BGE 1 I 22 - Bank in Schwyz | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher | |||
5. Urtheil |
vom 19. Februar 1875 in Sachen Bank in Schwyz. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Gemeinderath und Bezirksrath von Schwyz setzten das Steuerkapital der Rekurrentin auf 250000 Fr. an, gestützt darauf, daß §. 2 der Statuten derselben die erste Emmission der Aktien auf jene Summe normire. Hiegegen rekurrirte die Bank an den Regierungsrath, weil von der ersten Emmission nur Fr. 150000 einbezahlt seien und den Geschäftsfond der Bank bilden, dieses Aktienkapital aber zur Hälfte im Besitze schwyzerischer Kantonseinwohner sich befinde und als Theil ihres Privatvermögens versteuert werde, während die andere Hälfte im Besitze der Kreditanstalt von Luzern sei und von ihr resp. ihren Aktionären am Wohnorte versteuert werden müsse. Durch Entscheid vom 1. Oktober 1874 erklärte die Regierung den Rekurs soweit begründet, als eine Steuerveranlagung über das einbezahlte Aktienkapital hinaus ausgesprochen worden war, wies denselben aber im Uebrigen ab, indem sie in Erwägung zog: Die Einrede der Bank, es sei ein Theil des Aktienfonds in Händen von Bürgern anderer Kantone und müsse daher nach §. 5 litt. e des Steuergesetzes als steuerfrei betrachtet werden, während ein anderer Theil im Besitze von Kantonsbürgern mit deren Privatvermögen besteuert werde, komme nicht in Betracht, weil das Aktienvermögen der Gesellschaft gehöre, wobei der Aktionär nicht als selbstständige Persönlichkeit, sondern als Mitglied der Gesellschaft aufgefaßt werden müsse, welch' letztere im Sinne des §. 9 des Steuergesetzes der Steuer unterworfen sei und endlich die Ausnahme des §. 5 litt. e ibidem nicht in extensiver Weise auch auf die Aktienvermögen Anwendung finden könne.
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B. | |
Ueber diesen Entscheid des schwyzerischen Regierungsrathes beschwert sich nun die Bank von Schwyz und verlangt, daß erkannt werde, sie habe ihr Aktienkapital nicht zu versteuern. Zur Begründung dieses Begehrens führt Rekurrentin an: Wenn sie steuerpflichtig erklärt werde, so trete eine Doppelbesteuerung ein, welche nach der Bundesverfassung unzulässig sei. Die Bank verlange keine Steuerfreiheit, sondern nur Anwendung des allgemeinen bundesrechtlichen Steuergrundsatzes; sie anerkenne daher die Steuerpflicht ihrer Aktionäre in den Kantonen, wo dieselben ihren Wohnsitz haben und auch ihre, der Bank, Steuerpflicht, wenn sie Vermögen erwerbe, z.B. den in den Statuten vorgesehenen Reservefond anlege. Sie bestreite aber der Regierung das Recht, die Bank zur Versteuerung ihres Aktienkapitals in Form einer Vermögenssteuer anzuhalten. Der Entscheid des Regierungsrathes beruhe auf einer irrigen Anwendung des schwyzerischen Steuergesetzes, indem auch nach diesem die Aktien von ihren Inhabern als Theile ihres Vermögens versteuert werden müssen.
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C. | |
Die Regierung von Schwyz gibt in ihrer Antwort von vornherein die Erklärung ab, daß sie keine Doppelbesteuerung wolle und eine solche im Kanton niemals zugelassen habe. Dagegen anerkennt sie, daß die Anwendung des schwyzerischen Steuergesetzes auf Aktiengesellschaften zu Steuerkonflikten mit Aktionären führen könne, die außer dem Kanton Schwyz wohnen und an ihrem Wohnorte nach Grundsätzen besteuert werden, die von den ihrigen abweichen. Diese Doppelbesteuerung werde aber nicht durch das schwyzerische Gesetz herbeigeführt. Die Kantone seien bezüglich der Besteuerung souverain; die Souverainetät dürfe nicht willkürlich, sondern nur grundsätzlich ausgeübt werden; allein es sei grundsätzlich, wenn jeder Kanton alles auf seinem Gebiete befindliche oder daselbst gewonnene Vermögen zur Steuer heranziehe. Dieses Besteuerungsrecht finde Anwendung nicht bloß auf das Vermögen der physischen, sondern auch der juristischen Personen, weil das Territorialrecht sich über das ganze Kantonsgebiet erstrecke. Der §. 4 litt. d des schwyzerischen Steuergesetzes unterwerfe daher ganz richtig der Kapitalsteuer "alle in einem Gewerbe, einer Handlung, Fabrikation oder in andern Unternehmungen liegenden Fonds". Damit sei ausgesprochen, daß auch alle Erwerbsgesellschaften, als juristische Personen, steuerpflichtig seien. Der §. 9 des gleichen Gesetzes bestimme dann ebenso richtig, daß Gesellschaften und öffentliche Anstalten mit besonderer Vorsteherschaft da den Steuern unterworfen seien, wo die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz habe. In diesen beiden Artikeln liege die Anwendung des reinen und vollen Territorialprinzips, das nunmehr immer durchgreifender zur Anerkennung gelange. Würde dieses Prinzip in allen Kantonen zur Geltung kommen, so könnte kein Steuerkonflikt, keine Doppelbesteuerung entstehen. Wenn andere Kantone einem andern Steuergrundsatze folgen und von den auf ihrem Gebiete wohnenden Aktieninhabern einer auf dem Gebiete des Kantons Schwyz domizilirenden Aktiengesellschaft Steuern fordern, so führen diese mit Einbruch in das Souverainetätsrecht des Kantons Schwyz eine Doppelsteuerung herbei.
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Die Besteuerung der Aktiengesellschaften an ihren Domizile sei auch das einzige sichere Mittel, um die Aktien zur Steuer heranzuziehen und so fehle auch zur Zeit der Beweis, daß die der Luzerner Bank gehörigen Aktien wirklich versteuert werden.
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In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundesgericht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Es herrscht auch im vorliegenden Falle zwischen den Parteien darüber kein Streit, daß die unter der Sachfirma "Bank in Schwyz" handelnde Aktiengesellschaft als selbstständige Persönlichkeit zu betrachten und für dasjenige Vermögen, welches sie erwerbe, steuerpflichtig sei. Rekurrentin anerkennt diese Steuerpflicht bezüglich des anzulegenden Reservefondes ausdrücklich und bestreitet nur, daß sie für das Grundkapital besteuert werden könne, weil die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft für ihre Antheile schon an ihrem Wohnorte steuerpflichtig seien, durch die Besteuerung der Aktiengesellschaft daher eine Doppelbesteuerung eintreten würde, welche nach der Bundesverfassung und der bundesrechtlichen Praxis unzulässig sei.
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Erwägung 2 | |
2. Nun hat aber die Rekursbeklagte die bestimmte Erklärung abgegeben, daß sie keine Doppelbesteuerung wolle und eine solche auch bisher nicht zugelassen habe, daß sie vielmehr den schwyzerischen Aktionären das Recht einräume, ihre Aktien von der sie persönlich treffenden Besteuerung auszunehmen. Es kann sich somit nur um diejenigen Aktionäre handeln, welche außer dem Kanton Schwyz domizilirt sind. Aber auch bezüglich dieser erscheint die Beschwerde unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3. Wie nämlich das Bundesgericht in seinem heutigen Entscheide in Sachen der Regina montium gegen die Regierung von Schwyz [= BGE 1 I 13] ausgeführt hat, kann die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften auch bezüglich des Grundkapitals, welches sich keineswegs als ein Passivum der Gesellschaft darstellt, mit Grund nicht bestritten werden und sprechen auch für den Fall, als in der Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre eine unzulässige Doppelbesteuerung zu finden wäre, worüber zu entscheiden gegenwärtig keine Veranlassung vorhanden ist, überwiegende Gründe für die Besteuerung der Aktiengesellschaft.
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Erwägung 4 | |
4. Es muß demnach der Rekurs abgewiesen und den einzelnen Aktionären, welche an ihrem Wohnorte für ihre Antheilsrechte am Aktienkapital der Besteuerung unterliegen, überlassen werden, gegen diese persönliche Besteuerung Beschwerde zu erheben, sofern sie darin eine unzulässige Doppelbesteuerung erblicken.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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