von 159 DM seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Die Auflage führe dazu, daß letztendlich das Sozialamt oder der Unterhaltspflichtige den Geldbetrag bezahlen müßte.
Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 GG sei davon auszugehen, daß die Arbeitsleistung von 300 Stunden -- annähernd 38 Werktage -- eine Tätigkeit darstelle, die einen nicht nur unbedeutenden Aufwand erfordere und daher als Arbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG anzusehen sei. Die Auflage sei weder zur Schadenswiedergutmachung bestimmt noch als Hilfe zur Rückfallverhinderung anzusehen. Sie beruhe auch nicht auf einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen Dienstleistungspflicht. Der drohende Widerruf der Strafaussetzung für den Fall, daß er die Arbeit nicht erbringe, wirke als unmittelbarer Zwang zur Arbeit.
Da § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB Straffolgen festlege, mithin Strafcharakter habe und der Genugtuung für begangenes Unrecht diene, handele es sich um ein Gesetz nach Art. 103 Abs. 2 GG. Die BestimBVerfGE 83, 119 (122)BVerfGE 83, 119 (123)mung des Strafgesetzbuches lasse aber nicht erkennen, welche Art Strafe und welches Maß der Strafe angedroht sei.
III.
 
Zur Verfassungsbeschwerde haben für die Bundesregierung der Bundesminister der Justiz, für die Regierung des Landes Baden-Württemberg der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten eine Stellungnahme abgegeben.
1. Nach Auffassung des Bundesministers der Justiz ist das Verbot des Arbeitszwanges in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG weit gefaßt. Um eine Ausnahme im Rahmen herkömmlicher allgemeiner, für alle gleicher öffentlicher Dienstleistungspflichten handele es sich vorliegend nicht. Andererseits sei nicht jede hoheitlich gegen den Willen einer Person geforderte Tätigkeit "erzwungene Arbeit". Über den Rahmen meist unselbständiger Tätigkeitspflichten gehe die vorliegende Auflage von 300 Stunden Arbeitsleistung aber deutlich hinaus. Wenn es jedoch um richterlich angeordnete begrenzte Arbeitspflichten gehe, müsse aufgrund einer Gesamtbetrachtung des rechtlichen und historischen Umfeldes der Entstehung der Verfassungsnorm deren Sinngehalt festgestellt und danach entschieden werden, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verletzt sei.
Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verneint hat (BVerfGE 74,102), seien auf die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Arbeitsauflage für Erwachsene nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB allerdings nur zum Teil übertragbar. Der Erziehungszweck des Jugendstrafrechts stehe im Erwachsenenstrafrecht nicht im Vordergrund. Die Gefahr, daß die Maßnahme ausufernd oder mißbräuchlich gehandhabt werde, könne indessen durch eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung vermieden werden.
2. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Arbeitspflicht beeinträchtige nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 GG. Eine Verpflichtung zur gemeinnützigen ArbeitBVerfGE 83, 119 (123) BVerfGE 83, 119 (124)nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB unterscheide sich nicht so wesentlich von Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, daß eine andere Einschätzung als im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102) gerechtfertigt wäre. Auch die Bewährungsauflage sei eine vom Richter im Einzelfall angeordnete Pflicht im Rahmen eines abgestuften Reaktions- und Sanktionssystems und sei durch die Zumutbarkeitsklausel in § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB und im übrigen durch das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip -- hier in Verbindung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten Schuldprinzip -- begrenzt. Der Bewährungsauflage fehle allerdings der die Erziehungsmaßregel dominierende Erziehungszweck. Ob dies allein eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitspflichten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 GG bedinge, erscheine zweifelhaft. Werde die Arbeitsauflage so eingesetzt, daß sie die Lebensführung des Betroffenen nur punktuell berühre, liege auch sie -- wie die Erziehungsmaßregel nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG -- außerhalb des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 2 GG. Wo diese in erster Linie quantitative Grenze der Arbeitsauflage zu ziehen sei, lasse sich nur für den jeweiligen Einzelfall feststellen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Leistung von 300 Arbeitsstunden gemeinnütziger Arbeit berühre ihn sicher nicht in seiner Menschenwürde, erscheine aber im Hinblick auf das Kriterium der nur punktuellen Berührung der Lebensführung des Betroffenen nicht unbedenklich, ohne daß damit notwendig die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten sein müßte.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Auflage, den Geldbetrag in Höhe von 10 000 DM in monatlichen Raten von 300 DM abzuzahlen, angreift. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt hierzu nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Das Landgericht hat für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BeBVerfGE 83, 119 (124)BVerfGE 83, 119 (125)schwerdeführers nicht allein auf das tatsächlich erzielte Einkommen von 459 DM monatlich abgestellt. Es hat vielmehr berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielen könnte; dessen Behauptung, er könne wegen eines Vollzeitstudiums nicht mehr verdienen, ist es nicht gefolgt, weil er tatsächlich kein solches Studium betreibe. Es fehlt an jeder näheren Darlegung dafür, weshalb diese auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Feststellung und die daraus gezogene rechtliche Folgerung verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzen könnte. Die bloße Behauptung, die Tatsachenfeststellung sei falsch, genügt dazu nicht (vgl. BVerfGE 22, 67 267 [273]).
 
C.
 
Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
I.
 
Die Verlängerung der Bewährungszeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Einschätzung, es sei ein beharrlicher Verstoß gegen die dem Beschwerdeführer erteilte Auflage, daß er zunächst keine und sodann Zahlungen von nur 15 DM monatlich geleistet hat, beruht nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Verlängerung der Bewährungszeit ist auch nicht unverhältnismäßig.
II.
 
Die Vorschrift des § 56 b Abs. 2 StGB ist, soweit sie in Nr. 3 die Erbringung gemeinnütziger Leistungen als Bewährungsauflage zuläßt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG); sie ist hinreichend bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG) und verletzt weder das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
1. § 56b Abs.2 Nr.3 StGB, der das Gericht ermächtigt, demBVerfGE 83, 119 (125) BVerfGE 83, 119 (126)Verurteilten im Falle der Strafaussetzung gemeinnützige Leistungen aufzuerlegen, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG enthaltene Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit.
a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74,102) ausgeführt, die normative Bedeutung und Tragweite der genannten Verfassungsvorschriften lasse sich nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlange vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsbestimmung sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen dargestellt und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck gefunden habe (a.a.O., S. 116).
Die -- in jenem Beschluß ausführlich dargestellte und gewürdigte -- Entstehungsgeschichte (a.a.O., S. 116 ff.) ergibt: Erklärtes Ziel bei der in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG getroffenen Festlegung war es, jede Herabwürdigung der Person durch die Anwendung bestimmter Methoden des Arbeitseinsatzes, wie sie in totalitär beherrschten Staaten üblich sind, sicher auszuschließen. Der Senat hat hieraus den Schluß gezogen, daß sich aus dem Grundanliegen des Verfassungsgebers und den in diesem Zusammenhang von ihm vorgesehenen Ausnahmen ergebe, das Verbot der Zwangsarbeit und des Arbeitszwanges sei zwar umfassend zu verstehen, bedürfe aber in seinem Randbereich der Grenzziehung im Wege der Auslegung (a.a.O., S. 119).
Hieran hält der Senat fest.
b) Begrenzte Arbeitspflichten, die dem Betroffenen durch einen Richter im Rahmen eines -- nach Art des gegenwärtigen -- gesetzlich ausgeformten und abgestuften Reaktions- und Sanktionssystems als Folge einer von ihm begangenen Straftat auferlegt werden, fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Der Senat hat dies angenommen für eine als Erziehungsmaßregel vorgesehende Weisung an einen Jugendlichen oder Heranwachsenden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, Arbeitsleistungen zu erbringen (a.a.O., S. 122 ff.). Gleiches gilt -- jedenfalls in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung -- für eine zur Genugtuung für begangenes Unrecht angeordnete BewähBVerfGE 83, 119 (126)BVerfGE 83, 119 (127)rungsauflage, die gemeinnützige Leistungen zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa) Die Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB ist Teil des im Strafgesetzbuch umfassend geregelten Rechts der Strafaussetzung zur Bewährung und von daher ausgestaltet und begrenzt. Sie begründet keinen Zwang zur Arbeit im Sinne einer Arbeitsstrafe. Sie stellt vielmehr -- mit der Auferlegung einer Arbeitspflicht -- einen Weg dar, die Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe abzuwenden und unterliegt schon wegen dieser besonderen Zweckrichtung einer spezifischen zeitlichen und sachlichen Begrenzung.
Ausgangspunkt hierfür ist die bei jeder Bewährungsentscheidung nach § 56 StGB vorausgesetzte Erwartung des Gerichts, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Schon daraus erhellt, daß eine Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht einen solchen Umfang haben darf, daß sie einer Strafe gleichkommt.
Des weiteren schützt das Gebot, an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen (§ 56 b Abs. 1 Satz 2 StGB), vor einem individuell nicht tragbaren Maß an Auflagen. Danach wäre es nicht zulässig, dem Verurteilten gemeinnützige Leistungen aufzuerlegen, die ihrem Umfang nach oder in ihrer Art und Weise mit seiner beruflichen Tätigkeit, etwa einem Arbeitsverhältnis, einer Berufsausbildung oder auch mit der Ausübung des Sorgerechts für Kinder, unvereinbar wären. Auch darf sich aus der Gesamtwürdigung aller auferlegten Pflichten (Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung, sonstige gemeinnützige Leistungen) keine Belastung ergeben, die auf die konkreten Lebensumstände des Verurteilten nicht die gebotene Rücksicht nähme.
bb) Das Strafrecht sah bereits zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes Arbeit zur Vermeidung der Haftstrafe vor. Nach den §§ 28a, 28b, 29 StGB a.F. konnte die Vollstreckung von Geldstrafen unterbleiben, wenn vorauszusehen war, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beizutreiben waren; die Vollstreckungsbehörde konnte in solchen Fällen dem VerurteilBVerfGE 83, 119 (127)BVerfGE 83, 119 (128)ten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch "freie Arbeit" zu tilgen, um zu vermeiden, daß an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis, bei Übertretungen Haft traten. Ferner gab es Regelungen, gemäß denen bei der Bewilligung der bedingten Strafaussetzung, die allerdings seinerzeit noch Bestandteil des Gnadenrechts war, in geeigneten Fällen die Auflage erteilt werden konnte, sich an "im öffentlichen Interesse" gelegenen Arbeiten zu beteiligen". Dies sah beispielsweise § 33 der Bayerischen Gnadenordnung vor (Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947, JMBl. S. 23; wie Bayern auch Württemberg-Baden nach Pfohl, Bewährungshilfe, 1985, S. 110 [113]).
c) In der dargelegten Begrenzung stimmt der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG mit dem auch für die Auslegung der Grundrechte bedeutsamen Standard der völkerrechtlich garantierten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]) überein. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a EMRK nimmt ausdrücklich Arbeit aufgrund bedingter Entlassung vom Verbot der Zwangsarbeit aus. In gleicher Weise definiert Art. 8 Nr. 3 Buchst. c Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens über die zivilen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) die Reichweite des Verbots von Zwangsarbeit (vgl. auch EGMR, EuGRZ 1985, S. 477 [481]).
2. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; dabei kann dahinstehen, ob sich das Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit einer Strafnorm nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf die Voraussetzungen der Strafe und auf diese selbst (BVerfGE 45, 363 [370]) bezieht oder ob es auch für andere Reaktionen auf strafbares Verhalten wie Maßregeln oder Nebenfolgen gilt. Die Auflage, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, ist in § 56b StGB ausdrücklich aufgeführt. Voraussetzungen, Ziele und Begrenzungen der Auflage werden in den §§ 56, 56a, 56b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB so ausführlich geregelt, wie es in einem notwendig abstrakt formulierten Gesetz verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. für § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG: BVerfGE 74, 102 [126]).
3. Die Bestimmung des § 56b Abs. 2 Nr.3 StGB berührt auchBVerfGE 83, 119 (128) BVerfGE 83, 119 (129)nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 [365]; 74, 102 [125 f.]).
4. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB ist schließlich auch mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Auflage wird durch die mit dieser Bestimmung verfolgten Normzwecke gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Weise durch die für alle Auflagen geltenden Schranken (§ 56b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) eingegrenzt (BVerfGE 74,102 [126]).
III.
 
Auch der Umfang der erteilten Auflage von 300 Stunden gemeinnütziger Leistungen ist in verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; sie hält sich noch im Rahmen der genannten Grenzen. Der Umstand, daß in einzelnen Mitgliedsstaaten des Europarates die Arbeitsstrafe, soweit ersichtlich, nicht höher als 240 Stunden liegt (Huber, JZ 1980, S. 638 [639]; Albrecht, Bewährungshilfe, 1985, S. 121 [122]; Pfohl, a.a.O., [118]), kann in grundrechtlicher Betrachtungsweise zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal -- soweit ersichtlich -- keine grundrechtlichen Gesichtspunkte zu der Begrenzung der Arbeitsstrafe in dieser Höhe geführt haben. Die Gerichte sind ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer neben seinem Jurastudium genügend Zeit verbleibt, um mehr als 450 DM monatlich zu verdienen und dazu noch die auferlegten gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
(gez.) Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof Kruis Franßen Kirchhof WinterBVerfGE 83, 119 (129)