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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher | |||
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2. Zur Frage, in welchem Umfange der Richter vor Erlaß eines Haftbefehls den Inhalt der Ermittlungsakten durcharbeiten muß, und zur Frage, wann bei der Stellung des Antrages auf Erlaß eines Haftbefehls, dem nicht stattgegeben wird, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Staatsanwaltschaft liegt. |
BGB § 839; StPO § 112 |
III. Zivilsenat |
Urteil |
vom 29. Mai 1958 |
i. S. G. (KI.) w. Land H. (Bekl.) |
-- III ZR 38/57 -- |
I. Landgericht Hanau |
II. Oberlandesgericht Frankfurt | |
Der Kläger, Leiter eines Pflegeheimes, geriet in Verdacht, für den Selbstmord zweier Schwestern seiner Anstalt verantwort ![]() ![]() | 1 |
Nachdem im Ermittlungsverfahren eine Anzahl Zeugen vernommen worden war, darunter auch einige jugendliche Zeuginnen, der Kläger aber mehrfach nach Vernehmung von Personal seiner Anstalt an dieses herangetreten war, ihm Erklärungen entlastenden Inhaltes abzugeben, und nachdem er deshalb von der Polizei verwarnt worden war und versprochen hatte, sich jeglicher Beeinflussungsversuche zu enthalten, ließ er eine der Hauptbelastungszeuginnen, eine der jugendlichen Zeuginnen, durch seinen Verteidiger zu Protokoll vernehmen. Polizei und Staatsanwaltschaft erhielten hiervon Kenntnis; der Staatsanwalt beantragte daraufhin am 20. August 1954 den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Kläger wegen Unterschlagung eines Schrankes, eines Goldstückes und einer Arbeitsvergütung (§ 246 StGB) und wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 b StGB), weil der Kläger Jugendliche in unvertretbarer Weise zu schweren körperlichen Arbeiten eingesetzt habe. Der Amtsrichter vernahm die jugendliche Zeugin nochmals, wobei diese ihre früheren Aussagen vor der Polizei ausdrücklich bestätigte und zu den anderslautenden Aussagen vor dem Verteidiger im einzelnen Stellung nahm. Nach Beeidigung der Zeugin erließ er am gleichen Tage Haftbefehl gegen den Kläger mit der Begründung, der Kläger sei dringend verdächtig,
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"zwei Jugendliche, die als Bedienstete des Pflegeheims ihm als Direktor dieser Anstalt unterstanden und deshalb von ihm abhängig ![]() ![]() | 3 |
und der weiteren Begründung, es bestehe Verdunkelungsgefahr
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"da der Kläger bereits begonnen habe, die Zeugen zu beeinflussen, damit sie ihm günstig aussagen sollten und bereits erreicht hätte, daß eine Zeugin vor dem Verteidiger eine falsche Erklärung abgegeben habe, mit der sie richtige, aber den Beschuldigten belastende Angaben widerrufen habe".
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Der Kläger wurde am 20. August 1954 in Haft genommen.
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Auf seine Beschwerde hob die Strafkammer am 31. August 1954 den Haftbefehl mit der Begründung auf, selbst wenn der Kläger gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen haben sollte, so könne von einem besonders schweren Falle oder von einem gewissenlosen Handeln im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 JSchG nicht die Rede sein; selbst wenn die weiteren Ermittlungen die dem Kläger gemachten Vorwürfe in strafrechtlich erheblicher Hinsicht bestärken sollten, sei nach Ansicht der Strafkammer weder Verdunkelungsgefahr noch Fluchtverdacht begründet, da die bisher gemachten Angaben der Zeugen festständen und eine unzulässige Beeinflussung dieser Zeugen nach den ganzen Umständen kaum möglich sei. Der Kläger wurde am gleichen Tage aus der Haft entlassen.
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Presse und Rundfunk teilten hierzu mit, die Strafkammer habe den Haftbefehl aufgehoben, weil zur Zeit keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe. Diese Pressenotiz beruhte auf einer Auskunft des Staatsanwalts K. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte der Oberstaatsanwalt am 7. Juni 1955 das Verfahren teils aus Rechtsgründen, teils mangels Nachweises einer strafbaren Handlung ein.
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Der Kläger behauptet, sowohl die ihn belastenden Mitteilungen an die Presse, wie der Antrag auf Erlaß des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn seien von den beteiligten Beamten und dem Haftrichter schuldhaft unter Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten erfolgt. Die Mitteilungen an, die Presse hätten den Sachverhalt zu seinen Ungunsten entstellt. Vor allem sei der Haftbe ![]() ![]() | 9 |
Landgericht und Oberlandesgericht haben Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
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Aus den Gründen: | |
I. - 1. ...
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2. ...
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3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die erste Auskunft über das Schweben eines Ermittlungsverfahrens gegen den jetzigen Kläger habe "Wort für Wort der Wahrheit entsprochen". Das ist nach dem reinen Wortlaut der erteilten Auskunft sicherlich richtig. Denn die in der Auskunft angeführten Deliktsarten wie Betrug, Unterschlagung, Ausbeutung des Pflegepersonals, Zusammenhang zwischen Selbstmord zweier Schwestern und schikanöser Behandlung durch den jetzigen Kläger bildeten in der Tat den Gegenstand des damals schwebenden Ermittlungsverfahrens. Durch diese Feststellungen ist aber noch nicht dargetan, daß die Auskunft, wie es das Berufungsgericht selbst verlangt, "nicht unwahr" ist. Entscheidend ist nämlich nicht der reine Wortlaut der Auskunft, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, sondern der Eindruck, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorrufen muß, an die die Presse sich wendet. Das Berufungsgericht selbst weist darauf hin, daß die Presse sich an einen großen Bevölkerungskreis wendet, der hauptsächlich aus Nichtjuristen besteht; zutreffend folgert es daraus, daß die der Presse erteilten Auskünfte unter Beschränkung auf das Wesentliche in allgemeinverständlicher Form gegeben werden müssen. Die richtige Abschätzung der Wirkung einer an die Presse gegebenen Auskunft auf die Öffentlichkeit ![]() ![]() | 13 |
Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die hier der Presse erteilte erste Auskunft, so wird die von der Staatsanwaltschaft gewählte Aufzählung von Deliktsbezeichnungen zur Umschreibung der dem jetzigen Kläger zur Last gelegten Straftaten der Verpflichtung, in allgemein verständlicher und nicht irreführender Form Auskunft zu geben, in keiner Weise gerecht. Wer in einer Presseverlautbarung einer Staatsanwaltschaft von Betrug, Unterschlagung und Ausbeutung liest, die dem Leiter einer Anstalt vorgeworfen werden, verbindet damit die Vorstellung von umfangreichen, schwerwiegenden, das Interesse der Öffentlichkeit herausfordernden strafbaren Handlungen, an deren rechtlicher Beurteilung nach dem Stand der Ermittlungen kaum mehr ein Zweifel möglich ist. In Wahrheit handelt es sich um die in ihrer rechtlichen Beurteilung zweifelhafte Verwendung eines gebrauchten Schrankes und die damals keineswegs geklärte Herkunft und beabsichtigte Verwendung eines Goldstückes, um die Vorenthaltung einer ge ![]() ![]() | 14 |
Deshalb kann der Beurteilung durch das Berufungsgericht, die von Staatsanwalt Dr. St. erteilte Auskunft sei in Ordnung, kein anderer Staatsanwalt habe eine andere Auskunft erteilen können, nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte wegen des falschen Eindrucks, den diese Auskunft in der Öffentlichkeit hervorrufen mußte und unstreitig auch hervorgerufen hat, eine Auskunft in dieser Form nicht erteilt werden.
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Jedoch kann die Erteilung dieser nicht sachgerechten Auskunft dem Staatsanwalt Dr. St. nicht zum Verschulden angerechnet werden, weil hier der Grundsatz anzuwenden ist, daß im allgemeinen den mit einer Angelegenheit befaßten Beamten, hier dem Staatsanwalt Dr. St., nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht, wie hier das Berufungsgericht, die von dem Beamten vorgenommene Amtshandlung als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht schlechthin. Insbesondere wird eine Ausnahme zu machen sein, wenn das Kollegialgericht eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich hier um die Anwendung des auch vom Berufungsgericht nicht verkannten Rechtssatzes, daß eine von einer Behörde der Presse erteilte Auskunft wahrheitsgemäß sein und in einer pressegemäßen Form abgefaßt sein muß, auf ![]() ![]() | 16 |
Ansprüche aus Amtshaftung wegen der von Staatsanwalt Dr. St. erteilten Auskunft sind daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.
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4. Hinsichtlich der von Staatsanwalt K. der Presse erteilten Auskunft über die Aufhebung des gegen den Kläger ergangenen Haftbefehls vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Ansicht, die Auskunft sei objektiv zutreffend gewesen. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht damit, die Strafkammer habe "als Hauptgrund für die Aufhebung des Haftbefehls das Fehlen der Verdunkelungsgefahr angesehen"; es habe deshalb im Ermessen der Staatsanwaltschaft gestanden, ob sie sich mit der Mitteilung dieses Hauptgrundes an die Presse begnügen wollte oder auch die andere Erwägung der Strafkammer bekanntgeben wollte, die nach Auffassung der Strafkammer nur bedingt zutreffe, nämlich das Fehlen der Voraussetzung eines als Vergehen anzusehenden besonderen Falles der Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche.
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Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Bei Betrachtung der Gründe des Beschlusses, durch den das Landgericht den Haftbefehl aufgehoben hat, unter den oben erörterten Gesichtspunkten ergibt sich, daß die Auskunft der Staatsanwaltschaft, wie sie in der Presse erschienen ist, nämlich der Haftbefehl sei mangels Verdunkelungsgefahr aufgehoben worden, ihrem wesentlichen Inhalt nach unzutreffend war. Die Strafkammer hatte in den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ausgeführt, "keinesfalls könne von einem besonders schweren Fall oder einem gewissenlosen Handeln im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 JSchG die Rede sein, sondern allenfalls von einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 ![]() ![]() | 19 |
Die Auskunft wäre daher, wenn sie von Staatsanwalt K. so wie in der Presse veröffentlicht, erteilt worden wäre, inhaltlich unrichtig gewesen; sie würde eine schwere Verletzung der der Staatsanwaltschaft dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten enthalten.
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Das beklagte Land hat jedoch behauptet, Staatsanwalt K. habe der Presse auch erklärt, der Kläger sei wegen anderer rechtlicher Qualifikation seiner Handlungen aus der Haft entlassen ![]() ![]() | 21 |
Auch insoweit greift der oben erörterte Grundsatz durch, daß das Verhalten eines Beamten, diesem dann grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht dieses Verhalten für objektiv richtig angesehen hat. Einer der Ausnahmefälle, bei denen dieser Grundsatz nicht durchgreift, liegt aus den oben erörterten Gründen auch bei diesen Vorgängen nicht vor.
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Ansprüche aus Amtshaftung wegen der von Staatsanwalt K. erteilten zweiten Auskunft über die Aufhebung des Haftbefehls sind vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
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II. Auch soweit die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragt und der Amtsrichter den Haftbefehl erlassen hat, sind schuldhafte Amtspflichtverletzungen vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.
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1. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO (dringender Tatverdacht sowie Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr) hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Insoweit werden Revisionsrügen auch nicht erhoben.
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Das Berufungsgericht gelangt von diesem zutreffenden Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis, der Haftrichter habe auf Grund der am 20. August 1954, dem Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls, vorliegenden Ermittlungsergebnisse den Kläger eines Vergehens gegen § 24 Abs. 3 JSchG für dringend verdächtig halten dürfen. Wenn aber das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Rechtslage so gesehen hat, dann greift der bereits mehrfach angezogene Grundsatz Platz, daß im allgemeinen dem mit einer Angelegenheit befaßten Beamten, hier dem Haftrichter, nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, wenn seine Rechtsauffassung von einem Kollegialgericht gebilligt worden ist.
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2. Nun hat allerdings der Kläger behauptet, der Haftrichter hätte von dem damaligen Inhalt der Ermittlungsakten nur unzureichend Kenntnis genommen; der Staatsanwalt hätte sich persönlich zum Haftrichter begeben, dem Richter die einzelnen Aktenstellen gezeigt, die nach seiner Ansicht zur Begründung des Haftbefehls ausreichten, und ihm nicht die nötige Zeit gelassen, sich in das Aktenmaterial zu vertiefen, und der Haftrichter habe sich mit der Kenntnisnahme der Aktenstellen begnügt, auf die ihn der Staatsanwalt hingewiesen habe. Er habe also ohne vollständige Kenntnisnahme des Akteninhalts den Haftbefehl erlassen.
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Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die vom Kläger insoweit benannten Zeugen (Haftrichter und Staatsanwalt) nicht vernommen und sich mit diesem Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. In der Tat läßt das angefochtene Urteil insoweit jegliche Erörterung vermissen.
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Jedoch hat der Haftrichter dadurch, daß er, wie zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, den Haftbefehl erlassen hat, obgleich er nur in beschränktem Umfang vom Akteninhalt Kenntnis genommen hat, mindestens nicht schuldhaft gegen die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verstoßen.
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Zwar kann es in aller Regel nicht gebilligt werden, daß ein Haftrichter einen Haftbefehl erläßt, wenn er die Akten nur flüchtig durchgesehen hat, oder wenn er sich darauf beschränkt, die ihm von der Staatsanwaltschaft als wesentlich bezeichneten Teile der Akten anzusehen. Vielmehr ist der Haftrichter wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls gehalten, die Akten - trotz aller etwa gebotenen Eile - sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe er sich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen. Auch erscheint es bedenklich, allein we ![]() ![]() | 31 |
Jedenfalls würde es dem Haftrichter im vorliegenden Falle nicht zum Vorwurf gemacht werden können, wenn er sich so verhalten hat, wie der Kläger behauptet.
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Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich, daß der Haftrichter nicht nur die belastenden Stellen der Akten zur Kenntnis genommen hat, sondern daß er auch die eigene Einlassung des damaligen Beschuldigten, des jetzigen Klägers, wie z.B. dessen Aussage vom 16. März 1954, gewürdigt hat. Auch ist allgemein von einer Durcharbeitung der Akten durch den Haftrichter die Rede sowie von Auskünften, die der Staatsanwalt auf Rückfragen erteilt hat. Auch daraus ergibt sich, daß der Haftrichter, mindestens in gewissem Umfang, eine eigene kritische Durchsicht der Akten vorgenommen hat. Der Haftrichter hat unbestritten sich sogar die Zeit genommen, eine der jugendlichen Zeuginnen zu vernehmen und nach eingehender Anhörung über das Zustandekommen ihrer früheren Aussagen vor Polizei und vor dem Verteidiger des Beschuldigten zu beeiden. Die Zeugin war eine der Hauptbelastungszeuginnen. Der Haftrichter ersah auch aus dem vom Verteidiger mit dieser Zeugin aufgenommenen Protokoll, hinsichtlich welcher Punkte der Verteidiger des Beschuldigten die Bekundungen dieser Hauptbelastungszeugin in Zweifel zog. Endlich hat der Haftrichter den Sachverhalt auch einer eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen; denn er hat den Haftbefehl nicht, wie beantragt, wegen Vergehens gegen § 223 b StGB (Mißhandlung Abhängiger), sondern wegen dringenden Tatverdachts eines Vergehens nach § 24 Abs. 3 JSchG (erschwerte Verletzung der zugunsten der Jugendlichen ergangenen Arbeitsschutzbestimmungen) erlassen. Zu dieser Sachlage trat noch hinzu, daß der Beschuldigte wiederholt den Versuch gemacht hatte, Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, wie dem Haftrichter vor allem ![]() ![]() | 33 |
Eine schuldhafte Verletzung der dem Haftrichter dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten ist daher zu verneinen.
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3. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft, begangen durch den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls trotz unzureichender Ermittlungen, ist entgegen der Annahme der Revision ebenfalls zu verneinen.
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Die Revision meint, der Staatsanwalt habe bei dem Stand der Ermittlungen am 20. August 1954 einen Haftbefehl nicht beantragen dürfen, sondern zunächst weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, wieweit die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, und zwar vor allem in Richtung auf die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände durchgeführt haben muß, ehe sie einen Haftbefehl beantragen darf.
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Sicherlich kann aus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts und mangels Verdunkelungsgefahr abgelehnt wird oder ein erlassener Haftbefehl aufgehoben wird, wie das hier durch den Beschluß des Landgerichts geschehen ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft ge ![]() ![]() | 37 |
Darin, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls gestellt hat, obgleich der Sachverhalt noch nicht bis zum letzten geklärt war, liegt eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht. Ein Haftbefehl kann gerade auch dann beantragt und erlassen werden, wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, die bisherigen Ermittlungen aber einen dringenden Tatverdacht ergeben, mag auch die Möglichkeit bestehen, daß bei weiteren Ermittlungen dieser Tatverdacht wieder zerstört wird.
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