Beschluß | |
des Ersten Senats vom 11. Juni 1991
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-- 1 BvR 239/90 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... gesetzlich vertreten durch die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V., diese vertreten durch den Vorstand, Orleansstraße 2 a, Regensburg, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Hauptstraße 96, Lappersdorf-Kareth - gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Januar 1990 - S. 377/89 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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Entscheidungsformel:
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Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Januar 1990 - S. 377/89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein entmündigter Volljähriger bei Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum seine Entmündigung offenbaren muß.
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I.
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1. Der seit 1963 wegen Geistesschwäche entmündigte Beschwerdeführer schloß mit den Klägern des Ausgangsverfahrens einen Wohnungsmietvertrag ab, der als Mieter ihn selbst mit dem Zusatz "vertreten durch Kath. Jugendfürsorge Regensburg" - sei ![]() ![]() | |
2. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zwar bestehe kein Eigenbedarf; die Kläger seien jedoch arglistig getäuscht worden und hätten deshalb ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung (§ 564 b Abs. 1 BGB). Der Vormund des Beschwerdeführers habe die Entmündigung auch auf Frage nach seiner eigenen Rolle bewußt verschwiegen. Die Kläger hätten ein schutzwürdiges Interesse an deren Offenlegung gehabt; denn gegenüber einem geschäftsunfähigen Mieter seien verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nur schwer oder gar nicht durchsetzbar. Zwar schließe die Entmündigung als solche die Verantwortlichkeit nicht aus, da eine dem § 104 Nr. 3 BGB entsprechende Bestimmung fehle. Die Entmündigung könne aber eine Vermutung für die Anwendbarkeit der §§ 827 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 3 BGB begründen. Auch die Kündigungsmöglichkeiten seien erheblich eingeschränkt, soweit sie ein schuldhaftes Verhalten voraussetzten.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Offenbarungspflicht auf Frage des Vertragspartners bestünden nicht, insbesondere nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 (BVerfGE 78, 77), die nur die öffentliche Bekanntmachung einer Entmündigung für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erklärt habe.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), dessen Bedeutung und Tragweite das Landgericht verkannt habe. Es erwähne die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar kurz, verkenne aber aufgrund eines unzutref ![]() ![]() | |
4. Nach Auffassung des Bundesministers der Justiz hat das Landgericht verkannt, daß und in welcher Weise Grundrechte die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen beeinflussen. Deshalb fehle die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen beider Vertragspartner, die hier zu dem Ergebnis hätte führen müssen, daß die Belange des Beschwerdeführers überwögen.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz meint, das Landgericht habe die Ausstrahlungswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zutreffend erkannt und sich auch mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ihrer Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Nach der gebotenen Interessenabwägung könne dem Vermieter nicht von vornherein das Recht abgesprochen werden, sich über seinen zukünftigen Mieter zu informieren.
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Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.
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Geschützt ist das so gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur vor direkten staatlichen Eingriffen. Es entfaltet als ![]() ![]() | |
2. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben, denn das Gericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß durch die Annahme einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, bei Abschluß des Mietvertrages seine Entmündigung zu offenbaren, sein Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Nicht nur die öffentliche Bekanntmachung einer Entmündigung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, worauf das Landgericht unter Hinweis auf BVerfGE 78, 77 allein abgestellt hat, sondern auch die Pflicht zur Offenbarung gegenüber einem Vertragspartner schränkt dieses Grundrecht ein. Zwar wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet; es kann seine Grenze unter anderem in den Rechten Dritter finden (Art. 2 Abs. 1 GG). Das ist aber nicht so zu verstehen, daß dieses Recht von vorneherein zurücktreten muß, wenn Rechte anderer berührt werden. Vielmehr sind die betroffenen Belange - im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung - gegeneinander abzuwägen.
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Bei dieser Abwägung mußte hier das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Entmündigung berücksichtigt werden. Die Entmündigung wirkt sich nicht nur im Rechtsverkehr beschränkend aus. Sie betrifft vielmehr die Person als ganze. Die Offenbarung der Entmündigung birgt die Gefahr der sozialen Ab ![]() ![]() | |
Dabei hätte auf seiten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, daß er nur wegen Geistesschwäche entmündigt und deshalb in seiner Geschäftsfähigkeit lediglich beschränkt war (§ 114 BGB). Die Entmündigung hatte nicht, wie das Landgericht irrigerweise angenommen hat, zu seiner Geschäftsunfähigkeit geführt. Denn das hätte vorausgesetzt, daß er wegen Geisteskrankheit entmündigt worden wäre (§ 104 Nr. 3 BGB). Bereits diesen Ansatzpunkt hat das Landgericht verfehlt und nicht gesehen, daß sich die Frage nach der Offenbarungspflicht bei dieser Rechtslage anders stellt. Zwar kann auch bei einem Geistesschwachen ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorliegen und zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB führen, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (sogenannte natürliche Geschäftsunfähigkeit). Auf eine solche krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann aber bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche nicht ohne weiteres geschlossen werden. Bereits die gesetzliche Lösung, die zwischen Entmündigung wegen Geisteskrankheit (§ 104 Nr. 3 BGB) und aus anderen Gründen einschließlich der Geistesschwäche unterscheidet (§ 114 BGB) und hieran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, macht deutlich, daß der Gesetzgeber bei Geistesschwachen nicht typischerweise von natürlicher Geschäftsunfähigkeit ausgeht.
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