Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differen ![]() ![]() | |
2. Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.
| |
Beschluss | |
des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2002
| |
-- 2 BvR 400/98 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
| |
1. des Herrn Prof. Dr. F... gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 -- VI R 104/97 --, b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 1997 -- 7 K 761/96 -- und c) mittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und § 52 Abs. 11a Einkommensteuergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 und Nr. 59 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) -- 2 BvR 400/98 --,
| |
2. des Herrn R... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dieter Hess und Koll., Rheinstraße 23, 56068 Koblenz -- gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 -- VI B 31/00 --, b) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1999 -- 5 K 3481/98 -- und c) mittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und § 52 Abs. 11a Einkommensteuergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 und Nr. 59 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) -- 2 BvR 1735/00 --.
| |
Entscheidungsformel:
| |
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
| |
2. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nummer 14 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt I S. 1250) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung ("Kettenabordnung") erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.
| |
3. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 1997 -- 7 K 761/96 -- und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 -- VI R 104/97 -- verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben. ![]() | |
![]() | |
5. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
| |
6. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
| |
Gründe: | |
A. | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) (Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre) und die dazu durch Art. 1 Nr. 59 JStG 1996 erlassene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11a EStG 1996. Die Ausgangsverfahren beziehen sich auf die Veranlagungszeiträume 1996 (2 BvR 400/98) und 1997 (2 BvR 1735/00).
| |
I.
| |
1. Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 bestand für den Werbungskostenabzug von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, keine zeitliche Begrenzung: Durch das Zweite Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966) vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) wurde der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung erstmals mit Geltung ab 1. Januar 1967 in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gesetzlich geregelt. Der Bundesfinanzhof, der schon zuvor seit langem Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in bestimmten Grenzen als abzugsfähi ![]() ![]() | |
2. Eine zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort wurde erstmals durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführt. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, welche die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung von Arbeitnehmern für die hier maßgeblichen Jahre 1996 und 1997 regeln, lauten in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 auszugsweise wie folgt:
| |
§ 9 Werbungskosten | |
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch (...)
| |
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. (...) ![]() | |
(...) (11a) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zeitliche Begrenzung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt. | |
Soweit anlässlich einer doppelten Haushaltsführung eines Arbeitnehmers Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen geleistet werden, ist auch die Vorschrift des § 3 Nr. 13 EStG von Bedeutung; in der hier maßgeblichen Fassung lautet sie auszugsweise wie folgt:
| |
Steuerfrei sind (...) 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. (...); Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 (...) abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. | |
3. Nachdem eine Beschränkung der Abziehbarkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre schon von der vom Bundesminister der Finanzen eingesetzten "Einkommensteuer- Kommission" in ihren am 8. November 1994 vorgelegten "Thesen (...) zur Steuerfreistellung des Existenzminimums ab 1996 und zur Reform der Einkommensteuer" (Betriebs-Berater [BB] Beilage 24 zu Heft 34/1994, S. 9 und S. 17, lfd. Nr. 57) vorgeschlagen worden war, stand deren Einführung durch das Jahressteuergesetz 1996 im Zusammenhang mit der Kompensation der durch andere Regelungen dieses Gesetzes erwarteten Steuerausfälle: Das Jahressteuergesetz 1996 regelte u.a. die Steuerfreistellung des Existenzminimums mit einer Entlastung der Steuerpflichtigen um rund 15,5 Mrd. DM und die Weiterentwicklung des Familienleistungsausgleichs mit einer Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Familien um rund 7,2 Mrd. DM (vgl. Horlemann, DStZ 1995, S. 673 ff. [673]). Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen stellte die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung dar (einschließlich der Begrenzung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate und ihrer Vereinheitlichung ![]() ![]() | |
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens schlug der federführende Finanzausschuss des Bundesrates zur Kompensation der Steuerausfälle vor, "das Steuerrecht zu durchforsten und ungerechtfertigte Steuervergünstigungen und -subventionen zu streichen" (BRDrucks 171/2/95, S. 6; auch abgedruckt als Anlage zur Unterrichtung durch die Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1686): Soweit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt als beruflich veranlasst ansehe, enthalte die Vorschrift eine Fiktion, die nicht weiter fortgeführt werden sollte (im Einzelnen BRDrucks 171/2/95, S. 18 f.). Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 zum Jahressteuergesetz 1996 umfasste eine Änderung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, welche auch eine zeitliche Begrenzung des Abzugs auf insgesamt zwei Jahre vorsah (vgl. BTDrucks 13/1960, S. 3; Kruhl, BB 1995, S. 1669 ff. [1675]). Hierauf einigte man sich endgültig in einem zweiten Verfahren des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 13/2100, S. 4; Kruhl, BB 1995, S. 2032 ff. [2032 f. und 2035]). Außer für die Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sprach sich der Vermittlungsausschuss in seiner Beschlussempfehlung auch für die Einfügung eines neuen § 52 Abs. 11a EStG mit dem unter A.I.2. zitierten Wortlaut aus (vgl. BTDrucks 13/2100, S. 8).
| |
4. Da durch das Jahressteuergesetz 1996 der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung auf die ersten drei Monate beschränkt worden ist (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG) und Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, (anstelle wöchentlicher Familienheimfahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 EStG) auch länger als zwei Jahre steuerlich anerkannt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG), führt die Einführung der ![]() ![]() | |
II.
| |
Die vom Bundesministerium der Finanzen nach dem Finanzbericht 1997 erwarteten Steuermehreinnahmen und kassenmäßigen Auswirkungen in den Rechnungsjahren 1996 bis 1999 geben über Zahl und soziale Struktur der von der Abzugsbegrenzung betroffenen Steuerpflichtigen nicht unmittelbar Aufschluss. Nach einer Auskunft aus dem Bundesministerium der Finanzen soll von dem genannten Einsparvolumen von 750 Mio. DM ein Betrag von ca. 580 bis 600 Mio. DM auf ausländische Arbeitnehmer entfallen. Ein Gesetzentwurf der Bundestags-Fraktion der PDS vom 13. September 2000 (BTDrucks 14/4437), der eine Streichung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vorschlug, nennt keine Quelle zu der Angabe, bei bundesweit rund 379.000 Arbeitnehmern fielen Beschäftigungs- und Wohnort auseinander; ohnehin bleibt dabei der Anteil der Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung unklar, da auch bei Berufspendlern Beschäftigungs- und Wohnort auseinanderfallen. Untersuchungen, die sich aus soziologischer und statistischer Sicht mit Formen der Berufsmobilität beschäftigen, bieten -- soweit ersichtlich -- weder absolute Zahlen zur doppelten Haushaltsführung in Deutschland noch eine quantitative Beschreibung verschiedener Fallgruppen der doppelten Haushaltsführung.
| |
Allerdings ergeben sich im statistischen Vergleich verschiedener Gruppen beruflich mobiler Personen Hinweise auf die soziale Struktur von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung. So stellt eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebene Studie (Schneider/ Hartmann/Limmer, Berufsmobilität und Lebensform -- Sind berufliche Mobilitätserfordernisse in Zeiten der Globalisierung noch mit Familie vereinbar?, Verbundprojekt des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg [ifb] und der Johannes Gutenberg-Universität ![]() ![]() | |
Als Ergebnis einer standardisierten Befragung (knapp 800 Inter ![]() ![]() | |
III.
| |
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1. ist Universitätsprofessor, seine Ehefrau arbeitet als selbständige Redakteurin und Lektorin; die Eheleute leben seit 1980 in Frankfurt am Main, wo sie auch gegenwärtig ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 1. März 1994 wechselte der Beschwerdeführer zu 1. von der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität an die Humboldt-Universität in Berlin, wo er am 1. Mai 1994 ein Zwei-Zimmer-Appartement bezog. Seine Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in Frankfurt am Main aus.
| |
b) Der Beschwerdeführer zu 2. ist als Kriminalkommissar Beamter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Beschäftigungsbehörde ist das Polizeipräsidium Koblenz. In der Zeit vom 1. April ![]() ![]() | |
2. a) Der Beschwerdeführer zu 1. begehrte in einem beim zuständigen Finanzamt gestellten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1996, seinen Aufwand für die doppelte Haushaltsführung auch über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus steuerlich zu berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt für die Zeit ab dem 1. Mai 1996 ab, behandelte jedoch die Fahrten des Beschwerdeführers zu 1. zwischen Frankfurt am Main und Berlin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach Ablauf des für die Berücksichtigung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1996 maßgeblichen Zeitraumes beantragte der Beschwerdeführer zu 1. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung eines um 17.000 DM höheren Freibetrags durch das Finanzamt festzustellen. Das Hessische Finanzgericht (EFG 1997, 1429) wies die Klage u.a. mit der Begründung ab, ehe- oder familienfeindlich könne nur die Begründung einer langfristigen doppelten Haushaltsführung sein, nicht aber eine steuerliche Abzugsbegrenzung bei doppelter Haushaltsführung. Das gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem sich einer von zwei berufstätigen Ehegatten weniger aus erwerbswirtschaftlichen Motiven als aus "persönlichen Neigungen" zu einem Arbeitsplatzwechsel an einen von der Hauptwohnung weit entfernten Beschäftigungsort entschließe, obwohl keinerlei Umzugsbereitschaft bestehe.
| |
b) Bei dem Beschwerdeführer zu 2. legte das zuständige Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid 1997 abweichend von dessen Erklärung der Besteuerung zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des für das Jahr 1997 steuerfrei gezahlten Trennungsgeldes zugrunde. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ![]() ![]() | |
3. Die von den Beschwerdeführern eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
| |
a) Die vom Finanzgericht zugelassene Revision des Beschwerdeführers zu 1. wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Dezember 1997 -- VI R 104/97 -- (BFH/NV 1998, 696) als unbegründet zurück. In seiner Entscheidung kam das Gericht -- im Wesentlichen wortgleich mit seinem Urteil -- VI R 94/96 -- vom gleichen Tag (BFHE 185, 8; BStBl II 1998, 211) -- zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, 52 Abs. 11a EStG verfassungsgemäß sei und weder die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 1. aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG noch die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletze. Der Gesetzgeber handele nicht willkürlich, wenn er in der Neuregelung die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zweijahresgrenze aufgreife; wenn er dabei typisierend unterstelle, dass der bei der Begründung der doppelten Haushaltsführung vorhandene berufliche Anlass nach Ablauf von zwei Jahren entfallen oder zumindest so stark durch private Gründe überlagert sei, dass die ihrem Wesen nach gemischten (also sowohl die berufliche als auch die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührenden) Aufwendungen nicht mehr dem Bereich der Einkommenserzielung zugeordnet werden könnten, bewege er sich innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Eine Diskriminierung von Eheleuten oder eine Berührung des grundgesetzlich garantierten Rechtes, Art und Ort seiner Beschäftigung frei zu wählen, sei nicht ersichtlich. Auch soweit die Änderung ![]() ![]() | |
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Juni 2000 -- VI B 31/00 -- (BFH/NV 2000, 1465) als unbegründet zurück und führte unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Dezember 1997 -- VI R 94/96 -- (a.a.O.) zur Begründung u.a. aus: Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz EStG werde die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG insgesamt, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen. Dementsprechend sei auch die Zweijahresfrist zu beachten. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Zweijahresfrist als solche und das Fehlen einer Übergangsfrist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden seien; Gleiches gelte für den Umstand, dass das Gesetz keine Entkräftung der Vermutung erlaube, wonach der doppelte Haushalt nach zwei Jahren privat mitveranlasst sei.
| |
IV.
| |
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die finanzgerichtlichen Urteile, gegen das Urteil und den Beschluss des Bundesfinanzhofs sowie mittelbar gegen die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre.
| |
1. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht durch die Abzugsbegrenzung seine Rechte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Abzugsbegrenzung verstoße in ![]() ![]() | |
2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung des Sozial- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Die Ausdehnung des § 3 Nr. 13 EStG auch auf die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG geregelte zeitliche Befristung sei verfassungswidrig. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG verstoße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einem Arbeitnehmer, der an einem Beschäftigungsort länger als zwei Jahre verbleibe, sei es regelmäßig möglich, sich auf diese Situation einzustellen; er, der Beschwerdeführer zu 2., sei jedoch siebenmal für begrenzte Zeiträume -- nur einmal für volle zwei Jahre, überwiegend für deutlich kürzere Fristen -- an den gleichen Beschäftigungsort abgeordnet worden. Er habe bei keiner Abordnung um deren Verlängerung gewusst, so dass er sich nicht auf einen längerfristigen Verbleib in Berlin habe einstellen können. Er werde ohne sachlichen Grund schlechter als diejenigen gestellt, die für jeweils entsprechende Zeiträume an unterschiedlichen Beschäftigungsorten eingesetzt würden. ![]() | |
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung und die Präsidentin des Bundesfinanzhofs geäußert.
| |
1. Der Bundesminister der Finanzen hält beide Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Er führt im Wesentlichen aus:
| |
Der Beschwerdeführer zu 1. sei nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung seien als gemischte Aufwendungen teils beruflich, teils privat veranlasst. Der Gesetzgeber habe einen Ermessensspielraum, inwieweit er gemischte Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug zulasse. Der Gleichheitssatz fordere nicht, dass der Gesetzgeber bei Werbungskosten stets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtige; vielmehr könne er für bestimmte Arten von Aufwendungen den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestatten. Dies gelte insbesondere, wenn die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 EStG berührten und deshalb zur Klarstellung wie zur Vereinfachung in einem unwiderleglichen Regeltatbestand erfasst würden.
| |
Auch sei der Beschwerdeführer zu 1. nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, denn für verheiratete Steuerpflichtige ergebe sich keine nachteilige rechtliche Lage gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen.
| |
Schließlich seien die angegriffenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auch mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es habe keiner gesonderten Übergangsregelung bedurft, die über die in § 52 Abs. 11a EStG getroffene Regelung hinausgehe. Der Bürger könne grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde.
| |
Der vom Beschwerdeführer zu 2. herausgestellte Gesichtspunkt der durch seinen Dienstherrn fortlaufend verlängerten Abordnungen sei verfassungsrechtlich nicht von Bedeutung.
| |
2. Die Präsidentin des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen von vier Senaten des Bundesfinanzhofs vorgelegt. ![]() | |
aa) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die streitige Abzugsbegrenzung nehme keine Rücksicht auf die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und erfülle nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Typisierung, denn es sei nicht nur eine unbedeutende Zahl von Steuerpflichtigen von der Ungleichheit betroffen und der Gleichheitsverstoß erscheine nicht geringfügig. Die Aufrechterhaltung einer doppelten Haushaltsführung sei auch nach Ablauf von zwei Jahren beruflich veranlasst, sofern die Erwägungen des Arbeitnehmers zur Gestaltung seines beruflichen Bereichs, insbesondere was die Berufs- und Ortswahl betreffe, weiterhin bestünden und private Gründe, wie die mangelnde Bereitschaft, die Berufstätigkeit an den Wohnort der Familie zu verlegen oder die Familie in einer Wohnung am Beschäftigungsort unterzubringen, nicht nennenswert ins Gewicht fielen. Die finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen durch die Kosten einer Unterkunft am Beschäftigungsort sei nicht unerheblich. Die Bearbeitung entsprechender Veranlagungen bereite den Finanzämtern erfahrungsgemäß keine unverhältnismäßigen Schwierigkeiten. Allein der Umstand, dass es sich um Aufwendungen handele, die auch mit der privaten Lebensführung verbunden sein könnten, rechtfertige nicht generell die Beschränkung der Abziehbarkeit nach der zeitlichen Dauer.
| |
Außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der Wirkungen der zeitlichen Befristung auf beiderseits berufstätige Ehegatten. Anders als in der "Alleinverdienerehe" könne in einer "Doppelverdienerehe" von dem Partner nicht ohne Weiteres verlangt werden, den berufsbedingten Wohnortwechsel des Ehegatten mitzuvollziehen. Vielmehr hätten die Ehegatten Wohnsitzwahl und Arbeitsstätten gemeinsam zu koordinieren. Ohne realitätsgerechte Typisierung berücksichtige die zeitliche Befristung auf zwei Jahre nicht hinreichend die geminderte Leistungsfähigkeit von "Doppelverdienerehen".
| |
bb) Nach Ansicht des IV. Senats des Bundesfinanzhofs verstößt die Abzugsbegrenzung insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 GG: Da sich an der beruflich-privaten Situation beiderseits erwerbstätiger Ehegatten auch nach Ablauf von zwei Jahren nichts ändere, könne ![]() ![]() | |
cc) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs meint, die zeitliche Limitierung des Abzugs der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß werde durch eine Systemwidrigkeit im Sinne einer Verletzung der "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit" indiziert. Der Gesetzgeber lege hier das Nettoprinzip zugrunde; er habe Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung als Erwerbsaufwendungen qualifiziert und ihren Abzug als Werbungskosten zugelassen. Obschon diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen zumindest berührten, müsse das Gesetz die systematische Grundentscheidung für eine Berücksichtigung als Erwerbsaufwendungen folgerichtig ausprägen. Danach fehlten aber hinreichende oder auch nur plausible Gründe für eine zeitliche Beschränkung der Abziehbarkeit. Der Gesetzgeber knüpfe an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, wonach für eine auf allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung, die Aufrechterhaltung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sei nach Ablauf von zwei Jahren weiterhin beruflich veranlasst, kein Raum sei. Dieser Bewertung habe jedoch ein traditionelles Partnerbild zugrunde gelegen, wonach insbesondere bei Ehepartnern der nicht erwerbstätige Ehegatte dem berufstätigen Partner an dessen Arbeitsort folge. Wenn beide Partner an unterschiedlichen Orten erwerbs ![]() ![]() | |
Ferner verstoße die Abzugsbegrenzung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in seiner besonderen Ausprägung als Vertrauensschutz. In dem der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 400/98 zugrunde liegenden Sachverhalt hätten die Eheleute gar keine Möglichkeit mehr, ihr Verhalten an die neue Lage anzupassen. In dem der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1735/00 zugrunde liegenden Sachverhalt sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Einsatz des Beschwerdeführers zu 2. von vorneherein zeitlich begrenzt sein sollte. Dieser habe sich daher als Beamter gar nicht auf eine dauerhafte Lebensführung am selben Einsatzort einstellen können und dürfen. In der gleichen Situation befänden sich Arbeitnehmer, deren Einsatz am neuen Arbeitsort von vorneherein befristet sei. In diesen Fällen sei das Führen eines doppelten Haushaltes ausschließlich durch die berufliche Sphäre bedingt.
| |
b) Der VI. Senat hat in seiner Stellungnahme auf seinen Beschluss vom 31. Juli 2002 -- VI B 45/02 -- verwiesen, mit dem er die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. März 2002 -- 8 K 2411/00 -- (EFG 2002, 1438) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe. Die zeitliche Beschränkung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung betreffe auch Steuerpflichtige, die in einer Stadt selbständig tätig seien sowie in einer anderen, weit davon entfernt liegenden Stadt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten und im Hinblick auf die dort ausgeübte Tätigkeit über einen zweiten Haushalt verfügten. ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
| |
1. Der Beschwerdeführer zu 1. hat sein Rechtsschutzbedürfnis dargetan. Zwar darf gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen; längstens bis zum Ablauf dieser Frist kann sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Lohnsteuerabzug auswirken. Der Beschwerdeführer zu 1. hat ausreichend dargelegt, dass die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auch für künftige Lohnsteuerermäßigungsverfahren von Bedeutung ist. Dementsprechend haben die Fachgerichte die ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage des Beschwerdeführers zu 1. nicht als unzulässig angesehen.
| |
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2. in seiner Nichtzulassungsbeschwerde habe insofern nicht den Darlegungsanforderungen entsprochen, als es an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1997 -- VI R 94/96 -- fehle. Der Bundesfinanzhof hat in seinem angefochtenen Beschluss jedoch nur pauschal auf jenes Urteil verwiesen, ohne dessen verfassungsrechtliche Aussagen im Einzelnen auf die bei dem Beschwerdeführer zu 2. vorliegende Fallkonstellation zu übertragen; jenem Urteil liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dies rechtfertigt es, hinsichtlich der Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne (vgl. z.B. BVerfGE 81, 22 [27]; 95, 163 [171]) hier keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, zumal der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat. ![]() | |
Beide Verfassungsbeschwerden sind begründet.
| |
Die durch Art. 1 Nr. 14 JStG 1996 eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung ("Kettenabordnung") erfasst, und unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.
| |
Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidungen beruhen in beiden Ausgangsverfahren auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Da die in dem Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1735/00 ebenfalls entscheidungserhebliche Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 13 EStG an die Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG anknüpft, bedarf jene Rechtsnorm keiner gesonderten verfassungsrechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Frage, ob die an einen Beamten wegen einer aus dienstlichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung gezahlten Trennungsgelder auch nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei zu belassen sind, wenn der Beamte am selben Ort beschäftigt wird.
| |
Nicht entschieden zu werden braucht auch die Frage, ob die durch Art. 1 Nr. 59 JStG 1996 erlassene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11a EStG verfassungsgemäß ist, da diese Vorschrift rechtliche Bedeutung nur erlangt, soweit die streitige Abzugsbegrenzung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, im Übrigen aber gegenstandslos ist.
| |
I.
| |
1. Der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG erfährt in der Verbindung mit den Strukturen des Einkommensteuerrechts eine Reihe besonderer Ausformungen.
| |
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 [12]; 88, 87 [96]; 101, 54 [101]; 103, 310 [318]; 105, 73 [110 f.] -- dort auch zum Folgenden). Art. 3 Abs. 1 ![]() ![]() | |
b) Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 105, 73 [125 f.] -- dort auch zum Folgenden), wird für den Bereich des Steuerrechts und insbesondere für den des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 [268 ff.]) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), wäh ![]() ![]() | |
c) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß §§ 4, 9 EStG und existenzsichernde Aufwendungen im Rahmen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 10 ff., 33 ff. EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Dagegen mindern Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage; dies gilt gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch für solche Lebensführungskosten, "die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Die verfassungsrechtlichen Dimensionen dieser gesetzlichen Systema ![]() ![]() | |
aa) Zum objektiven Nettoprinzip hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen, ob die Geltung dieses Prinzips des Einkommensteuerrechts auch verfassungsrechtlich geboten ist; jedenfalls aber kann es der Gesetzgeber beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 [237]). Hiernach entfaltet das objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen: Zu ihnen gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer (vgl. BVerfGE 99, 280 [290]); Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 [290]).
| |
bb) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198 [206 f.]; 87, 153; vgl. auch BVerfGE 89, 346 [354 f.]; 99, 216 [232 ff.]). Wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige private Aufwendungen bei der Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist verfassungsgerichtlich bislang noch nicht abschließend geklärt. Frühere Entscheidungen (vor der Rechtsprechung zur Verschonung des Existenzminimums) hatten bereits dem Grunde nach gefordert, das Einkommensteuerrecht müsse solche zwangsläufigen Aufwendungen "berücksichtigen" (vgl. BVerfGE 43, 108 [120]; desgl. 61, 319 [344]; 66, 214 [223]). In neuerer Zeit hat der Erste Senat (vgl. BVerfGE 89, 346 [354 f.]) speziell zu Ausbildungskosten für Kinder jenseits des Existenzminimums eine staatliche Verpflichtung angenommen, solche Kosten teilweise zu übernehmen oder "wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerken ![]() ![]() | |
Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in ausdrücklicher Distanz zum allgemeinen einfachgesetzlichen Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entwickelt. Im Gegensatz zu den dort erfassten nicht abzugsfähigen "allgemeinen Kosten der Lebensführung" muss etwa beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden, dass durch solche Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit gemindert wird. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG; der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (vgl. BVerfGE 89, 346 [353], im Anschluss an BVerfGE 82, 60 [86 f.]; vgl. auch BVerfGE 99, 216 [233] m.w.N.).
| |
Allgemein gilt: Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind.
| |
II.
| |
Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind beide Verfassungsbeschwerden begründet. ![]() | |
![]() | |
Wenn der Einkommensteuergesetzgeber angesichts dieses Ausgangsbefundes den Abzug von Mehraufwand wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, so bietet zwar die Begründung des insoweit federführenden Finanzausschusses des Bundesrates (BRDrucks 171/2/95, S. 19; auch abgedruckt als Anlage zur Unterrichtung durch die Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1686) einen im Ansatz sachlich einleuchtenden Rechtfertigungsgrund: "Aus Gründen der steuerlichen Leistungsfähigkeit" sei es vertretbar, "wenn bestimmte Mehraufwendungen für eine angemessene Übergangszeit zum Abzug zugelassen" würden; den Mehraufwand einer doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt als beruflich veranlasst anzusehen, sei jedoch eine "Fiktion, die nicht weiter fortgeführt werden sollte".
| |
Diese Erwägung, wonach die private Entscheidung für die Bei ![]() ![]() | |
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. hat Erfolg, weil die streitige Abzugsbegrenzung jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer "Kettenabordnung" mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. In dieser Fallkonstellation sind weder die Zweijahresfrist selbst noch der Umstand, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendung der Zweijahresfrist zwischen einer Beschäftigung am selben Ort und einer Beschäftigung an wechselnden Orten differenziert, sachlich nachvollziehbar; beides führt nicht zu einer hinreichend folgerichtigen Bestimmung und Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
| |
a) Der Fall der "Kettenabordnung" zeichnet sich durch eine überwiegend nach Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn bestimmte Dauer oder Verlängerung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem fremden Beschäftigungsort aus. Deshalb sind keine wesentlichen Unterschiede gegenüber einer nur zweijährigen doppelten Haushaltsführung und gegenüber einer doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten erkennbar, soweit es um das Maß der beruflichen Veranlassung der Begründung und Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung geht.
| |
b) Auch wenn man die Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG als zugunsten des Steuerpflichtigen großzügig bemessene Übergangsfrist versteht, innerhalb derer der Wohnort hin zum Beschäftigungsort zu wechseln wäre, steht die besondere Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers bei einer "Kettenabordnung" regelmäßig einer realitätsgerechten Anwendung einer solchen Frist entgegen (zum Gebot realitätsgerechter Tatbestandsgestaltung BVerfGE 105, 73 [126 f.] m.w.N.). Der Arbeitnehmer kann nämlich im Hinblick auf die von ihm nicht eigenständig bestimmbare Dauer sei ![]() ![]() | |
c) Von einer doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG unterliegt, unterscheidet sich die "Kettenabordnung" lediglich durch den fehlenden Ortswechsel, nicht aber hinsichtlich des Maßes der gerade auch kurzfristig geforderten Arbeitsplatzflexibilität. Dass allein die Veränderung des Beschäftigungsortes bei diesen beiden Vergleichsgruppen das maßgebliche Kriterium für den Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus sein soll, lässt sich nicht sachlich begründen. Die Nachprüfbarkeit allein kann hierfür kein Maßstab sein, denn auch entscheidende Merkmale der "Kettenabordnung" sind hinreichend objektivierbar, zumal bei der Gewährung von Trennungsgeldern im Rahmen einer "Kettenabordnung" schon der öffentlich-rechtliche Dienstherr eine Vorprüfung vorgenommen hat. Andererseits gibt der Ausschluss einer doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten von der Abzugsbegrenzung zu erkennen, dass der Gesetzgeber sehr wohl Erfordernisse der Arbeitsplatzflexibilität gesehen und anerkannt hat. Deshalb bewegt sich die Ungleichbehandlung der "Kettenabordnung" an denselben Beschäftigungsort nicht mehr im Grenzbereich einer noch zulässigen Typisierung; vielmehr macht gerade auch dieser Umstand die Unstimmigkeit der tatbestandlichen Ausgestaltung deutlich. Sie lässt keine folgerichtige Ausprägung der gesetzgeberischen Grundentscheidung erkennen, notwendige Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung ungeachtet ihres generellen Mischkostencharakters zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
| |
a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr, z.B. BVerfGE 21, 329 [353]; vgl. auch BVerfGE 61, 319 [346 f.] m.w.N.; 99, 216 [231]). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 66, 84 [94]; 87, 234 [258 f.]). Wie das Bundesverfassungsgericht schon früh hervorgehoben hat, fällt in diesen Bereich auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will; eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre deshalb auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 6, 55 [81 f.]; 21, 329 [353]). Gleiches gilt, wenn der Ehemann durch eine gesetzliche Regelung in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, weil oder solange seine Ehefrau erwerbstätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe" (vgl. z.B. BVerfGE 66, 84 [94]; 87, 234 [258 f.]).
| |
b) Den gebotenen Schutz der "Doppelverdienerehe" verfehlt der Einkommensteuergesetzgeber, wenn er Aufwendungen, die für beiderseits berufstätige Ehegatten zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität sind, nach Ablauf von zwei Jahren mit beliebig disponibler privater Einkommensverwendung gleichsetzt und für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten unberücksichtigt lässt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer ![]() ![]() | |
aa) Nach der steuergesetzlichen Systematik -- getrennte Einkünfteermittlung auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten -- kommt es zwar für die folgerichtige Bestimmung der Einkünfte grundsätzlich nicht auf eine gemeinsame (Erwerbs-) Perspektive der Ehegatten an. Anders ist es jedoch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips, also bei der Bestimmung privater Abzüge als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und vor allem beim Tarif. Im Ergebnis bewertet der Gesetzgeber Eheleute einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als wirtschaftliche Gemeinschaft, als "Erwerbsgemeinschaft", und bestimmt die steuerliche Belastung nach einer gemeinschaftlichen finanziellen Leistungsfähigkeit. Schon vor dem Hintergrund dieser einfachgesetzlichen Grundentscheidung verlangt der Grundsatz hinreichender Folgerichtigkeit einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen einen besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür, dass sich Aufwendungen auf die effektive gemeinsame Steuerbelastung nicht mindernd auswirken, die aus der gemeinsamen Perspektive beiderseits an unterschiedlichen Orten erwerbstätiger Ehegatten zwangsläufiger Mehraufwand zum Erwerb des gemeinsamen Einkommens sind.
| |
Darüber hinaus ist die gemeinsame Perspektive von Ehegatten bei der Gestaltung des beruflichen und des privaten Lebens verfassungsrechtlich besonders geschützt. Aus dieser Perspektive bleibt ![]() ![]() | |
bb) Soweit die zeitliche Abzugsbegrenzung bei doppelter Haushaltsführung am Typus des Alleinverdieners ausgerichtet ist, führt eine solche Betrachtungsweise des Einkommensteuergesetzgebers im Fall der an verschiedenen Orten beiderseits berufstätigen Ehegatten auch zu einer offenkundig unzulässigen Typisierung. Wird die "Doppelverdienerehe" der "Alleinverdienerehe" steuerrechtlich gleichgestellt, obwohl es sich im Hinblick auf die Berufstätigkeit beider Ehegatten um ungleiche Personengruppen handelt, führt dies zu einer im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Fiktion gemeinschaftlicher Einkünfte. Da das gesamte Erwerbseinkommen der "Doppelverdienerehegatten" nicht nur aus einer, sondern aus zwei Erwerbsquellen gespeist wird, ![]() ![]() | |
cc) Die gemeinsame Lebens- und Erwerbsperspektive von beiderseits berufstätigen Ehegatten hat der Einkommensteuergesetzgeber unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbseinkommen der Ehepartner um so genannte gering- oder besserverdienende Eheleute handelt. Der aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG resultierende Schutz der Eheleute ist nicht abhängig davon, ob sich an verschiedenen Beschäftigungsorten beiderseits berufstätige Ehegatten eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann noch leisten können, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen nicht mehr steuerlich anerkannt werden. Entscheidend ist allein, dass der zeitlichen Abzugsbegrenzung überhaupt eine Belastungswirkung zukommt. Schon im Hinblick auf die regelmäßig nicht unerheblich ins Gewicht fallenden Kosten der Unterkunft am Ort des doppelten Haushalts führt die zeitliche Begrenzung des Abzugs solcher Aufwendungen zu einer ökonomischen Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten auswirkt.
| |
c) Ob die Abzugsbegrenzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, kann ebenso offen bleiben wie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 GG.
| |
III.
| |
Andere Fallgruppen doppelter Haushaltsführung bilden nicht den Gegenstand der Verfassungsbeschwerden; insbesondere steht nicht ![]() ![]() | |
D. | |
I.
| |
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann auch im Fall einer mittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde entweder zur Nichtigerklärung oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit oder, gleichbedeutend, die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. §§ 13 Nr. 8a, 31 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1, 95 Abs. 3 BVerfGG). Eine bloße Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. z.B. BVerfGE 61, 43 [68]; 93, 121 [148]; 99, 280 [298]; 105, 73 [133]). Dies ist hier der Fall: Der Gesetzgeber hat einen erheblichen Gestaltungs- und Typisierungsspielraum in Bezug auf die Höhe des von ihm zum Werbungskostenabzug zugelassenen Aufwands (vgl. BVerfGE 96, 1 [6, 9 f.]; 99, 280 [290]). Auch die Möglichkeiten des Gesetzgebers, die berufliche Veranlassung der Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung zur Voraussetzung für den Werbungskostenabzug zu machen, sind vielfältig: Er könnte sich etwa für die vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 geltende Regelung entscheiden, nach der lediglich die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung zu prüfen war; er könnte aber auch -- wie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der bis zum 31. Dezember 1977 gültigen Rechtslage -- nach zwei Jahren doppelter Haushaltsführung eine Überprüfung der beruflichen Veranlassung der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung durch die Finanzverwaltung anordnen; allerdings hätte eine solche Überprüfung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten, die bei den hier zu entscheidenden Fallkonstellationen maßgeblich sind, unabhängig davon, ob sie entsprechend dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung für jeden einzelnen Veranlagungszeit ![]() ![]() | |
II.
| |
Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 [101]; 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 105, 73 [134]). Die Verpflichtung des Gesetzgebers, -- rückwirkend -- eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 105, 73 [134]). Diese Grundsätze finden auch in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren Anwendung, und zwar für alle Veranlagungszeiträume ab 1996. Bei der rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage wird der Gesetzgeber auch Fragen der Übergangsgerechtigkeit zu bedenken haben.
| |
E. | |
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
| |